Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 111 II 2901/05
Tenor
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 17.01.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.01.2006 wird zurückgewiesen
1
Gründe:
2Die zulässige Erinnerung ist in der Sache unbegründet.
3Die zuständige Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 06.01.2006 den Antrag der Antragstellerin auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe vom 06.12.2005 zu Recht zurückgewiesen.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungen der Rechtspflegerin in deren Beschluss vom 06.01.2006 verwiesen.
5Ergänzend ist anzuführen, dass Beratungshilfe nach der zwingenden Regelung des Gesetzes nur gewährt wird, wenn es um die Wahrnehmung von Rechten geht. Um Rechtsberatung handelt es sich aber nur, wenn Rechtsfragen im Vordergrund stehen, es genügt nicht, dass nur rechtliche Nebenaspekte auftauchen, die es bei allen Lebenssachverhalten fast notwendig der Fall ist. Es ist schwerlich Sinn der Beratungshilfe, jedem Bürger eine eigene Rechtsabteilung an die Seite zu stellen, die für eine rechtlich optimale Lebensgestaltung sorgen soll. Sofern die Tätigkeit lediglich in der Ausübung tatsächlicher Maßnahmen besteht, so kann für eine solche delegierte Tätigkeit Beratungshilfe nicht beansprucht werden. Insoweit ist zu beachten, dass gerade im Bereich der Vertretung außerhalb eines Beratungshilfeverfahrens eine Gebühr dann anfällt, wenn der Anwalt Schriftsätze fertigt. Innerhalb der Beratungshilfe ist es aber nur dann der Fall, wenn die Vertretung gemäß § 2 Abs. 2 Beratungshilfegesetz notwendiq war.
6Sinn der Beratungshilfe ist es, die Chanchengleichheit bei der Rechtsdurchsetzung für einkommenschwache Bevölkerungskreise, die sich Rechtsrat und Rechtsvertretung auf eigene Kosten nicht leisten können, zu verbessern. Diesen Personen sollen auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dieselben Möglichkeiten offenstehen, über ihre Angelegenheit rechtlich durch Anwaltsberatung aufgeklärt zu werden und auch vertreten zu werden. Sie sollen im Ergebnis nicht schlechter, aber nicht besser stehen als ein Bürger, der sich aufgrund seiner sozialen Verhältnisse einen Anwalt leisten kann. Hiervon ausgehend ist eine Beratungshilfe, auch wenn die Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller selbst rechtskundig genug ist, seine Angelegenheiten auch ohne anwaltlichen Rat oder Beistand ordnungsgemäß zu besorgen. Zwar setzt eine Hilfe bei theleologischer Auslegung deren Notwendigkeit nicht voraus. Nach dem reinen Wortbegriff kann sie auch demjenigen gewährt werden, der der Hilfe nicht bedarf, etwa, um ihm Arbeit zu ersparen, ihm die Annehmlichkeit eines Rechtsgesprächs zu gewähren oder seine Bequemlichkeit zu unterstützen. Eine solche Hilfe kann jedoch nach dem eindeutigen historischen Fehl der Rechtshilfebewegung, nämlich Verbesserung der Chancengleichheit, nicht gemeint sein. Vielmehr ist unter Beratungshilfe im Sinne des Beratungshilfegesetzes immer eine notwendige Hilfe zu verstehen, gleichgültig ob sie nur in Beratung oder in einer Vertretung besteht. Beratungshilfe ist für die anwaltliche Vertretung dann nicht zu gewähren, wenn die Vertretung aufgrund der vorangegangenen anwaltlichen Beratung nicht mehr erforderlich ist oder aber von vornherein eine Erforderlichkeit im Hinblick auf eine anwaltliche Vertretung nicht gegeben erscheint.
7Erschöpft sich der Bereich der anwaltlichen Vertretung im Beratungshilfeverfahren lediglich - wie hier - darin, dem Gläubiger mitzuteilen dass die wirtschaftliche Situation schlecht ist und im Übrigen lediglich unpfändbare Sozialleistungen unterhalb der Pfändungsfreibetragsgrenze erzielt werden, wobei dann eine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten wird, so kann eine Erforderlichkeit zur anwaltlichen Vertretung in Beratungshilfeverfahren im Sinne des Gesetzes gerade nicht erblickt werden. Rein tatsächliche Tätigkeiten wie die Mitteilung unstreitiger Umstände sind bei einem titulierten Anspruch auch dem mittellosen Bürger zuzumuten. Es ist nicht Sinn der Beratungshilfe, einfachste Tätigkeiten tatsächlicher Art zur eigenen Entlastung auf einen Rechtsanwalt
8zu delegieren, um dann die Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen. Aus den vorgelegten Unterlagen läßt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass tatsächlich Pfändungsfreigrenzen oder aber Regelungen der Unpfändbarkeit bestimmter Sozialgeldleistungen im Rahmen der Kontopfändung nicht beachtet worden sind. Das Schreiben des Anwaltes erschöpft sich lediglich in der Mitteilung über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und stellt daher bloß die Mitteilung tatsächlicher Umstände dar. Dies hätte die Antragstellerin auch selber schriftlich erledigen können. Bezüglich der Kontopfändung ist ein Fehlverhalten des Gläubigers oder der Bank nicht gerügt und nicht erkennbar.
9Eine Notwendigkeit im Sinne des Beratungshilfegesetzes war daher für den Bereich der anwaltlichen Vertretung nicht gegeben.
10Beratungshilfe wurde daher zu Recht nicht bewilligt
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