Urteil vom Amtsgericht Dinslaken - 34 C 231/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
421,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner
58 % und die Klägerin 42 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit
in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall
3geltend, der sich am 03.03.2004 gegen 10.20 Uhr in Dinslaken auf der Straße ereignet hat.
4Die Klägerin war mit ihrem Motorroller Piaggio Fun 25, Versicherungskennzeichen, aus Richtung Innenstadt kommend, in Fahrtrichtung Thyssenstraße unterwegs.
5Sie wollte nach links in die Thyssenstraße abbiegen, ebenso wie der Beklagte zu 1).
6Dieser fuhr mit einigem Abstand mit dem Pkw Daimler Benz A 170, amtliches Kennzei-
7chen, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist und für den die Haftpflichtversi-
8cherung bei der Beklagten zu 3) besteht, hinter der Klägerin in gleicher Fahrtrichtung.
9Bei dem Versuch der Klägerin, sich von dem von ihr zunächst benutzten rechten Fahr-
10bahnrand nach links auf die Linksabbiegespur in die Thyssenstraße einzuordnen, kam
11es zwischen der seitlichen rechten Vorderseite des Beklagtenfahrzeuges und der Klä-
12gerin mit ihrem Fahrzeug zu einer streifenden Berührung. Dadurch stürzte die Klägerin
13mit ihrem Motorroller auf die Fahrbahn. Die näheren Umstände des Unfallherganges
14sind streitig.
15Bei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Kreuzprellung, eine Prellung der rechten Bek-
16kenseite und eine Prellung des linken Knies mit einer Hautabschürfung zu. Sie war
17eine Woche krank geschrieben und verspürte über mehrere Wochen teilweise heftige
18Schmerzen, zu deren Linderung sie über 4 Wochen Schmerzmittel nahm. Sie hält in-
19soweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR für angemessen.
20Die Reparaturkosten an ihrem bei dem Unfall beschädigten Motorroller beziffert die
21Klägerin nach dem von ihr eingeholten Kostenvoranschlag der Firma
22GmbH mit netto 746,28 EUR. Ferner wurde bei dem Sturz die Kleidung der Klägerin
23(Jeanshose, Schuhe und Strumpfhose) beschädigt. Insoweit beziffert die Klägerin den
24Zeitwert für die ca. 1 Jahr vorher angeschafften Kleidungsstücke mit insgesamt 180,00
25EUR. Ferner macht sie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend.
26Die Klägerin behauptet, sie habe sich noch vor Beginn der Linksabbiegerspur, die zu
27der Thyssenstraße führt, innerhalb der Fahrbahn nach links orientiert und sei am linken
28Rand der Fahrbahn, aber noch rechts von der vor der Linksabbiegerspur markierten
29Sperrfläche, entlang gefahren. Vor Beginn des Einordnens habe sie schon den linken
30Blinker betätigt. Durch Blick in den Spiegel und durch Schulterblick habe sie festge-
31stellt, dass das Beklagtenfahrzeug in einem geschätzten Abstand von ca. 30 - 40 m
32hinter ihr gewesen sei. Nach ihrer Einschätzung habe deshalb genügend Raum be-
33standen, um ohne Behinderung des Beklagtenfahrzeuges ihr Abbiegemanöver vorzu-
34bereiten. Noch vor Beginn der eigentlichen Linksabbiegerspur (vgl. Foto Blatt 48 der
35Akten) sei sie von dem Beklagtenfahrzeug links überholt und dabei an ihrem Fahrzeug
36auf der linken Seite berührt worden. Sie sei mit dem Roller umgestürzt. Ihr Roller sei
37mehrere Meter in Fahrtrichtung schräg nach rechts über die Fahrbahn gerutscht. Da-
38von stammten die bei der Unfallaufnahme von der Polizei festgestellten Kratzspuren
39(vgl. Fotos Blatt 6 der Akten).
40Die Klage ist am 24.07.2004 anhängig geworden. Mit Zahlungseingang 25.07.2004 hat
41die Beklagte zu 3) nach einer Quote von 50 % 443,14 EUR auf den Sachschaden und
42250,00 EUR auf das Schmerzensgeld gezahlt. Insoweit haben die Parteien überein-
43stimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
44Die Klägerin beantragt nunmehr,
451. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere
46488,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004
47zu zahlen;
482. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein angemessenes
49Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
50jedoch einen Betrag von 800,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 %
51Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen, abzüglich ge-
52zahlter 250,00 EUR.
53Die Beklagten beantragen,
54die Klage abzuweisen.
55Sie behaupten, der Erstbeklagte habe bei Annäherung an die Linksabbiegespur die
56Klägerin mit ihrem Roller am rechten Fahrbahnrand der Otto-Brenner-Straße bemerkt.
57Er habe sich mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon in Höhe des zweiten Teilstri-
58ches der Fahrbahnmarkierung, die die Geradeausspur und die Linksabbiegespur
59trennt, befunden, als die Klägerin von rechts nach links herübergekommen und mit
60seinem Fahrzeug seitlich zusammengestoßen sei. Er habe sofort eine Vollbremsung
61unternommen. Die Klägerin und ihr Fahrzeug seien aber zu Fall gekommen. Der Mo-
62torroller sei an der Sturzstelle liegengeblieben und sei nicht über die Fahrbahn ge-
63rutscht. Die Kratzspuren stammten mithin nicht von dem streitgegenständlichen Unfall.
64An dem Motorroller der Klägerin sei auch nicht der linke Blinker betätigt gewesen.
65Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug
66genommen.
67Die Ermittlungsakten 371 Js 550/04 StA Duisburg waren Gegenstand der mündlichen
68Verhandlung. Das Gericht hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Er-
69gebnisses wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 22.12.2004 (Blatt 43 ff. der
70Akten) verwiesen.
71E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
72Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten, ausgehend
73von einer Quote von 75 %, weiteren Schadensersatz in Höhe von 221,57 EUR und
74weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 EUR verlangen.
75Die Haftung des Erstbeklagten folgt aus §§ 18, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB,
76die der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG und die der Drittbeklagten aus
77§ 3 Nr. 1 PfliVersG.
78Die Klägerin ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG entlastet, denn der Unfall ist nicht durch
79höhere Gewalt verursacht worden. Zudem kann die Klägerin sich nicht vollständig von
80einer eigenen schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalles entlasten. Steht mithin
81die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander
82der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 StVG von den Umständen, insbe-
83sondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen
84Teilnehmer verursacht worden ist. Hierbei können zu Lasten einer Partei nur solche
85Tatsachen berücksichtigt werden, die feststehen und unfallursächlich sind.
86Keine der Parteien ist in der Lage, ihre jeweilige Unfalldarstellung zu beweisen und
87andererseits sich von einem eigenen Verschulden zu entlasten. Dennoch ist davon
88auszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet hat.
89Schon nach eigenem Vorbringen der Beklagtenseite muss diese sich einen Verstoß
90nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zurechnen lassen; denn nach eigenem Vortrag hat der Be-
91klagte zu 1) die Klägerin bei unklarer Verkehrslage überholen wollen. Es ist nicht be-
92stritten, dass der Beklagte zu 1) sich zunächst in größerem Abstand, nach Angaben
93der Klägerin 30 - 40 m, hinter dieser befand. Daraus folgt aber, dass der Erstbeklagte,
94bis er auf gleiche Höhe mit der Klägerin kommen konnte, diese und das Klägerfahr-
95zeug bis zum Augenblick der Kollision und bis zur Kollisionsstelle vor sich im Blickfeld
96gehabt haben muss. Der Erstbeklagte hat aber nach seinen unbestrittenen Angaben
97an der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in
98diese Phase des Geschehens nicht gesehen. Demnach hat der Erstbeklagte die erfor-
99derliche Aufmerksamkeit vermissen lassen. Wenn nach dem weiteren Vorbringen der
100Beklagten an dem Klägerfahrzeug nicht der linke Blinker betätigt gewesen sein soll,
101ergab sich daraus für den Erstbeklagten - gehörige Aufmerksamkeit unterstellt - eine
102unklare Verkehrslage, denn es wäre dann nicht erkennbar gewesen, ob die Klägerin
103weiter geradeaus fahren oder ein Linksabbiegen vorbereiten wollte, womit der Erstbe-
104klagte bei Verlassen des rechten Fahrbahnrandes in Annäherung an einen Kreu-
105zungsbereich mit einer gesonderten Linksabbiegespur ebenfalls rechnen musste.
106Dann hätte der Erstbeklagte mit genügendem Sicherheitsabstand hinter der Klägerin
107bleiben müssen, bis klar erkennbar war, was sie beabsichtigte, anstatt zu überholen.
108Die Klägerin kann nicht beweisen, gem. § 9 Abs. 1 StVO ihr Abbiegemanöver vor-
109schriftsmäßig eingeleitet zu haben. Selbst wenn - ihren Vortrag als zutreffend unter-
110stellt - nach dem Sturz der linke Blinker an dem Motorroller noch in Tätigkeit gewesen
111sein soll, ist nicht bewiesen, dass dieser rechtzeitig - vor verlassen der Fahrlinie am
112rechten Fahrbahnrand - von ihr betätigt worden war. Zudem bleibt strittig, wo genau
113sich die Kollisionsstelle befand und, daraus folgend, ob die von den Polizeibeamten
114markierten Kratzspuren von dem klägerischen Fahrzeug stammten.
115Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile bela-
116sten die Beklagten das fehlerhafte Überholmanöver des Erstbeklagten und die Kläge-
117seite ein möglicher Verstoß beim Linksabbiegen. Da der Erstbeklagte dem Klägerfahr-
118zeug folgte, hatte dieser mithin eher die Möglichkeit, sich auf das Fahrverhalten
119der Klägerin einzustellen. Außerdem hat er zeitweilig das Fahrverhalten der Klägerin
120nicht beobachtet. Daraus folgert das Gericht ein überwiegendes Verschulden der
121Beklagtenseite. Das Gericht hält es für angemessen, dass die Beklagten der Klägerin
12275 % des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen haben.
123Die Reparaturkosten für den Motorroller sind mit einem Betrag von netto 746,28 EUR
124unstreitig. Den Anschaffungspreis der bei dem Unfall beschädigten und zu dieser Zeit
125ca. 1 Jahr alten Kleidungsstücke hat die Klägerin mit insgesamt 182,40 EUR beziffert.
126Den Zeitwert der getragenen und ca. 1 Jahr alten Kleidung schätzt das Gericht auf ins-
127gesamt 120,00 EUR (§ 287 ZPO). Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach
128ständiger Rechtsprechung 20,00 EUR. Für höhere Unkosten ist nichts vorgetragen.
129Demnach ergibt sich ein Sachschaden von insgesamt 886,28 EUR. Hiervon stehen der
130Klägerin 75 %, mithin 664,71 EUR zu. Nach Abzug bereits gezahlter 443,14 EUR ver-
131bleibt eine von den Beklagten noch zu erbringende Leistung in Höhe von 221,57 EUR.
132Gem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen
133Verletzungen ein Schmerzensgeld verlangen. Dabei ist einmal zu berücksichtigen,
134dass sie infolge des Sturzes verschiedene Prellungen erlitten hatte, die über längere
135Zeit erhebliche Schmerzen verursachten und die die Klägerin nur durch Einnahme
136von Schmerzmitteln lindern konnte. Zudem war sie eine Woche arbeitsunfähig. Dies
137lässt ebenfalls auf nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch die erlittenen Verlet-
138zungen schließen. Andererseits muss sich die Klägerin mögliche Fehler bei dem Ein-
139leiten des Abbiegevorgangs zurechnen lassen. Bei Abwägung aller Umstände hält das
140Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 450,00 EUR für angemessen.
141Darauf sind 250,00 EUR gezahlt worden. Der Klägerin stehen mithin noch weitere
142200,00 EUR zu.
143In Höhe von 441,57 EUR ist die Klage mithin begründet, im Übrigen ist sie unbegrün-
144det.
145Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1
146BGB.
147Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1,
148708 Nr. 11, 711 ZPO.
149Streitwert:
150a) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung: 1.731,28 EUR
151b) seitdem: 1.038,14 EUR
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