Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 121 C 151/79
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Aufgrund schriftlichen Mietvertrags vom 10.01.1978 war der Beklagte ab 15.01.1978 Mieter einer 2-Zimmerwohnung im Dachgeschoss des Hauses E, T-Straße, zu einem monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fälligen Mietzins von 450,00 DM zuzüglich Nebenkosten. Der Kläger ist seit dem 01.06.1978 Eigentümer des Grundstücks. Ab 10.07.1978 mindert der Beklagte den Mietzins um 25 % wegen der Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück.
3Der Kläger verlangt restlichen Mietzins von monatlich je 112,50 DM für die Zeit vom 01.07.1978 bis 28.02.1979 und behauptet, der Beklagte sei vor der Vermietung auf die Taubenhaltung ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe auch bis zur Veräußerung an den Kläger keine Beanstandungen erhoben und den Mietzins in voller Höhe ohne Vorbehalt an den Voreigentümer gezahlt. Erstmals mit Schreiben vom 26.06.1978 habe er die Taubenhaltung beanstandet. Eine Mietzinsminderung sei nicht berechtigt. Eine Beeinträchtigung liege nicht vor.
4Der Kläger beantragt,
5den Beklagten zur Zahlung von 900,00 DM nebst 4 % Zinsen von 450,00 DM seit dem 05.10.1978 und von weiteren 225,00 DM seit dem 05.02.1979 zu verurteilen.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er bestreitet, dass vor der Anmietung auf die Taubenhaltung hingewiesen worden sei. Die Besichtigung der Wohnung habe nur einige Minuten gedauert. In den ersten Tagen sei nur viel Flügelflattern, Pickgeräusche usw. zu hören gewesen. Nachdem diese Geräusche nie nachgelassen hätten, habe er festgestellt, dass sich ein Taubenschlag an den Seitenwänden beider, hintereinanderliegender Räume befunden habe, in dem mehrere 100 Tauben gehalten worden seien. Von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang seien ständig Geräusche der Tauben zu hören gewesen. Besonders ab Frühjahr sei es schlimm gewesen, nachdem die Tauben zu Flügen herausgelassen worden seien. Ab 04:00 Uhr morgens habe man überhaupt keine Ruhe mehr finden können. Außerdem seien die Fenster durch Taubenkot dauernd verschmutzt gewesen. Der Nachbar habe auch verlangt, dass der Beklagte seine Fenster zeitweilig zu schließen habe. Ab April 1978 sei dann der Kläger um Abhilfe gebeten worden. Der Voreigentümer habe dem Züchter Isoliermaterial zur Verfügung gestellt, weshalb es wegen Isolierungsarbeiten noch bis zum Auszug zu dauernden Arbeitsgeräuschen wie Sägen, Hämmern usw. gekommen sei. Außerdem habe der Züchter täglich bis zu mehreren Stunden im Taubenschlag den Mist entfernt durch Schaben und Kratzen, so auch an Wochenenden.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzins gem. § 535 Satz 2 BGB besteht nicht. Der Mietzins ist um 112,50 DM monatlich gemindert gewesen, § 537 BGB. Der Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass seit den frühen Morgenstunden es zu nicht unerheblichen Geräuschen wegen der Taubenhaltung gekommen ist. Unstreitig sind mehrere 100 Tauben in dem Taubenschlag gewesen. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die Geräusche der Tauben tagsüber hinzogen. Zeitweise ergaben sich Schabgeräusche wegen der Säuberung des Taubenstalles und Hämmern und Klopfen wegen der Isolierarbeiten. Außerdem hat unstreitig der Taubenhalter zumindest die zeitweilige Schließung der Fenster verlangt. Dadurch ergab sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Wohnung. Die Minderung um ¼ des Mietzinses ist daher gerechtfertigt. Der Kläger hat die Berechtigung zur Minderung bestritten. Dieses ist jedoch trotz gerichtlichen Hinweises nur pauschal ohne nähere Einzelheiten geschehen. Der Kläger ist daher seinen Substantiierungspflichten nicht nachgekommen, so dass der Vortrag des Beklagten nach § 138 Abs. III ZPO als zugestanden zu gelten hat. Das Minderungsrecht ist auch nicht gem. § 539 BGB ausgeschlossen. Auch insoweit hat der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht genügt. Es ist nicht vorgetragen, in welcher Weise auf welche Art von Belästigung hingewiesen worden sein soll. Das Minderungsrecht ist auch nicht analog § 539 BGB deswegen erloschen, weil der Beklagte den Mietzins an den Voreigentümer ohne Vorbehalt gezahlt habe (vgl. BGH/MDR 1975, 134). Dabei kommt es auf den Einzelfall an. Unbestritten ist die Behauptung des Beklagten geblieben, dass der Voreigentümer dem Taubenhalter Isoliermaterial zur Verfügung gestellt hat.
12Dann konnte der Beklagte zunächst davon ausgehen, dass eine Änderung herbeigeführt wird. In der Zahlung ohne Vorbehalt ist daher ein Verzicht auf die Minderung noch nicht zu sehen. Soweit der Kläger vorträgt, dass seit Juli 1978 insofern eine Änderung eingetreten ist, dass die beiden neben der Wohnung liegenden Taubenschläge auf eine andere Straßenseite verlegt worden seien, ist nicht dargelegt, ob seit Juli 1978 überhaupt keine Tauben mehr neben der Wand an der Wohnung gehalten wurden. Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO abzuweisen.
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