Urteil vom Amtsgericht Dinslaken - 34 C 160/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16,67 EUR nebst 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO nicht.
2E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
3Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nur noch in Höhe von 16,67 EUR als anteiligen Ausgleich der von ihr verauslagten Kosten für den Kostenvoranschlag verlangen. Im Übrigen steht der Klägerin Schadensersatz zu einer 2/3 Quote zu. Dementsprechend hat die Beklagte den Schaden bereits reguliert.
4Die Haftung der Beklagten folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG.
5Die Klägerin ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG entlastet, weil der Verkehrsunfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Steht mithin die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei können zulasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die feststehen und unfallursächlich sind.
6Das Gericht hat gemäß § 495 a ZPO die schriftlichen Aussagen der Zeugen Barto-szewski, Rauch, Sebastian Ladwich, Ostrowski und Angelika Löhrich, die Bestandteil der Bußgeldakten 361 Js 329/04 STA Duisburg sind, sowie die Bekundungen des Zeugen Lemm in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2005 (Blatt 63 ff der Akten) zugrunde gelegt.
7Danach ist davon auszugehen, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges, Angelika Löhrich, jedenfalls gegen das Gebot jederzeitiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, indem sie auf das Klägerfahrzeug auffuhr.
8Das Gericht erachtet es als erwiesen, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeuges dieses vor dem parkenden Kleintransporter angehalten hatte, also noch an diesem vorbeigefahren war, um sodann die Zeugin Bartoszewski einsteigen zu lassen, wie es die Beklagte vorgetragen und der Zeuge Lemm bestätigt haben. Zwar hat die Zeugin Bartoszewski angegeben, das Klägerfahrzeug habe hinter dem Heck des Kleintransporters angehalten; dies hat sie auch in einer Skizze dargestellt. Der Zeuge Lemm ist allerdings der einzige "neutrale Zeuge, der nicht dem Lager der einen oder anderen Partei zuzuordnen ist. Da er selbst als Fahrer des Kleintransporters in diesem saß und von dem Fahrersitz aus das vorherige Geschehen und das anschließende Unfallgeschehen beobachtete, ist das Gericht überzeugt, dass seine Aussage den Vorfall objektiv und zutreffend wiedergibt.
9Es ist nicht ersichtlich, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges nicht in der Lage gewesen wäre, sich in ihrer Fahrweise, etwa durch angemessenes Abbremsen ihres Fahrzeuges, auf das sich in den fließenden Verkehr wieder einfädelnde Klägerfahrzeug einzustellen. Demnach ist die anschließende Kollision seitens der Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges dadurch verursacht worden, dass sie entweder zu schnell gefahren war oder nicht gehörig aufgepasst hat, um rechtzeitig und genügend abbremsen zu können.
10Aber auch die Fahrerin des Klägerfahrzeuges hat den Unfall schuldhaft verursacht, denn sie hat nicht die ihr beim Abbiegen obliegenden Vorsichtsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 StVO) befolgt. Sie hat nicht beweisen können, dass sie ihre Absicht, nach links in die Parkplatzzufahrt an dem Fußballplatz abzubiegen, rechtzeitig durch Betätigen des linken Blinkers angezeigt hat. Die Beklagte bestreitet dies und trägt vor, die Fahrerin des Klägerfahrzeuges habe, nachdem sie vom Seitenstreifen angefahren war, ihr Fahrzeug sofort wieder abgebremst und habe dann mit dem Linksabbiegen begonnen, ohne erneut den linken Blinker zu setzen. Dies hat die Zeugin Löhrich bestätigt, während der Zeuge Sebastian Ladwich, der Sohn der Fahrerin des Klägerfahrzeuges (und gleichzeitig Geschäftsführerin der Klägerin) deren Darstellung bestätigt hat. Der Zeuge Lemm hat bestätigt, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeuges dieses kurz angehalten habe, konnte sich aber nicht mehr erinnern, ob sie das Linksabbiegen erneut durch Betätigen des linken Blinkers ankündigte. Es gibt mithin keine unbeteiligten Zeugen, die die eine oder andere Darstellung bestätigen können. Die Zeugin Löhrich ist die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat. Dies gilt entsprechend für den Zeugen Ladwich im Hinblick auf die Beteiligung seiner Mutter an dem Verkehrsunfall. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeuges den Blinker erneut betätigt hatte, hat sie zudem nicht beweisen können, dass dies rechtzeitig geschehen ist. Die Fahrerin des Klägerfahrzeuges wollte nämlich unmittelbar nachdem sie vom Seitenstreifen angefahren war, "auf engstem Raum nach links in die Parkplatzzufahrt abbiegen. Sie hat nicht im Einzelnen dargelegt, wie weit das Beklagtenfahrzeug noch entfernt war, als sie den Blinker zum Linksabbiegen betätigt haben will. Sie trägt zwar vor, sie habe vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen sich umgesehen und auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. Wo aber zu diesem Zeitpunkt sich das Beklagtenfahrzeug befand, wird nicht mitgeteilt.
11Die Klägerin muss sich auch zurechnen lassen, dass sie in doppelter Hinsicht für den nachfolgenden Verkehr eine gefahrsteigernde Situation geschaffen hat. Zwar muss der fließende Verkehr auch dem Parkenden, der sich in den fließenden Verkehr einfädeln will, dies ermöglichen. Allerdings schafft er eine besondere Gefahrenlage, wenn er sofort anschließend ein weiteres, von dem normalen Verkehrsfluss abweichendes Verkehrsmanöver, wie hier das Linksabbiegen in eine Einfahrt, beabsichtigt. Er muss in einer solchen Situation gemäß § 1 Abs. 2 StVO besonders darauf achten, dass sich der nachfolgende Verkehr in einer solchen unklaren Verkehrslage darauf einstellen kann. Dies ist von der Klägerseite nicht befolgt worden.
12Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile fällt zulasten der Beklagten ins Gewicht, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges auf eine sich auch für sie als unklar darstellende Verkehrssituation nicht mit der gebotenen Vorsicht reagiert hat, während die Klägerseite ein fehlerhaftes Linksabbiegen belastet. Die Haftungsanteile der Beklagtenseite schätzt das Gericht höher ein als diejenigen der Klägerseite. Es ist hiernach gerechtfertigt, dass die Beklagte 2/3 des der Klägerin entstandenen Schadens zu tragen hat.
13Dies hat zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin weiteren Schadensersatz lediglich in Höhe von 16,67 EUR, dies sind 2/3 der für den Kostenvoranschlag aufgewandten Kosten in Höhe von 25,- EUR, schuldet. Die Klägerin hat durch Vorlage der Quittungskopie die Zahlung dieses Betrages nachgewiesen. Dass dieser bei den Reparaturkosten verrechnet wurde, kann der von der Klägerin ebenfalls in Kopie vorgelegten Rechnung vom 05.03.2004 nicht entnommen werden.
14Da die Beklagte im Übrigen nach einer Quote von 2/3 bereits den der Klägerin entstandenen Schaden reguliert hat, steht der Klägerin ein darüber hinausgehender Schadensersatzbetrag nicht mehr zu. Demzufolge war die weitergehende Klage abzuweisen.
15Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
16Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
17Streitwert: 452,56 EUR.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.