Urteil vom Amtsgericht Detmold - 6 C 394/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
1
Die Klägerin ist Inhaberin der N. Das Abiturballkomitee des Abiturjahrgangs 2014 des Gymnasiums L hatte im Mai 2014 mit dem Ehemann der Klägerin Herrn Dr. N2, Kontakt aufgenommen, um die Band für den Abiturball der Jahrgangstufe 2014 im Hotel „Z“ zu engagieren. Herr Dr. N2 war vor dem streitgegenständlichen Zeitraum Lehrer am L gewesen. Die Verhandlungen wurden zwischen Herrn Dr. F und Frau L3, Frau L2 und Frau W geführt. Mit Email vom 03.05.2014 übersandte Herr Dr. F Einzelheiten zum Engagement, insbesondere zum Ablauf, zur Gage und zu den Kosten; ferner enthielt die Email den Passus: „Sondervereinbarung: Die Musiker erhalten Essen und alkoholfreie Getränke“. Mit Email vom 06.05.2014 bestätigte Frau L2 per Email die Absprachen, behielt sich aber hinsichtlich der Sondervereinbarung eine Rücksprache vor. Mit Email vom 13.05.2014 erklärte Frau L2, dass sie im Namen des Abiballkomitees die Bestätigung zurückziehen wolle, da ihnen das Ausmaß des Konflikts zwischen Herrn Dr. F und dem L nicht bewusst gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Emailverkehr, vorgelegt als Anlage B 1 - B 3, Bl. 22 ff. d.A. Bezug genommen.
3Die Klägerin meint, ein Vertrag sei zwischen ihr und der Beklagten als Außen - GbR zustande gekommen. Sie behauptet, im Hinblick auf die Absage der Beklagten seien ihr Kosten in Höhe von 1.800,00 Euro entstanden. Unmittelbar nach der Bestätigung durch Frau L2 habe sie die Musiker für den Auftritt gebucht und eine Gage von 200,00 Euro je Musiker gezahlt.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte meint, nicht aktiv legitimiert zu sein. Sie behauptet, Frau L2 habe keine Vertretungsmacht gehabt. Im Übrigen sei Frau L2 zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses noch minderjährig gewesen. Im Hinblick auf die Unklarheiten hinsichtlich des Punktes „Sondervereinbarung“ meint sie, dass es an einem Vertragsabschluss fehle.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat nicht mit der Beklagten als Rechtssubjekt einen Vertrag abgeschlossen. Denn bei der verklagten Partei handelt es sich nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 705 BGB, die als „Außen – GbR“ verklagt werden könnte. Die Klägerin hat die Existenz einer „Abiturjahrgang 2014 Gymnasium L Jahrgangsstufe 12 GbR“ nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat die Verhandlungen insbesondere mit L2 geführt. Ausweislich des Emailverkehrs hat diese jeweils im Namen des Abiturballkomitees des L gehandelt. Die von der Klägerin so bezeichnete „Abiturjahrgang 2014 Gymnasium L Jahrgangstufe 12 GbR“ ist nach außen hin nicht in Erscheinung getreten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt nach § 705 BGB den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages voraus, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und die Verpflichtung der Beteiligten enthält, gegenseitig diesen gemeinsamen Zweck zu fördern. Zwar ist es üblich, dass eine Abiturjahrgangsstufe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Abiturs einen Abiturball organisiert. Ein Rechtsbindungswillen der gesamten Jahrgangsstufe auf Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags kann aber nicht, auch nicht konkludent, angenommen werden. Denn es fehlt an dem entsprechenden Willen der gesamten Jahrgangsstufe, sich zur Förderung des Abiturballes zu verpflichten. Üblicherweise finden sich aus der jeweiligen Jahrgangsstufe einzelne Beteiligte, die die Organisation des Abiturballs übernehmen, meistens als „Abiballkomitee“ bezeichnet. Der Rest der Jahrgangsstufe ist an den gesamten Vorbereitungen mehr oder weniger engagiert, teilweise auch gar nicht. Etwas anderes ist auch vorliegend nicht durch die Klägerin oder die Beklagte vorgetragen worden. Dass die Beklagte selbst von einer „Innen-GbR“ ausgeht, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung handelt. Entsprechender Vortrag hierzu fehlt.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
12Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
15a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
16b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
17Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Q2, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
18Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.
19Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
20Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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