Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 126 C 4466/95
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. vom 6.3.1994 unwirksam ist, soweit eine Erhöhung des von allen VDH Mitgliedsvereinen einheitlich zu zahlenden jährlichen Sockelbetrages zum 1.1.1995 auf 2000,-- DM, sowie zum 1.1.1996 auf 3000,-- DM beschlossen wurde.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1400,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leitet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger - ein Hundezuchtverein mit derzeit etwa 86 Mitgliedern - ist seit fast 10 Jahren Mitglied des Beklagten. Im Beklagten sind ca. 160 Hundezuchtvereine unterschiedlicher Größe mit annähernd 420.000 Mitgliedern aufgrund Vereinssatzung vom 23.2.1991 organisiert. Auf den Inhalt der Satzung wird verwiesen.
3Am 6.3.1994 fand eine mit Schreiben vom 7.2.1994 angekündigte Mitgliederversammlung des Beklagten statt. Diese beschloss eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge in der Form, dass der von allen Mitgliedsvereinen jährlich zu zahlende Sockelbetrag von 300,- DM zum 1.1.1995 auf 2000,- DM und vom 1.1.1996 auf 3000,- DM angehoben wird. Der Beitrag von 0,75 DM pro Mitglied der dem Beklagen angehörigen Vereine bleibt unverändert.
4Vertreten waren der Kläger auf der Mitgliederversammlung entsprechend der Zahl seiner damaligen Mitglieder mit 63 Stimmen sowie weitere 60 Vereine mit insgesamt 312.032 Stimmen. 43 Vereine mit zusammen 299.020 Stimmen sprachen sich für die Beitragserhöhung aus. Abgegeben wurden 5243 Nein-Stimmen bei 7769 Stimmenthaltungen.
5Der Kläger ist der Meinung, die Satzung des Beklagten und der auf ihr basierende Beschluss der Mitgliederversammlung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei damit unwirksam.
6Die satzungsmäßig vorgesehenen Abstimmungsmodalitäten durch die Festlegung der Stimmen jedes Mitglieds nach der Zahl der Kopfbeiträge im zurückliegenden Geschäftsjahr benachteiligen die kleineren Vereine, da sie keinerlei Chancen auf Mitbestimmung hätten.
7Die Erhöhung des Sockelbetrags führe zu einer unverhältnismäßig größeren Belastung der kleineren im Beklagten organisierten Vereine, da diese den Beitrag auf entsprechend weniger eigene Mitglieder umlegen könnten. So werde beispielsweise jedes Mitglied beim Verein für den Deutschen Schäferhund mit einem Pro-Kopf-Beitrag von 0,80 DM herangezogen, während auf die Mitglieder des Klägers bei ca. 80 Mitgliedern ein solcher von 32,50 DM entfalle. Kleinere Vereine, so trägt der Kläger vor, seien dadurch in ihrer Existenz bedroht.
8Der Kläger beantragt,
9wie erkannt.
10Der Beklagte beantragt
11Klageabweisung.
12Er ist der Auffassung, der Kläger habe nach Ablauf eines Kalenderjahres etwaige Rechte, den Beschluss anzugreifen, verwirkt. Beanstandungen hätten spätestens unverzüglich nach der Mitgliederversammlung vorgebracht werden müssen.
13Soweit der Kläger den satzungsmäßig festgelegten Abstimmungsmodus angreife, sei er darauf zu verweisen, eine Satzungsänderung zu beantragen.
14Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge in der gewählten Form führt nach seiner Meinung nicht zu einem Missverhältnis zu den Beiträgen anderer Mitgliedsvereine. Der Beklagte trägt vor, der Kläger werde bei Zugrundelegung eines Sockelbetrags von 2000,- DM mit einem Gesamtbeitrag von 2047,25 DM belastet, der Verein für Deutsche Schäferhunde e.V. demgegenüber mit einem solchen von 79.537,- DM und der Deutsche Hundesportverein mit 81.451,- DM.
15Im Hinblick darauf falle der Beitrag des Klägers, gemessen am Beitrag von Großvereinen, kaum ins Gewicht.
16Eine Existenzbedrohung kleinerer Vereine stellt der Beklagte mit dem Hinweis darauf hin Abrede, die Mitglieder des Klägers erhielten für ihre Tiere aufgrund der Mitgliedschaft beim Beklagten höhere Preise, da sie befugt seien, entsprechende Ahnentafeln mit hohem Anerkennungswert herauszugeben. Im übrigen stelle der Beklagte zahlreiche Leistungsangebote zur Verfügung, die Großvereine im Gegensatz zu kleineren Vereinen nicht in Anspruch nähmen, wie z.B. die VDH Zuchtbuchstelle, Zwingerschutz etc.
17Demgegenüber trägt der Kläger vor, die Klage habe erst unter dem 1.3.1995 eingereicht werden können, da seine Mitglieder das Für und Wider hätten diskutieren müssen. Darüber hinaus würden die wenigen kostenlosen Angebote des Beklagten in der Regel von großen Mitgliedsvereinen genutzt.
18X-X2 des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zulässig und begründet.
21Der X2 zu den ordentlichen Gerichten ist dem Kläger nicht durch § 7 der Satzung des Beklagten im Hinblick auf die Einrichtung eines Schiedsgerichts verwehrt. Das Schiedsgericht wird nach § 7 Ziffer 3 der Satzung nur auf Antrag tätig und schließt gem. § 7 Ziffer 8, 2 den ordentlichen S-X2 unbeschadet der §§ 1041 bis 1042 a ZPO nur für den aus, der das Schiedsgericht anruft oder sich auf ein Verfahren vor diesem einlässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
22Der angegriffene Beschluss der Mitgliederversammlung verstößt gegen den Grundsatz gleichmäßiger Behandlung aller Vereinsmitglieder und ist als Pflichtenmehrung gegen den Willen des Klägers als der Minderheit zugehörig ohne seine Zustimmung nicht wirksam.
23Die rechtliche Behandlung fehlerhafter Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines rechtsfähigen Vereins ist mangels gesetzlicher Regelung wie in §§ 241 ff. AktG oder § 51 Genossenschaftsgesetz Gegenstand unterschiedlicher Rechtsmeinungen in Literatur und Rechtsprechung; vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB. 12. Auflage 1980, Band I. § 32 Randnote 23-27.
24Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH davon aus, dass Verstöße gegen das Gesetzt, die guten Sitten oder zwingende Satzungsvorschriften nach allgemeinen Regeln grundsätzlich die Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses zur Folge haben; BGHZT 59, S. 369 ff. (372) und eine Anwendung der Anfechtungsklage entsprechend den Regeln des Aktien- oder Genossenschaftsrechts mangels Vergleichbarkeit der Rechts- und Interessenlage bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausscheidet. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gem. § 32 BGB ist daher gem. § 256 ZPO zulässig.
25Einigkeit besteht darin, dass für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins und alle sonstigen Willensbildungen innerhalb des Vereins das Gleichbehandlungsgebot gilt. Dieses Gebot verlangt als Grundsatz keine schematische Gleichbehandlung, sondern verbietet nur sachfremde Unterscheidungen, die zu offenbarer Unbilligkeit führen. Hierbei sind die Grundgesetzartikel keine gesetzlichen Verbote im Sinne des § 134 BGB. Vielmehr ist die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommene Wertordnung über die wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln wie etwa § 242 BGB zu verwirklichen.
26Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der angegriffene Beschluss des Beklagten nicht schon - wie der Kläger meint - deshalb unwirksam, weil er auf den in § 11 der Satzung festgelegten Abstimmungsmodalitäten beruht.
27Die Satzung behandelt alle Mitglieder gleich, da jedes Mitglied die bei ihm organisierten Züchter in der Stimmgewichtung mit annähernd gleichem Gewicht vertritt, wenn man die Schwankungen durch Ein- und Austritte bei den Mitgliedsvereinen unberücksichtigt lässt. Dass dadurch verzerrende Ungleichgewichte entstehen, ist vom Kläger nicht vorgebracht, so daß dieser Faktor nicht zur berücksichtigen war.
28Der Kläger hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass diese formale Gleichheit grundsätzlich aus anderen Gründen zu einer Ungleichbehandlung der Vereinsmitglieder des Beklagten in der Weise führt, dass dieses Abstimmungsverfahren willkürlich erscheinen ließe.
29Der Beschluss des Beklagten ist zu beanstanden, da der Kläger der beschlossenen Erhöhung des Beitrags nicht zugestimmt hat.
30Zwar ist der Beklagte grundsätzlich nach seiner Satzung befugt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Auch die Aufteilung in einen Sockelbetrag und mitgliederabhängige Beiträge begegnet ebenso wenig Bedenken, wie die Übertragung der Festlegung der Höhe auf die Mitgliederversammlung; vgl. Reichert-Dannecker-Kur, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 3. Auflage 1984, S. 159, Randnote 476.
31Insoweit können im Rahmen der privatrechtlichen Satzungsautonomie keine strengeren Grundsätze gelten, als sie für die öffentliche Hand im Rahmen der Auswahl von Gebührenmaßstäben verlangt werden. Es ist allgemein anerkannt, daß die Entscheidung für variable oder fixe Gebühren oder eine Mischung aus beiden Erhebungsarten lediglich am Willkürverbot auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu prüfen ist, darüber hinaus jedoch keine Bedenken bestehen.
32Die Mitgliederversammlung hat auch mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit beschlossen, die auch gefordert wird, wenn die Festlegung der Höhe der Beiträge nicht in der Satzung bestimmt ist, sondern auf die Mitgliederversammlung übertragen wird. Die nach § 12 der Satzung grundsätzlich erforderliche Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Satzungsänderung war für die in diesem Umfange beschlossene Beitragserhöhung jedoch nicht ausreichend, weil das beschlossene Maß erhöhter Pflichtenmehrung für den Kläger bei seinem Eintritt in den Beklagten nicht erkennbar war. Es hätten im Hinblick auf das Überschreiten dieser Grenze alle diejenigen Mitglieder zustimmen müssen, die von der nicht vorhersehbaren Erhöhung betroffen werden. Insoweit fehlt jedenfalls die Stimme des Klägers.
33Gründe für die Erhöhung des Mitgliedsbeitrags hat der Beklagte nicht angegeben. Es kann deshalb zugunsten des Beklagten nicht angenommen werden, er habe - für den Kläger erkennbar - mit der Mittelaufbringung Teilzwecke verfolgt, die in der Satzung zwar vorgesehen, aber noch nicht verwirklicht wurden. Dies wäre im Rahmen überschaubarer Größenordnung eine Rechtfertigung für eine entsprechende Beitragserhöhung gewesen, da der Kläger sich hierauf nach dem Vereinszweck des Beklagten hätte einrichten und andernfalls von einem Eintritt in den Verein hätte Abstand nehmen können.
34Da der Beklagte derartige Gründe nicht vorgetragen hat, ist die Zulässigkeit der Beitragserhöhung unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit an der Höhe des Kaufkraftschwundes zu messen. Die im Rahmen des Ausgleichs des Kaufkraftschwundes des Geldes liegende Beitragserhöhung ist zulässig, da sie für jedes Mitglied erkennbar und für den Beklagten notwendig ist, um seine finanzielle Leistungsfähigkeit zur Förderung und Erzielung des Vereinszwecks zu erhalten; vgl. Reichert-Dannecker-Kur, a.a.O.
35Diese Größenordnung ist nicht gewahrt.
36Die Erhöhung des Sockelbetrags von 300,- auf 2000.- DM entspricht einer Steigerung von 666 %, auf 3000,- DM einer solchen von 1000 %. Diese Steigerungsraten wären, bezogen auf eine 10jährige Mitgliedschaft des Klägers, einer jährlichen Erhöhung um 66 bzw. 100 % gleichzusetzen. Ein zulässiger Ausgleich der Geldentwertung ist damit bei weitem überschritten.
37Eine - wie hier - nicht vorhersehbare Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wird im Ergebnis so behandelt wie eine Zweckänderung des Vereins und hätte der Zustimmung aller davon betroffenen Mitglieder bedurft, die entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB auch nach der Mitgliederversammlung schriftlich oder in sonstiger Weise hätte erteilt werden können. Da das unstreitig nicht geschehen ist, ist der Beschluss nicht wirksam zustande gekommen.
38Es kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die fehlende Zustimmung aller Vereinsmitglieder lediglich dazu führt, daß die Mitglieder den Beschluss nicht gegen sich gelten zu lassen brauchen und die Organe ihn nicht umsetzen dürfen, jedoch nicht in dem Sinne nichtig ist, dass er gegenüber jedermann als rechtlich nicht existent zu betrachten wäre.
39Der Beschluss leidet an einem weiteren schweren Mangel, der zur Unwirksamkeit in dem zuletzt aufgezeigten Sinne führt.
40Vereine sind bei der Festsetzung der Beitragshöhe grundsätzlich zur Gleichbehandlung aller Vollmitglieder verpflichtet, wobei es als sachgerecht angesehen wird, wenn Vereinsverbände das unterschiedliche Beitragsaufkommen ihrer Mitgliedsvereine berücksichtigen, ebenso wie z.B. Vereine für jugendliche Mitglieder geringere Beiträge festsetzen können.
41Zwar gebietet das grundsätzliche Recht auf Gleichbehandlung nicht, alle tatsächlichen Verschiedenheiten und Ungleichheiten bei der Ordnung bestimmter Lebensgebiete zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutend sind, dass sie beachtet werden müssen.
42Das ist dann anzunehmen, wenn "eine Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist"; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 80, 48 (51).
43Unter Beachtung der zumindest über fast 10 Jahre geübten Beitragspraxis des Beklagten lassen sich für die gewählte Ausgestaltung der Beitragserhöhung "keine vernünftigen Erwägungen finden, die sich aus der Natur der Sache ergeben oder sonst wie einleuchtend sind"; BVG Entscheidung 10, 234 ff. (246).
44Mit der Aufsplittung der Beitragspflicht in einen leistungsunabhängigen Sockelbetrag und einen von der Zahl der Mitglieder abhängigen Pro-Kopf-Beitrag hat der Beklagte in der Satzung eine ordnungspolitische Entscheidung getroffen. Gründe und Motive für diese Differenzierung sind nicht vorgetragen. Der Auswertung der vorhandenen Zahlen muss jedoch entnommen werden, dass der Beklagte sich in der Vergangenheit zum überwiegenden Teil aus dem leistungsabhängigen Teil der Mitgliederbeiträge und nur zu einem geringen Teil aus dem Sockelbetrag finanzieren wollte.
45So ermittelt sich für das Jahr 1994 bei einer Mitgliederzahl des Beklagten von 160 angeschlossenen Vereinen bei einem Sockelbetrag von 300, DM ein Beitragsaufkommen von 48000,- DM. Demgegenüber belaufen sich die Pro-Kopf-Einnahmen bei 420.000 Mitgliedern der angeschlossenen Vereine und einem Satz von 0,75 DM pro Züchter auf 315.000,- DM. Hieraus errechnet sich bei den Gesamteinnahmen von 363.000,- DM ein Anteil von 13,2 %, der auf den Sockelbetrag entfällt.
46Bei gleicher Ausgangslage im Übrigen ergibt sich unter Berücksichtigung des jeweils erhöhten Sockelbetrags für das Jahr 1995 ein Anteil des Sockelbetrags am Gesamtbeitragsaufkommen von 50,39 % und für 1996 von 60,3 %.
47Dieses Zahlenwerk belegt, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung die ordnungspolitische Grundentscheidung in ihr Gegenteil verkehrt. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die kleineren Mitgliedsvereine des Beklagten lassen sich dafür sachlich vertretbare Gründe nicht finden. Für Vereine in der Größenordnung des Klägers mit etwa 80 Mitgliedern bedeutet eine Anhebung des Mitgliedsbeitrags von 360,- DM (300,- DM Sockelbeitrag, 60,- DM pro Kopf Aufkommen) auf 2060,- DM im Jahre 1995 und 3060,- DM im Jahre 1996 eine Steigerung um 472 % bzw. 750 %. Demgegenüber werden Vereine wie der Deutsche Schäferhundverein und der Deutsche Hundesportverein mit jeweils etwa 100.000 Mitgliedern nur mit einer Steigerung von 2,25 % bzw. 3,58 % belastet.
48Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die diese außergewöhnlich unterschiedlichen Auswirkungen auf seine Mitglieder rechtfertigen könnten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Steigerung des Gesamtbeitragsaufkommens unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen ordnungspolitischen Entscheidung des Beitragssplittings in der ursprünglichen Relation möglich gewesen wäre.
49Diesen Auswirkungen hätte der Beklagte auch unter dem Gedanken des Minderheitenschutzes Rechnung tragen müssen.
50Der Zielsetzung des § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zu entnehmen, dass die Rechtsstellung der in der Minderheit befindlichen Vereinsmitglieder nicht durch schwerwiegende Eingriffe der Vereinsmehrheit tangiert werden dürfen. Im Rahmen sachgerechter Erwägungen hätte der Beklagte diesen Aspekt ebenfalls berücksichtigen müssen, da der Kläger naturgemäß von seiner Stimmenzahl her keine Chance hatte, tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsergebnis zu nehmen.
51Der Beschluss ist auch nicht deshalb als geheilt anzusehen, weil der Kläger diesen - wie überwiegend verlangt wird - nicht alsbald nach Kenntnis entsprechend angegriffen hat.
52Zwar ist diese Frist abgelaufen, da der Kläger am 6.3.1994 Kenntnis erlangt hat und die Klage erst am 30.3.1995 bei Gericht eingegangen ist. Bei der Bemessung der Frist orientiert sich das Gericht an der Auslegung zum Begriff "alsbald" wie sie z.B. in §§ 270 Abs. 3, 691 Abs. 3 und 693 Abs. 2 ZPO allgemein vorgenommen wird. Danach ist diese Voraussetzung "alsbald" jedenfalls nach Ablauf von 10 Monaten nicht mehr erfüllt, es sei denn, den Kläger träge an diesem Zeitablauf keine Schuld.
53Für mangelndes Verschulden des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Das Abwägen von "Für und Wider" der Klageerhebung ist gerade einem Verein der Größenordnung des Klägers zeitlich früher möglich, selbst wenn über die Klageerhebung nicht gem. § 26 Abs. 2 BGB der Vorstand, sondern die Mitgliederversammlung zu entscheiden gehabt hätte. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Erfolgsaussichten einer Klage nicht von etwa noch zu ermittelnden Tatsachen abhängig waren, sondern sich in der Beantwortung einer Rechtsfrage erschöpfte. Zu entscheiden war demnach nur, ob das Gebührenrisiko eingegangen und ein Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten beauftragt werden sollte. Eine derartige Willensbildung ist jedenfalls vor Ablauf eines Jahres möglich und damit die Erhebung der Feststellungsklage nicht mehr "alsbald geschehen.
54Diesem von dem Beklagten insoweit zu Recht gerügten Versäumnis kann vorliegend jedoch im Hinblick auf die Schwere der Verstöße des Beklagten und die Auswirkungen der Angelegenheit für den Kläger keine Bedeutung beigemessen werden.
55So geht der BGH in seiner Entscheidung BGHZ 59, S. 369 ff. (373) davon aus, dass eine Heilung dann ausscheidet, wenn es sich nicht lediglich um einen Verfahrensmangel handelt, bei dem dem grundsätzlichen Vertrauen auf den Bestand von Versammlungsbeschlüssen Vorrang gebührt vor dem Schutzbedürfnis im Einzelfall an der gesetzeskonformen Vereinstätigkeit.
56Nach dem Inhaltsverständnis des Artikels 3 GG verbietet sich vorliegend eine Heilung.
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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