Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 9 M 2615/14
Tenor
In Abänderung der des Beschlusses des Amtsgerichts Detmold vom 04.12.2014 in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2015 sind von dem Schuldner aufgrund des Vergleiches vor dem Amtsgericht Detmold vom 22.05.2012, Geschäftsnummer: 7 C 90/12 für den Zeitraum vom 12.04.2013 bis zum 20.08.2013 625,26 EUR an Zwangsvollstreckungskosten nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 und weitere 3,50 EUR Zustellungsauslagen des Festsetzungsverfahrens nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 an den Gläubiger zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zulässig und auch begründet
6Der Gläubiger kann auch für die Pfändung mehrerer Forderungen des gleichen Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner für jeden Drittschuldner gesondert eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG beanspruchen.
7Bei der Pfändung von Forderungen gegenüber mehreren Drittschuldnern handelt es sich um unterschiedliche Gegenstände. Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Nach diesem Maßstab bezog sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gläubigerin auf zwei Rechtsverhältnisse. Er ließ Forderungen gegen zwei verschiedene Drittschuldner pfänden und zur Einziehung überweisen. An jeder dieser Forderungen entstand ein Pfändungspfandrecht zu Gunsten der Gläubigerin (vgl. BGH, NJW 1975, 738). Jede Forderung haftet selbstständig und in voller Höhe für die Forderung der Gläubigerin. Die zwischen der Gläubigerin und den Drittschuldnerinnen entstandenen Rechtsbeziehungen sind unabhängig voneinander und können sich unterschiedlich entwickeln. Vor diesem Hintergrund liegen jeweils unterschiedliche Gegenstände vor (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 933, 933).
8Diese gebührenrechtlich selbständigen Gegenstände können jedoch auch selbstständig abgerechnet werden.
9Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
11Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
12Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold (Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Detmold (Paulinenstraße 46, 32756 Detmold) als Beschwerdegericht einzulegen.
13Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- §§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 90/12 1x (nicht zugeordnet)