Strafbefehl vom Amtsgericht Dortmund - 90 Cs 170 Js 1134/06 - 9838/06 Amtsgericht Dortmund
Tenor
Die Staatsanwaltschaft Dortmund beschuldigt Sie,
am 29.06.06
in D.
fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Hackfleisch-Verordnung Erzeugnisse gelagert, befördert oder aufbewahrt zu haben, ohne die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten.
1
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
2Am vorgenannten Tage wurde der Lebensmitteleinzelhandel „M““ im Hause M-Str. in D, dessen Inhaber Sie waren, durch den Zeugen S. vom Ordnungsamt (Lebensmittelüberwachung) der Stadt D. überprüft.
3Dabei stellte der Zeuge – neben anderen Unzulänglichkeiten, die keinen Straftatbestand erfüllen – fest, dass Sie in Ihrem Betrieb ca. 6 kg Rinderbratwurst bei einer Temperatur von 8,7° Celsius lagerten. Nach § 4 Abs. 1 Hackfleisch-Verordnung hätte die Innentemperatur der Rinderbratwurst höchstens 4,0° Celsius betragen dürfen.
4Die Überschreitung der vorgeschriebenen Temperatur hätten Sie bei der Ihnen als Geschäftsinhaber obliegenden Sorgfalt erkennen können und müssen.
5Vergehen nach §§ 4 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 3 Hackfleisch-Verordnung, 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2-4 Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht.
6Als Beweismittel hat sie bezeichnet:
71. Ihre Angaben.
82. Zeuge:Lebensmittelkontrolleur S., zu laden über die Stadt D.
9Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine
10Geldstrafe von
1115 Tagessätzen zu je 25,00 Euro
12festgesetzt.
13Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.
14Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen/Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an den in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht.
15Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht – sofern Sie, ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen – ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.
16Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggf. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet.
17In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich
18Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen.
19Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
20Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muß in deutscher Sprache erfolgen.
21Tatkennziffer:
22____________________________ Ausgefertigt:
23Richter-in am Amtsgericht (Name, Amtsbezeichnung)
24als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
25Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.
26Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden.
27Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 1.7.2004)
28Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar
291. eine Gebühr in Höhe von
30a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe/Geldstrafe
31bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen 60,00 Euro
32bis zu 1 Jahr / von mehr als 180 Tagessätzen 120,00 Euro
33b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt dieselbe Gebühr wie zu a) bei
34einer Verurteilung zu einer Geldstrafe Festsetzung einer Geldstrafe;
35c) für die Entziehung der Fahrerlaubnis 30,00 Euro
362. Auslagen,
37die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind.
38Dazu zählen u. a. insbesondere die Beträge(Vergütung nach dem JVEG, Einsatz von Aufwendungen), die an Zeugen/Zeuginnen und – zum Beispiel für eine Blutuntersuchung – an Sachverständige gezahlt worden sind, und die Postauslagen für jede Zustellung.
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