Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 129 C 8880/93
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand gem. §§ 495 a ZPO.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Die Klage ist nicht begründet.
4Zwar ist der Ausgangspunkt des Klägers richtig, wonach ein Anwalt, der
5eigene Ansprüche geltend macht, auch seine Gebühren, die ihm bei
6Vertretung eines anderen zufallen würden, geltend machen kann.
7Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist aber regelmäßig,
8daß der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten
9durfte. Nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel Kosten des Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe. Das dies hier nicht der Fall war und auch ein Dritter nur mit Hilfe eines Anwalts seine Ansprüche hätte geltend machen können, ist vom Kläger nicht vorgetragen.
10Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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