Urteil vom Amtsgericht Dorsten - 3 C 170/06
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht einen restlichen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 06.01.2002 geltend, der sich in ..... ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfallhergang ist unstreitig, weil der Beklagte zu 1.) zunächst bei Rot an einer Ampel stand und ohne dass die Ampel inzwischen auf Grün umgesprungen war, bei Rot anfuhr und in den Kreuzungsbereich hineinfuhr, in dem sich der Kläger näherte. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt.
3Nach einem vorgelegten ärztlichen Bericht des Arztes Dr. med. H litt der Kläger an Commotio cerebri mit Kopfschmerzen, Ohrensausen, Übelkeit und Schwindel. Ferner wird ausgewiesen, dass der Kläger multiple kleine Schnittwunden an Stirn und Augenbrauen links
4hatte. Eine Prellung am linken Kniegelenk führte zu einem Hämatom verbunden mit Schmerzen bei Beugen und Streckung des Beines. Attestiert werden ferner Schmerzen bei der Ein- und Ausatmung.
5Der Kläger geht davon aus, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 Euro zustehe, da hinzukomme, dass der Beklagte zu 1.) bei Rot in den Kreuzungsbereich hineingefahren sei und damit sich in gröbster Weise über die Verkehrsregeln hinweggesetzt habe.
6Außergerichtlich sind durch die Beklagte zu 2.) 400,00 Euro gezahlt worden.
7Der Kläger geht davon aus, dass ihm weitere 3.600,00 Euro Schmerzensgeld zustehen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein weiteres Schmerzensgeld,
10dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem
11Basiszinssatz seit dem 15.08.2002 zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tragen vor, die Verletzungen habe der Kläger übertrieben dargestellt. Das begehrte Schmerzensgeld sei daher überhöht. Der Kläger habe bei dem Unfall lediglich multiple kleine Schnittwunden an der Stirn mit Glassplittern und einer Schürfwunde des rechten Knies zugezogen. Objektive Anhaltspunkte für eine Commotio cerebri seien nicht vorhanden gewesen. Die Augenmotorik sei regelgerecht gewesen. Es habe kein Kalottenklopf- oder
15Kompressionsschmerz vorgelegen. Im übrigen müsse sich der Kläger ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei und die Körperverletzungen nicht erlitten hätte, wenn er sich ordnungsgemäß angeschnallt hätte.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gegenseitig
17gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G, insofern wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. November 2005 verwiesen.
19Ferner wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. C eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insofern auf das schriftliche
20Gutachten vom 31. Juli 2006 i.V.m. den mündlichen Erläuterungen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2006 verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.
23Dem Kläger steht noch ein restlicher Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100,00 Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.
24Aufgrund eines durch den Beklagten zu 1.) verschuldeten Verkehrsunfalls hat der Kläger eine Körperverletzung erlitten. Die Beklagte zu 2.) haftet in gleicher Weise gemäß § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
25Aufgrund des vorgelegten Krankenhausberichtes geht das Gericht davon aus, dass die Verletzung des Klägers sich nicht als so schwerwiegend darstellen wie sie schriftsätzlich vorgetragen worden sind.
26Das C Krankenhaus .... hat am 12.03.2002 einen ärztlichen Bericht erstellt
27(Bl. 55 – 57 der Gerichtsakte).
28Daraus ergibt sich, dass der Patient (Kläger) wach, ansprechbar und voll orientiert ist. Auf der linken Stirnseite befindet sich auf einem Areal von 5 x 5 cm multiple kleinste oberflächliche Schnittwunden, davon vier mit 2 mm messenden Glaseinsprengungen. Desweiteren finden sich an der linken Augenbraune oberflächliche Schnittwunden und am linken Oberlid. Hier sind ebenfalls Glassplitter eingesprengt. Die Pupillomotorik ist regelrecht. Kalottenkopf oder Kompressionsschmerz liegt nicht vor. Es ist kein Liquorfluss aus den Körperöffnungen festzustellen. Einen Anhaltspunkt für ein Schädelhirntrauma liegt nicht vor. Ferner wird festgestellt, dass am rechten Kniegelenk ventral unterhalb der Patella sich eine oberflächliche Hautabschürfung von 0,5 x 2 cm Länge befindet. Ein Anhaltspunkt für einen Knieinnenschaden besteht nicht. Die Durchblutung, Motorik und Sensibilität sind peripher Intakt. Es verbleibt daher letztlich bei einem Krankheits- und Verletzungsbild, das so aussieht, das multiple kleine Schnittwunden an der Stirn teilweise mit Einlagerung von Glassplittern vorhanden waren. Ferner lag auch eine Schürfwunde am rechten Knie vor.
29Angesichts dieser Verletzung erscheint normalerweise ein Schmerzensgeld in Höhe von
301.000,00 Euro aufgrund des überdurchschnittlichen Verschuldens des Beklagten zu 1.) als angemessen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Die Feststellung des Sachverständigen Dipl.-Ing. C, dem das Gericht folgt, führen dazu, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger nicht angeschnallt in seinem Fahrzeug gefahren ist. Aufgrund dieses Umstandes ist es zu den Verletzungen des Klägers im Kopfbereich gekommen. Der Sachverständige hat durch verschiedene Tests festgestellt, dass die Beschädigung der Frontscheibe am Fahrzeug des Klägers nur dann möglich ist, wenn der Kläger nicht angeschnallt gefahren ist. Ansonsten wäre es für den Kläger nicht möglich gewesen, an dieser Stelle mit dem Kopf gegen die Scheibe zu schlagen. Die Feststellungen des Sachverständigen und die vorgelegten Bilder überzeugen. Den Kläger trifft daher ein nicht unerhebliches Mitverschulden, dass mit 50 % angenommen wird. Dies führt dazu, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers sich erheblich reduziert. Das Gericht sieht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro daher als angemessen und ausreichend
31an. 400,00 Euro sind bereits gezahlt, so dass der Kläger die Zahlung von weiteren 100,00 Euro verlangen kann.
32Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11 i.V.m.
34§ 711 ZPO.
35U
36Richter am Amtsgericht
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