Urteil vom Amtsgericht Dinslaken - 32 C 117/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3I.
4Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von weiteren 78,90 Euro nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG und § 249 BGB.
6Zwar haben die Beklagten nach vorgenannten Vorschriften auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten, welche dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 26.11.2013 entstanden sind. Allerdings haben die Beklagten diesen Anspruch bereits erfüllt, vgl. § 362 BGB. Sie haben zu Recht den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts als Gegenstandswert bei der Berechnung der Anwaltskosten zugrunde gelegt und danach einen Betrag von 255,85 Euro an den Kläger gezahlt. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Insbesondere ist bei Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht – wie der Kläger meint – als Gegenstandswert von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.043,41 Euro auszugehen. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung des Gläubigers (vgl. BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888). Diese setzte sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes sowie den Sachverständigenkosten und einer allgemeinen Unkostenpauschale zusammen, mithin 1.993,41 Euro, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.
7Mangels Begründetheit der Hauptforderung war über die Nebenforderung nicht mehr zu entscheiden.
8II.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis zugunsten des Klägers nach § 711 ZPO war im vorliegenden Fall nicht auszusprechen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegeben ist, unzweifelhaft nicht vorliegen (vgl. § 713 ZPO).
10Die Berufung wird nicht zu gelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, vgl. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.
11Der Streitwert wird auf 78,90 festgesetzt.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
14a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
15b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
16Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
17Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
18Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
19Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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