Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 426 C 9954/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegen über den Rechtsanwälten X u. Q in Höhe von 482,92 Euro wegen der Kosten aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren 8 Ca 2335/05 Arbeitsgericht Essen freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
3Nach unstreitigem Parteivorbringen ist die Klage begründet.
4Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages verpflichtet, die Klägerin von der Kostenforderung ihrer Rechtsanwälte aus dem im Tenor bezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren freizustellen.
5Das Gericht bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Dezernenten in dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 107 C 9444/98, wie es als Anlage K5 mit der Klageschrift zu den Akten gereicht wurde.
6Den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
7Hieraus folgt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrages neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung keine Obliegenheitsverletzung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass es in der arbeitsgerichtlichen Praxis üblich ist, eine Kündigungschutzklage mit einem Weiterbeschäftigungsantrag zu verbinden, erscheint dies nicht unvernünftig.
8Für die Üblichkeit spricht auch, dass das Formularbuch von Schaub in seiner Formularsammlung unter § 1 I Nr. 2 im Formular "Kündigungsschutzklage" den Weiterbeschäftigungsanspruch aufnimmt.
9Auch aus prozesstaktischen Gründen scheint dies angebracht. Hierdurch wird die Rechtsstellung des Klagenden Arbeitnehmers gestärkt, weil es in arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Einschränkung der Vollstreckbarkeit gibt. Jedes Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Arbeitsgericht wird auch in der 2. Instanz regelmäßig nicht bewilligt.
10Dem Klagebegehren war daher stattzugeben.
11Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
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