Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 121 C 909/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
2Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund des Unfalls vom 13.07.2004 kein restlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 7 StVG, 3 PflVG zu.
31.
4Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob bei Abrechnung auf Gutachtenbasis UPE-Aufschläge erforderliche Kosten i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, kann offen bleiben. Erstattungsfähig sind solche Kosten jedenfalls nur dann, wenn in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat im Falle einer Reparatur typischerweise Ersatzteilpreisaufschläge erhoben werden (vgl. Fischer, NZV 2003, 262, 263). Derartiges ist dem Gutachten Liermann vom 15.07.2004, auf dessen Grundlage der Kläger fiktiv abrechnet, nicht zu entnehmen. Vielmehr führt der Sachverständige aus, dass bei Durchführung der Reparaturarbeiten je nach gewählter Instandsetzungswerkstatt UPE-Aufschläge berechnet werden, die ggfls. durch Rechnungslegung nachgewiesen werden sollten. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass solche UPE-Aufschläge in der Region Dortmund typischerweise von Kfz-Reparaturfirmen berechnet werden. Natürlich ist der Kläger als Geschädigter berechtigt, sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren zu lassen, in der nach seinem Vorbringen UPE-Aufschläge anfallen. Solange er eine solche Reparatur jedoch nicht durchführen lässt, ist im Rahmen fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ausschließlich die Frage entscheidungserheblich, ob UPE-Aufschläge bei einer Reparatur im Raum Dortmund typischerweise anfallen, was aufgrund des Gutachtens nicht bejaht werden kann und im übrigen von dem Kläger selbst nicht substantiiert dargelegt und behauptet wird.
52.
6Zu Recht hat die Beklagte des weiteren die Stundenverrechnungssätze auf 74,00 EURO gekürzt. Zwar genügt es bei einer fiktiven Schadenabrechnung im allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Dass das Gutachten Liermann, welches Stundenverrechnungssätze von 83,50 EURO bzw. 76,64 EURO zugrunde legt, diesen Anforderungen gerecht wird, steht außer Frage. Gleichwohl muss der Kläger als Unfallgeschädigter, der mühelos eine ohne weiteres zugänglichere, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086, 2087). So liegen die Dinge hier, da die Beklagte dem Kläger nachgewiesen hat, dass die in Dortmund ansässige Fachfirma Karosseriebau H Stundenverrechnungssätze von lediglich 74,00 EURO zugrunde legt. Natürlich gilt auch hier, dass der Kläger berechtigt ist, die Reparatur in einer Markenwerkstatt durchführen zu lassen, wobei die dann anfallenden höheren Stundenverrechnungssätze erstattungsfähig sind. Bei einer fiktiven Abrechnung gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann als erforderlicher Geldbetrag im Sinne dieser Bestimmung jedoch nur die konkret nachgewiesene preiswertere Reparaturmöglichkeit maßgebend sein. Nur diese Auslegung trägt dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung, wonach auch Mehrwertsteuerbeträge nur verlangt werden können, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Nur so wird dem Grundgedanken des Schadenrechts ausreichend Rechnung getragen, dass der Geschädigte einen vollen Schadenausgleich verlangen kann, andererseits keine überobligationsmäßige Bereicherung beanspruchen kann. Die Behauptung des Klägers, die benötigten Originalersatzteile seien nur bei Vertragshändlern erhältlich, ist unerheblich, da es naturgemäß für den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht darauf ankommen kann, bei welchem Händler die Firma H die Ersatzteile erwirbt.
7Nach alledem musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO der Abweisung unterliegen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Zulassung der Berufung ist insbesondere nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen hiesigen Rechtsprechung erforderlich, weil die getroffene Entscheidung auf einzelfallbezogenen Umständen (UPE-Aufschläge fallen nach dem Sachverständigengutachten nicht typischerweise an, konkreter Nachweis einer günstigeren Reparaturmöglichkeit durch eine bestimmte Firma) beruht.
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