Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 9 M 298/03

Tenor

Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.01.2003 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers aufgrund der vollstreckbaren notariellen Urkunde des Notars A, UR-Nr. 109/2002, die Räumungsvollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner zu betreiben, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Vollstreckungsgläubi-gerin auferlegt.


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