Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 104 C 9702/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Sach-verständigen Dipl.-Ing. Q aus dem Gutachterauftrag vom 30.03.2004 zur Gutachten-nummer 084.04.04 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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