Urteil vom Amtsgericht Delbrück - 2 C 427/04

Tenor

Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte St. gemäß Kostenrechnung vom 10.11.2004 in Höhe von 109,62 EUR freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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