Beschluss vom Amtsgericht Coesfeld - 14 M 1169/13

Tenor

1 .) wird auf Antrag des Gläubigers vom 05.03.2015 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 29.11.2013 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26.11.2014 dahingehend erweitert und angeordnet, dass ab Rechtskraft dieses Beschluss gem. § 850e Nr. 3 ZPO durch die Drittschuldnerin das Arbeitseinkommen und der Sachbezug des Schuldners (Naturalleistung in Form der unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens) in der Weise zusammenzurechnen sind, dass die Naturalleistung wertmäßig auf die dem Schuldner pfandfrei verbleibenden Teile des Arbeitseinkommens angerechnet wird.

Für den von der Drittschuldnerin dem Schuldner zur Nutzung überlassenen Dienstwagen wird die Sachleistung als Naturalleistung mit einem Wert von 555,00 € monatlich als zusätzlicher Teil des Arbeitseinkommens festgelegt.

Zur Ermittlung des pfändbaren Betrages wird die Naturalleistung mit dem Arbeitseikommen des Schuldners zusammengerechnet.

Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen.

Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, bleibt die die Ehefrau des Schuldners, Frau G geb. A, weiterhin als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt.

2.) Der Beschluss wird wirksam mit Eintritt der Rechtskraft.

Gründe:

Mit Antrag vom 05.03.2015 begehrt der Gläubiger, dass der Schuldner den Dienstwagen des Schuldners, welcher gem. Lohnbescheinigung in Höhe von 555,00 € als Naturalleistung vom Nettoverdienst in Abzug gebracht wird, mit dem daneben gewährten Arbeitsentgelt zusammenzurechnen ist.

Der Schuldner und die Drittschuldnerin wurden zum Antrag des Gläubigers gehört.

Die Drittschuldnerin beantragt, den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Bezieht der Schuldner Naturalleistungen, wie hier einen auch privat nutzbaren Dienstwagen, erspart der Schuldner Aufwendungen aus seinen unpfändbaren Einkünften. Deswegen wäre es unangemessen, den Sachbezug in Höhe von 555,00 € bei der Einkommenspfändung unberücksichtigt zu lassen. Geld- und Naturalleistung sind nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch eine Naturalleistung erhält, wobei der unpfändbare Betrag in erster Linie der Naturalleistung zu entnehmen ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die  sofortige  Beschwerde  statthaft.

Sie ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 6, 48653 Coesfeld oder dem Landgericht Münster -Beschwerdekammer-, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Coesfeld oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.


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