Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 136 C 118/89
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25/26 und die Beklagten zu 1/26; die Teil-Vergleichs-Gebühr trägt jede Partei selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 700,- DM abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger war Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten B C in E-L. Der Monatsgrundmietzins betrug 812,84 DM zuzüglich Nebenkosten. Im Mietvertrag ist die Wohnungsgröße mit 116,12 qm angegeben. Weiterhin zahlte der Kläger eine Mietkaution von 300,- DM.
3Mit der Klage begehrt der Kläger die teilweise Rückzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Mietzinses. Soweit er auch die Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt hat, haben sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 09. 10. 1989 durch Teilvergleich geeinigt.
4Der Kläger behauptet, die Wohnung sei kleiner als im Mietvertrag angegeben. Bei der Angabe der Wohnungsgröße seien die Dachschrägen nicht berücksichtigt worden. Die Wohnung hat tatsächlich nur eine Größe von 104,74 qm. Demgemäß hätten die Beklagten von ihm eine zu hohe Miete kassiert, die sie zurückzuzahlen hätten.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3584,70 DM
7nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bestreiten das Vorbringen des Klägers und sind im übrigen der Ansicht, daß selbst für den Fall, daß die Wohnung kleiner sein sollte, dem Kläger ein Recht auf teilweise Rückzahlung des Mietzinses nicht zustehe.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Der Kläger kann von den Beklagten nicht die teilweise Rückzahlung des an diese gezahlten Mietzinses verlangen. Ein Anspruch aus § 812 BGB, an den hier allein zu denken wäre, besteht nicht.
15Unstreitig ist in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag die Wohnungsgröße bis zwei Stellen hinter dem Komma angegeben. Unter Berücksichtigung des eingesetzten Grundmietzinses ergibt das sicherlich einen runden Betrag von 7,- DM je qm. Allerdings führt das selbst in dem Fall, daß die Wohnung tatsächlich kleiner ist als die angegebene Größe, nicht zu einer teilweisen Rückzahlungspflicht des Vermieters. Soweit tatsächlich auch unverkennbar eine gewisse Beziehung zwischen der Wohnungsgröße und dem ausgehandelten Mietpreis besteht, hat dies nach Lage der Dinge zunächst einmal kalkulatorische Bedeutung. Eine strikte Bindung der Mietzinshöhe an die Wohnungsgröße soll damit sicherlich nicht vereinbart sein.
16Zu prüfen war allerdings im vorliegenden Fall, ob der Kläger den Mietzins gemäß § 537 BGB mindern kann. Ein Minderungsrecht nach § 537 Abs. 1 BGB scheidet im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil die Mindergröße sicherlich nicht als Fehler im Sinne von § 537 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Wohnung etwa um 11,38 qm kleiner war als im Mietvertrag ausgewiesen, liegt hierin sicherlich keine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Hinzu kommt weiterhin, daß der Kläger bei Abschluß des Mietvertrags die Wohnung gesehen hat. Sie war ihm also den vereinbarten Mietzins wert.
17Zu prüfen war allerdings im vorliegenden Fall, ob die Wohnungsgröße im Sinne von 3537 Abs. 2 BGB zugesichert war. Danach gilt die Zusicherung einer bestimmten Größe als Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von § 537 Abs. 2, so daß das Fehlen dieser Zusicherung durchaus zur Minderung des Mietzinses berechtigt. In diesem Falle wäre tatsächlich zur Durchführung der Mietzinsminderung der zuviel gezahlte Mietzins zurückzuzahlen. Gleichwohl liegt im vorliegenden Fall die Zusicherung einer Eigenschaft nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn tatsächlich von Vermieterseite für die Größe eine besondere Gewähr übernommen worden wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Fassung in § 1 des Mietvertrags läßt mehr den Schluß darauf zu, daß es sich hier lediglich um ein sogenanntes deskriptives Merkmal, nicht aber um eine Zusicherung handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß bei Teilung des vereinbarten Mietzinses durch die vereinbarten Quadratmeter hier eine glatte Zahl herauskommt (vgl. Landgericht Berlin, WM 1987 S. 49). Soweit das Landgericht München in WM 1987 S. 217 hierzu eine andere Meinung vertritt, liegt der Sachverhalt letztlich erkennbar anders, denn in diesem Falle wurde offensichtlich wohl Wert auf eine bestimmte Größe der Wohnung gelegt und die Vertragsparteien haben diese Größe wohl nach Aufmaß selbst festgesetzt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Allein die Erwähnung de qm-Größe begründet demgemäß keine Zusicherung, so daß eine Mietzinsminderung im vorliegenden Fall ausscheidet.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 98, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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