Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 126 C 799/90
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,70 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 14.12.1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin war Vermieterin der Beklagten. Ab August 1989 betrug der monatliche Mietzins 761,37 DM. Die Klägerin macht jedoch für August 1989 nur einen ermäßigten Mietzins in Höhe von 688,57 DM geltend. Von August bis Dezember 1989 zahlte die Beklagte nur 606,37 DM.
3Unstreitig kam es in der Wohnung der Beklagten zu Schwierigkeiten mit dem Trinkwasser. Das Trinkwasser war jedenfalls verfärbt. Über den Umfang der Verfärbung besteht zwischen den Parteien Streit.
4Die Klägerin macht den rückständigen Mietzins in Höhe von 702,20 DM geltend.
5Sie behauptet, die geringfügige Verfärbung des Trinkwassers in der Wohnung der Beklagten sei nur nach längeren Zapfpausen aufgetreten. Die Verfärbung sei auch gesundheitsunschädlich.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen,
8an sie 702,20 DM nebst 7 % Zinsen
9seit dem 14.12.1989 sowie 5,- DM
10vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie behauptet, das Wasser sei völlig unregelmäßig braun gefärbt gewesen. Es habe jedoch auch Zeiten gegeben, in denen man den Wasserhahn eine halbe Stunde lang geöffnet lassen konnte, ohne daß sich die Wasserqualität besserte.
14Darüber hinaus behauptet die Beklagte, sie sei durch die am Haus befindliche Trinkhalle gestört worden. Es sei zu erheblichen Lärmbelästigungen gekommen. Darüber hinaus sei sie von den Trinkhallenbenutzern angepöbelt und beleidigt worden. Darüber hinaus sei es zu Verschmutzungen durch die Trinkhalle gekommen.
15Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne deswegen den Mietzins in der geschehenen Form mindern.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U, T, N und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 6.6.1990 verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
19Die Beklagte ist berechtigt, den Mietzins insgesamt um 20 % zu mindern. Ein Minderungsbetrag von 10 % entfällt dabei auf das Trinkwasser. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß es in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit dem Trinkwasser der Beklagten gegeben hat. Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin U hat ergeben, daß das Trinkwasser insgesamt in erheblich stärkerem Umfang verschmutzt war, als es die Klägerin einräumen will. Die Zeugin hat zwar die braune Verfärbung des Wassers in der Wohnung der Beklagten nicht selbst wahrgenommen, die gesamten von ihr geschilderten Umstände sind jedoch so eindeutig, daß nur der Schluß auf erhebliche Belästigung der Beklagten gezogen werden kann.
20Die Einwände der Klägerin, die Braunfärbung sei gesundheitsunschädlich, ist unerheblich. Zum einen war diese Gesundheitsunschädlichkeit der Beklagten nicht bekannt. Zum anderen ist gerade verfärbtes Wasser allenfalls zur Toilettenspülung geeignet. Zum Waschen und zur Zubereitung von Nahrung kann es nicht verwandt werden.
21Des weiteren steht der Beklagten ein Minderungsanspruch wegen der Belästigung durch die Trinkhalle zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß es hier zu erheblichen Belästigungen gekommen ist.
22Die Zeugin U hat bekundet, es sei zu Lärm gekommen. wenn demgegenüber der Zeuge L erklärt hat, er habe bei seinen Stichproben keinen Lärm festgestellt, so steht das der Aussage der Zeugin U nicht entgegen. Es ist durchaus denkbar, daß zu anderen Zeiten gelärmt wurde. Es ist insbesondere denkbar, daß die betreffenden Personen nach den Stichproben in erheblichem Maße gelärmt haben.
23Neben dem Lärm ist die Beklagte auch durch die von den Trinkhallenbenutzern ausgehenden Belästigungen beeinträchtigt worden. Sowohl die Zeugin U als auch die Zeugin T und der Zeuge L haben übereinstimmend bekundet, daß Passanten von den Trinkhallenbenutzern belästigt worden sind.
24Darüber hinaus haben die Trinkhallenbenutzer den Eingangsbereich zum Hause der Klägerin verschmutzt. Dies folgt insbesondere aus der Aussage des Zeugen N. Er hat bekundet, er habe jeden Tag vor der Trinkhalle Zigarettenstummel und Bieflaschen beseitigen müssen.
25Insgesamt ergibt sich damit eine Belästigung, bei der das Gericht eine Mietminderung von 10 % für angemessen hält. Insgesamt ist damit eine Mietminderung in Höhe von 20 % von der Bruttomiete angemessen (vgl. Sternel Randziffer II 556). Die Beklagte kann daher insgesamt 2 c je 380,65 DM mindern. Davon ist in Abzug zu bringen der von der Klägerin bereits anerkannte Betrag von 72,80 DM für den Monat August 1989. Es verbleibt ein zu zahlender Betrag von 13,70 DM.
26Vorgerichtliche Mahnkosten kann die Klägerin nicht verlangen. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, wann genau die Beklagte gemahnt worden ist und welche Kosten dadurch entstanden sind, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen. Wenn die Klägerin sich der Vorteile einer EDV-Anlage bedient, dann muß sie auch die Nachteile, die sich aus dem Fehlen von genauen Belegen ergeben, hinnehmen.
27Die Zinsforderung folgt aus § 284 Abs. 1 Satz 1, § 286 Abs. 1 BGB.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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