Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 174 F 2431/04

Tenor

Der Antragstellerin wird die alleinige Sorge für das nicht ehelich

geborene Kind Z H, geboren am 21. Dezember 1999,

übertragen.

Damit entfällt die bislang gemeinsame Sorge mit dem Kindesvater.

Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

Keine Partei braucht der anderen Partei Kosten oder Auslagen erstatten.

Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


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