Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 132 C 291/88
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 415,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 600,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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TATBESTAND:
2Am 27.07.1986 schleppte der Kläger, der einen Autodienst betreibt, im Auftrag des Beklagten einen schrottreif verunfallten Pkw Opel Ascona des Beklagten auf das Gelände des klägerischen Unternehmens. Da der Beklagte sein Unfallauto trotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers nicht abholte, verschrottete der Kläger das Auto im Jahr 1988.
3Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung der Abschleppkosten i.H.v. 125,-- DM und Standgebühren für den Zeitraum 27.07.1986 bis 29.02.1988 in einer Gesamthöhe von 3.789,50 DM jeweils zzgl. MwSt. unter Abzug einer Zahlung des Beklagten i.H.v. 200,-- DM und beantragt,
4den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4.262,53 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Der Beklagte ist der Ansicht, daß dem Kläger über den gezahlten Betrag 200,-- DM hinaus keine Forderung zustehe.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
10Die Klage ist teilweise begründet.
11Dem Kläger steht unstreitig die Abschleppvergütung i.H.v. 125,-- DM nebst 14 % MwSt. = 142,50 DM vertraglich zu.
12Hinsichtlich der Standkosten steht dem Kläger gem. §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB oder §§ 677, 684 Satz 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB ein Gesamtbetrag i.H.v.472,50 DM zu. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist der Kläger berechtigt, bis zum 31.12.1986 zu berechnen. Nach diesem Zeitpunkt traf den Kläger nach Ansicht des erkennenden Richters gem. § 242 BGB die Obliegenheit, das Auto vor dem Haus abzustellen, in dem der Beklagte damals wohnte, und den Beklagten entsprechend zu benachrichtigen. Zur Höhe der täglichen Standkosten hält der erkennende Richter gem. § 287 Abs. 2 ZPO einen Betrag von 3,-- DM für gerechtfertigt.
13Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB; 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Am 27.07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 677 Pflichten des Geschäftsführers 2x
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- BGB § 670 Ersatz von Aufwendungen 1x
- BGB § 684 Herausgabe der Bereicherung 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x