Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 174 F 2431/04
Tenor
Der Antragstellerin wird die alleinige Sorge für das nicht ehelich
geborene Kind Z H, geboren am 21. Dezember 1999,
übertragen.
Damit entfällt die bislang gemeinsame Sorge mit dem Kindesvater.
Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
Keine Partei braucht der anderen Partei Kosten oder Auslagen erstatten.
Der Wert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Parteien sind die leiblichen Eltern des am 21. Dezember 1999 und somit jetzt 4jährigen Sohnes Z H. Sie waren niemals miteinander verheiratet und haben etwa bis Mitte des Jahres 2002 zusammengelebt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien übereinstimmend die Erklärung abgegeben, die Sorge für das Kind Z gemeinsam ausüben zu wollen. Seit Trennung der Eltern lebt Z bei der Mutter. Diese ist noch im Jahre 2002 nach E gezogen. Dort lebte sie zunächst in der Form des betreuten Wohnens in einer Mutter-Kind-Gruppe. Seit etwa einem Jahr unterhält sie eine eigene Wohnung.
3Die Kindesmutter hält engen Kontakt mit dem Jugendamt der Stadt E. Sie beabsichtigt, demnächst eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Aus diesem Grunde ist eine ambulante Betreuung eingesetzt worden, die sie bei ihrer zukünftigen Berufstätigkeit und vor allem ihr Kind unterstützt.
4Die Kindesmutter behauptet, der Kindesvater sei schwerst drogen- und alkoholabhängig. Er sei auch nicht in der Lage, Einkommen zu erzielen. Er leiste auch keinen Kindesunterhalt.
5Die Kindesmutter beantragt,
6die ursprünglich abgegebene gemeinsame
7Sorgeerklärung abzuändern, mit dem Ziel, dass
8die Kindesmutter alleinige Inhaberin der
9elterlichen Sorge wird.
10Das Gericht hat versucht, persönlichen Kontakt zu dem Kindesvater zu erlangen. Er hat jedoch weder mit dem Amtsgericht E noch mit dem Jugendamt der Stadt F, wie deren Bericht vom 30. Juni 2004 ausweist, Kontakt aufgenommen.
11Das Gericht hat die Kindesmutter angehört. Sie hat angegeben, sie liebe ihr Kind und möchte es gerne selber alleinverantwortlich erziehen.
12Das kleine Kind ist vom Richter angehört worden. Es fühlt sich, soweit der Richter das festzustellen vermag, in der Umgebung der Mutter wohl.
13Der Antrag ist zulässig und entscheidungsreif.
14Das Gericht hat die Beteiligten, soweit dies möglich war, angehört. Der Antragsgegner scheint sich weder gegenüber dem Gericht noch dem Jugendamt F, seinem Wohnsitz-Jugendamt, in Kontakt begeben zu wollen.
15Das Gericht hat davon abgesehen, körperlichen Zwang (Vorführung) anzuordnen.
16Der Antrag der Mutter, ihr die elterliche Sorge allein zu übertragen, ist gemäß
17§§ 1696, 1626 a BGB begründet. Nach dieser Vorschrift kommt es auf das Wohl des Kindes an. Bei nicht eheliche geborenen Kindern steht der Mutter die elterliche Sorge zu, es sei denn, die Eltern heiraten einander oder erklären, dass sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen. Diese Erklärung, die tatsächlich abgegeben wird, wird von der Mutter nun zur gerichtlichen Abänderung vorgelegt.
18Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass der Kindesvater seit der Trennung von der Kindesmutter nicht mehr bereit ist, im Interesse des Kindes zusammen zu arbeiten. Das Wohl des Kindes scheint ihm völlig gleichgültig zu sein. Dafür spricht, dass er weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem zuständigen Jugendamt erscheint oder Erklärungen abzugeben bereit ist.
19Demgegenüber ist die Kindesmutter - unterstützt durch die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt der Stadt E - bereit, sich in dem erforderlichen Umfange um die Zukunft ihres kleinen Kindes zu kümmern. Sie liebt ihr Kind und betreut es schon seit Jahren, so dass die Erziehungskontinuität gewahrt bleibt. Angesichts der fehlenden
2021
Bereitschaft des Kindesvaters, sich für die Entwicklung des gemeinsamen Kindes einzusetzen, bleibt dem Gericht keine andere Möglichkeit, als die elterliche Sorge allein der Kindesmutter zu übertragen. Damit ist die gemeinsame Sorgeregelung
22i. S. d. § 1626 a Nr. 1 BGB abgeändert.
23Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass beide Parteien unterhaltspflichtig gegenüber dem kleinen Sohn der Parteien sind. Es erscheint daher angemessen, ihnen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Zugleich hat das Gericht angeordnet, dass gemäß § 13 a FGG keine Partei einer anderen Kosten oder Auslagen erstatten muss.
24Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 KostO.
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