Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 170 F 3669/95
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Oktober 1995 eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 600,00 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
4Sie streiten im vorliegenden Verfahren um die Unterhaltsansprüche der Klägerin.
5Der Beklagte ist berufstätig und erhält zusätzlich eine Rente.
6Wegen seiner Einkommensverhältnisse wird auf die in den Akten befindlichen einschlägigen Unterlagen Bezug genommen.
7Die Klägerin hat derzeit keinerlei Einkünfte. Sie hat, wenn man von Zahlung des Sozialamts absieht, in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zeitweise Arbeitslosenunterstützung bezogen.
8Auch insoweit wird auf die Akten verwiesen.
9Die Parteien stellen,
10die aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Anträge.
11Der Beklagte ist der Auffassung, irgendwelche Unterhaltszahlungen an die Klägerin seien ihm nicht zuzumuten. Die Klägerin habe nämlich – wenn auch im Zustand der Schuldunfähigkeit – ein gemeinsames Kind der Parteien getötet.
12Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist teilweise begründet.
15Die Klägerin ist gemäß §§ 1360, 1361 BGB unterhaltsberechtigt.
16Die Klägerin ist bedürftig, was zwischen den Parteien wohl nicht streitig ist.
17Die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute.
18Insoweit gilt folgendes:
19Der Beklagte erhält eine monatliche Rente in Höhe von 733,00 DM.
20Zusätzlich fließt dem Beklagten ein Arbeitseinkommen in Höhe von etwa 2.214,00 DM netto monatlich zu. Ein solches Einkommen ergibt sich, wenn man zu dem von dem Beklagten zutreffend genannten monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.044,00 DM (Schriftsatz vom 14.02.1996) den anteiligen Betrag für die Sonderzahlungen hinzurechnet.
21Das gesamte Einkommen des Beklagten beläuft sich demnach auf 2.947,00 DM netto.
22Hiervon ist der gezahlte Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 335,00 DM abzusetzen.
23Weiter abzusetzen ist der Ratenzahlungsbetrag für die Prozeßkostenhilfe von 60,00 DM monatlich.
24Unter Berücksichtigung eines billigen monatlichen Eigenbedarfs in Höhe von 1.950,00 DM monatlich kann der Beklagte dann noch etwa 600,00 DM monatlich zum Unterhalt der Klägerin beitragen (2.947,00 DM – 60,00 DM – 335,00 DM – 1.950,00 DM).
25Der billige Eigenbedarf gegenüber einem Ehepartner, der kein minderjähriges Kind zu betreuen hat, ist grundsätzlich auf monatlich etwa 1.750,00 DM zu veranschlagen.
26Im vorliegenden Fall fällt aber weiter ins Gewicht, daß der Beklagte durch das Vorliegen der Unterhaltsverpflichtung psychisch besonders stark betroffen wird, ohne daß ihm deswegen in irgendeiner Weise ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
27Es ist nachvollziehbar, daß der Beklagte durch den schrecklichen Tod des Kindes psychische schwer getroffen ist. Hinzukommt, daß die psychische Verfassung des Beklagten ohnehin besonders labil ist. Die Umstände haben dazu geführt, daß der Beklagte sich etwa ein Jahr lang einer psychosomatischen Behandlung unterziehen mußte, wobei er krankgeschrieben war.
28Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, den Selbstbehalt des Beklagten gegenüber dem Normalfall erheblich zu erhöhen, damit dem Beklagten – wenigstens was die materielle Seite angeht – eine lebenswerte Situation verbleibt. Nicht zuletzt ist von einer solchen Verfahrensweise auch ein Anreiz für den Beklagten zu erwarten, seiner Berufstätigkeit auch weiterhin nachzugehen.
29Diesen Betrag von monatlich 600,00 DM hat der Beklagte aber andererseits auch für den Unterhalt der Klägerin aufzubringen.
30Die, wenn man sie auf den gesamten Unterhaltszeitraum umlegt, geringen Zahlungen des Arbeitsamtes an die Klägerin fallen nicht ins Gewicht. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Gesamtbedarf der Klägerin mit diesen Zahlungen und der hier ausgeurteilten Unterhaltsrente nicht einmal ansatzweise gedeckt wird.
31Für eine gänzliche oder teilweise Verwirkung der Unterhaltsansprüche sieht der unterzeichnende Richter ebenfalls keinen Anhaltspunkt, da die Klägerin das Kind der Parteien im Zustand der Schuldunfähigkeit getötet hat.
32Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die gerichtliche Festlegung einer solchen Verpflichtung zu einer psychischen Erkrankung des Beklagten führen könnte. Die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen gelten ihrer Natur nach für jedermann. Es kann nicht hingenommen werden, daß eine Partei sich derartigen Verpflichtungen unter Hinweis auf ihre angeschlagene psychische Situation entzieht. Bei Billigkeitserwägungen, die in Unterhaltsentscheidungen wohl stets eine erhebliche Rolle zu spielen haben, sind psychische Probleme einer Partei natürlich in die Abwägung einzubeziehen. Dies ist hier jedoch oben bereits geschehen. Dem Beklagten ist eine großzügige Erhöhung seines billigen Eigenbedarfs zugestanden worden. Ein völliges Absehen von den an sich berechtigen Interessen der Klägerin, den ihr grundsätzlich zustehenden Unterhalt auch zu erhalten, wäre aber mit einer fairen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht vereinbar.
33Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 91 a, 708 Ziff. 8 ZPO.
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