Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 9 M 2615/14

Tenor

In Abänderung der des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 04.12.2014 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2015 sind von dem Schuldner aufgrund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Detmold vom 22.05.2012, Geschäftsnummer: 7 C 90/12 für den Zeitraum vom 12.04.2013 bis zum 20.08.2013 625,26 EUR an Zwangsvollstreckungskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 und weitere 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 an den Gläubiger zu erstatten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen