Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 44 XVII 786 A
Tenor
wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB,
1 BvormVG
eine Vergütung von 1.465,00 DM
MwSt 234,40 DM
Zwischensumme 1.699,40 DM
Auslagen 97,76 DM
insgesamt 1.797,16 DM festgesetzt.
- i.B. eintausendsiebenhundertsiebenundneunzig 16/100 Deutsche
Mark –
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.
1
Gründe:
2Der Betreuer hat glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 03. Februar 1999 bis 31. Mai 1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 1465 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.
3Abgesetzt wurden 3 x 30 Minuten = 90 Minuten Pauschale für Aktenführung/Kurztelefonate, da diese neben den Einzelansätzen nicht erstattungsfähig ist.
4Ferner waren 6 x 15 = 90 Minuten Zeitaufwand für die Anfertigung von Standardmitteilung vom 27.3., 19.3., 30.3.99, 9.4.99 als überhöht abzusetzen, da nur der notwendige Zeitaufwand, der mit je 15 Minuten noch wenig kleinlich bemessen wird, erstattungsfähig ist.
5Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsgruppe des § 1 I 2 BvormVG einzugruppieren (=Stundensatz 60,00 DM).
6Eine weitere Leistungspflicht der Landeskasse besteht nicht.
7Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.
8Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist nur auf die Vergütung zu erstatten.
9Die Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.
10Dem Antrag vom 31. Mai 1999 war nur teilweise stattzugeben.
11Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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