Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 125 C 9962/03

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1214,40 nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. 12. 2002 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der beklagten Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidung zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, falls nicht die klagende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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