Urteil vom Amtsgericht Coesfeld - 11 C 281/08
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 422,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 42 % und den Beklagten zu 58 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei mittels Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
3Am 20.03.2008 waren die Parteien gegen 8:08 h auf der K # in O in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Kläger führte zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug PKW N, amtliches Kennzeichen #####; der Beklagte zu 1) führte den bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW J, amtliches Kennzeichen #####. Den Unfall verschuldete allein der Beklagte zu 1) dadurch, dass er sich während der Fahrt so weit in den Fahrgastraum nach unten bückte, dass er nicht mehr zu sehen war. Er geriet währenddessen auf die Gegenfahrbahn und prallte mit seinem Fahrzeug gegen die vordere linke Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs. Bei dem Unfall wurde die im Jahr 2003 angeschaffte Brille des Klägers gänzlich zerstört. Für die Neuanschaffung einer neuen Brille in gleicher Qualität, Stärke und Ausführung zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 722,45 Euro. Noch kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall unterzog der Kläger sich einer augenärztlichen Untersuchung, bei der festgestellt wurde, dass die alte Brille genügte und insbesondere keine neuen Gläser anzufertigen waren. Aufgrund des Unfalls erlitt der Kläger des weiteren eine Prellung im linken Schulterbereich sowie am Brustbein und ein HWS-Schleudertrauma. Er wurde insgesamt 8 mal ambulant behandelt und war für 5 Wochen arbeitsunfähig krank geschrieben. Noch am 08.05.2008 verspürte der Kläger atem- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des Brustbeins. Durch diese Schmerzen wurde der Kläger insbesondere nachts beeinträchtigt. Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger zum Ausgleich seines Schadens den von ihr angenommenen Zeitwert der Brille in Höhe von 300,00 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200,00 Euro gezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 23.04.2008 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) erfolglos zur Zahlung der restlichen Ersatzbeschaffungskosten für die Brille unter Fristsetzung zum 07.05.2008 auf. In Bezug auf das Schmerzensgeld lehnte die Beklagte unter dem 19.05.2008 eine über 1.200,00 Euro hinausgehende Zahlung ab.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, nicht nur den Zeitwert der Brille, sondern den gesamten Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Eine gebrauchte und gleichwertige Brille sei nicht zu beschaffbar, da ein Markt für gebrauchte Brillen nicht existiere. Da es sich bei einer Brille um einen höchstpersönlichen Gegenstand handele, könne man ihm das Tragen einer gebrauchten Brille auch nicht zumuten. Bei der zerstörten Brille habe es sich um ein zeitloses Modell gehandelt, das modischen Einflüssen nicht unterworfen sei; es komme dem Kläger auch nicht darauf an, eine dem Modetrend entsprechende Brille zu haben. Die Brille sei neuwertig gewesen und habe insbesondere keine Abnutzungs- oder Verschleißspuren aufgewiesen. Soweit es auf einen Zeitwert der Brille ankommen sollte, trägt der Kläger vor, dass Brillen von der Qualität der streitgegenständlichen Brille ca. 20 Jahre getragen werden könnten. Auch das von der Beklagten zu 2) gezahlte Schmerzensgeld sei nicht ausreichend. Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 1.500,00 Euro angemessen. Über 5 Wochen lang sei der Kläger zu 100% arbeitsunfähig gewesen und habe unter erheblichen Beschwerden gelitten, die eine regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich machten.
5Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2008 zu zahlen abzüglich am 19.05.2008 gezahlter 1.200,00 Euro und als Gesamtschuldner an ihn 426,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 zu zahlen.
6Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger nunmehr,
7- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2008 abzüglich am 19.05.2008 gezahlter 1.200,00 Euro zu zahlen und
- die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 422,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagen tragen vor, dem Kläger stehe als Schadensersatz nur der Zeitwert der zerstörten Brille von 300,00 Euro zu. Bei Ersatz des Neuwertes der Brille würde der Kläger durch das Schadensereignis unzulässig bereichert. Es müsse daher grundsätzlich ein Abzug "neu für alt" Berücksichtigung finden. Durch die Beschaffung einer "schönen, neuen, modischen und modernen" Brille habe der Kläger eine Vermögensmehrung erfahren. Unabhängig davon, ob die alte Brille noch gebrauchstauglich gewesen sei, unterlägen auch Brillen einem Verschleiß durch häufiges Ab- und Aufsetzen und unfachmännisches Putzen. Für die Berechnung des Zeitwertes komme es nicht darauf an, ob ein Gebrauchtmarkt für Brillen zugänglich sei. Der Zeitwert ergebe sich nämlich aus dem Anschaffungspreis und der voraussichtlichen Lebensdauer eines Gegenstandes. Der Begriff der "Höchstpersönlichkeit" eines Gegenstandes sei dem Schadensersatzrecht fremd. Der Anschaffungszeitpunkt einer neuen Brille verschiebe sich durch die nunmehrige Anschaffung entsprechend nach hinten. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, dass das gezahlte Schmerzensgeld ausreichend sei. Eine 5-wöchige Arbeitsunfähigkeit sei bei den festgestellten Beschwerden lediglich der Großzügigkeit der Ärzte zuzuschreiben.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist zulässig und in Bezug auf die Schadensersatzforderung in Höhe von 422,45 Euro teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
13I.
14Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG in Höhe von 422,45 Euro zu, weil der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW allein einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem die Brille des Klägers vollkommen zerstört wurde. Die 100-prozentige Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) ist unstreitig. Für die Neuanschaffung einer Brille ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 722,45 Euro entstanden, den die Beklagten nach Maßgabe der §§ 249 ff BGB zu ersetzen haben, wobei die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 300,00 Euro in Abzug zu bringen ist.
15Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Kläger sich keinen Abzug "neu für alt" gefallen lassen. Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, sog. Naturalrestitution. Gem. Abs. 2 der genannten Vorschrift kann der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ist eine Herstellung der Sache nicht möglich, so hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger nach Maßgabe des § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Vorliegend scheidet eine Herstellung der Brille aus, da sie unstreitig vollkommen zerstört wurde, sodass § 251 Abs. 1 BGB Anwendung findet. Soweit § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld vorsieht, ist damit der Wiederbeschaffungswert der zerstörten Sache gemeint, da die Entschädigung den beim Gläubiger entstandenen Schaden kompensieren soll. Entgegen der üblichen Handhabung im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB ist daher nicht ausschließlich der Zeitwert des zerstörten Gegenstandes zu ersetzen, da regelmäßig eine Anschaffung zum Preis des Zeitwertes aufgrund der anzulegenden Händlerspannen nicht möglich sein dürfte (vgl. zum Ganzen Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 251, Rdnr. 18). Daraus ergibt sich, dass für die Höhe der Geldentschädigung Anknüpfungspunkt nicht der tatsächliche Wert der Sache ist. Vielmehr bemisst sich die Höhe nach dem Aufwand, den der Gläubiger betreiben muss, um eine (möglichst) gleichwertige Sache zu erhalten. Folgerichtig muss dann auch ausnahmsweise durch den Schädiger der Neupreis der Sache ersetzt werden, wenn eine günstigere Beschaffung einer gleichwertigen Sache nicht möglich ist, etwa weil entsprechende gebrauchte Gegenstände mangels Marktes nicht käuflich zu erwerben sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es im Rahmen des § 251 Abs. 1 BGB also darauf an, ob ein Markt für entsprechende gleichwertige Gegenstände besteht.
16Dieses Ergebnis entspricht der gesetzlichen Regelung und ist interessengerecht. Zwar erfährt der Gläubiger durch die Anschaffung einer neuen Sache unstreitig eine Vermögensmehrung, wenn – wie hier – ein 5 Jahre alter Gegenstand des täglichen Gebrauchs durch einen neuen ersetzt wird, so dass vordergründig der Schadensersatzgläubiger auf Kosten des Ersatzpflichtigen bereichert wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Gläubiger aufgrund des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses in eine Zwangslage gerät: Will er – entsprechend dem Zustand vor dem schädigenden Ereignis – eine gleichwertige Sache erhalten, muss er den entsprechenden Anschaffungspreis "wohl oder übel" zahlen. Ist eine Anschaffung zum tatsächlichen Wert des Gegenstandes nicht möglich, kann der Anschaffungspreis unter Umständen dem Neupreis entsprechen. Wird jetzt von einem dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens ein Abzug aufgrund einer dem Gläubiger aufgedrängten Vermögensmehrung gemacht, ist er verpflichtet, diesen entsprechenden Abzug selbst zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob er finanziell gerade dazu in der Lage ist, oder ob er entsprechende finanzielle Mittel für andere Verwendungszwecke fest eingeplant hat. Dadurch wird das Integritätsinteresse des Gläubigers beeinträchtigt, auch wenn rein kalkulatorisch lediglich eine Vermögensmehrung aufgefangen wird. Insofern ist der Gläubiger gegenüber dem Ersatzpflichtigen schutzwürdig. Zwar soll ihm durch die Leistung von Schadensersatz von der gesetzgeberischen Intention kein Vorteil zukommen. Anders herum gilt jedoch, dass dem Gläubiger die durch das schädigende Ereignis entstandenen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Der Zwang, sofort einen neuen Gegenstand anschaffen zu müssen, obwohl der zerstörte Gegenstand bei gewöhnlichem Lauf der Dinge noch voll einsatzfähig war, ist ein Nachteil in diesem Sinne. Bei sachgerechter Beurteilung muss damit das Risiko eines außergewöhnlich hohen Wiederbeschaffungswerts des Gegenstands nicht dem Gläubiger, sondern dem Schädiger auferlegt werden.
17Der Kläger hat für die Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Brille unstreitig einen Kaufpreis von 722,45 Euro zahlen müssen. Dass eine günstigere Beschaffung einer gleichwertigen Brille möglich gewesen wäre, haben auch die Beklagten nicht vorgetragen. Nachdem die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro als Schadensersatz an den Kläger gezahlt hat, haben die Beklagten den Restbetrag in Höhe von 422,45 Euro zu ersetzen.
18II.
19Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 300,00 Euro steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
20Eine dem Kläger dem Grunde nach zustehende Forderung eines angemessenes Schmerzensgeldes gem. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG und § 253 Abs. 2 BGB haben die Beklagten durch Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.200,00 Euro ausgeglichen. Das gezahlte Schmerzensgeld ist angemessen. Die nur knapp vorgetragenen Beschwerden des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund des Unfalls hat der Kläger unstreitig eine Prellung im linken Schulterbereich sowie am Brustbein und ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Es wurden 8 ambulante Behandlungen notwendig. Der Kläger litt unter atem- und bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Brustbeins, die insbesondere nachts störend waren. Ob tatsächlich eine 5-wöchige Arbeitsunfähigkeit zu Recht attestiert worden ist, konnte dahinstehen, da das gezahlte Schmerzensgeld auch unter Berücksichtigung dessen angemessen war. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes (Bl. 16 d. A.) lässt sich keine besondere Problematik oder Schwere der Verletzungen erkennen. Allein die Zahl der ambulanten Behandlungen lässt nicht auf eine besondere Beeinträchtigung schließen. Diesbezüglich hätte es konkreten Vortrags weiterer Beschwerden bedurft, die gerade die Häufigkeit der Behandlungen notwendig gemacht hat.
21III.
22Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von gesetzlichen Verzugszinsen auf die berechtigte Hauptforderung von 422,45 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2008 gem. §§ 286, 288 BGB, weil die Beklagten durch Nichtzahlung trotz Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 07.05.2008 in Verzug geraten sind.
23IV.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 511 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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