Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Dortmund - 413 C 3264/08
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 536,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2006 sowie
- entsprechend ihrem Anerkenntnis – weitere 1.261,27 € nebst Zinsen in Höhe von ebenfalls 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 552,62 € seit dem 15.12.2006 und aus weiteren 708,65 € seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 192,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2007 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis 1.800,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der anerkannten Forderungen.
Wegen der weitergehenden können die Beklagten die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger erbrachte für die Zweitbeklagte Leistungen, die er ausweislich der Rechnung vom 28.02.2006 mit brutto 536,50 € (Blatt 17 d.A.), vom 07.11.2006 mit brutto 552,62 € (Blatt 19 d.A.) und schließlich unter dem 25.05.2007 (Blatt 20 d.A.) mit einem Bruttobetrag von 708,65 € fakturierte. Streit gibt es nunmehr nur noch um die Bezahlung der erstgenannten Rechnung.
3Der unter der Bezeichnung "Logotex" agierende Kläger verneint die von den Beklagten insoweit behauptete bare Bezahlung dieser Forderung und beantragt nachdem im Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 erklärten Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Rechnungsbeträge vom 07.11.2006 und 25.05.2007 im Gesamtbetrag von 1.261,27 € einschließlich der geltend gemachten Zinsen
4wie erkannt.
5Die Beklagten beantragen,
6die Klage wegen der das Anerkenntnis überschreitenden Mehrforderung abzuweisen.
7Sie machen geltend, der Erstbeklagte, seines Zeichens Komplementär der Zweitbeklagten, habe den allein gerechtfertigten Betrag von 520,00 € bei einem Kunden bar erhalten und direkt zum Kläger getragen, genauer gesagt, dem Bruder des Klägers, dem Zeugen H, ausgehändigt. Dies bescheinige auch die im Original vom Erstbeklagten vorgelegte Rechnung vom 28.02. (Blatt 97 d.A.) die einen entsprechenden Quittungsvermerk vom 01.03.2006 trage.
8In der schriftsätzlichen Darstellung der Beklagten vom 17.06.2008 liest man demgegenüber, der Erstbeklagte habe 520,00 € bar an den Kläger gezahlt und dieser die Zahlung handschriftlich bestätigt. Wenn der Kläger behaupte, die Unterschrift sei nicht von ihm, so sei dies eine Lüge. Der Kläger H habe mit Absicht anders unterschrieben als sonst. Die Beklagten beantragen deshalb ein Sachverständigengutachten zur Analyse der Unterschrift. Diesen Antrag wiederholen sie mit ihrem Schreiben vom 12.12.2008.
9Das weitergehende Parteivorbringen ergibt sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.12.2008 zu den von den Parteien abgegebenen Erklärungen sowie den Bekundungen des uneidlich vernommenen Zeugen H (Blatt 92 f. d.A.).
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Über die aus dem Urteilsausspruch erkennbaren anerkannten Beträge ist auch die weitergehende Klage begründet.
12Nach dem Vorbringen beider Parteien kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Bezahlung einer Hauptforderung von 536,50 € zum Ausgleich des Brutto-Rechnungsbetrags vom 28.02.2006 beanspruchen. Die Beklagten haben nämlich weder darzulegen vermocht, dass diese Rechnung auf den von ihnen angenommenen Betrag von 520,00 € zu kürzen sei, noch das Erlöschen dieser reduzierten Forderung durch Erfüllung bewiesen.
13Sie wollen offenbar ihre Berechtigung behaupten, zu einem Skontoabzug von 16,50 € berechtigt gewesen zu sein. Einen Anhaltspunkt dafür in der Realität gibt es allerdings nicht. Weder ist eine Bestellung mit entsprechender Vereinbarung vorgelegt noch gewähren die Rechnungen – was bekanntermaßen ja auch häufig vorkommt – einseitig einen solchen zu unverzüglicher Zahlung anhaltenden Nachlass.
14Die Beklagten haben auch nicht den ihnen obliegenden Beweis der Erfüllung erbracht. Die von ihnen berufene Quittung mit der Zeile "bar erhalten" und einer darunter stehenden unleserlichen in großen Bögen ausgeführten Unterschrift taugt für sich genommen schon nicht als Quittung. Der äußeren Gestalt nach wird damit nämlich erklärt, einen Betrag von 536,50 € vereinnahmt zu haben, weil der Erstbeklagte auf gerichtliche Nachfrage einräumen musste, dass er die maschinenschriftlichen Vermerke zum Skontoabzug ebenso wie das handschriftliche Datum hinzugefügt hat, als der Erhaltensvermerk und die Unterschrift sich dort bereits befanden. Schon deshalb kann dieses Schriftstück nicht mehr als Quittung, nämlich eine den Erhalt des Betrages von 520,00 Euro bescheinigende Urkunde des Klägers oder eines für ihn mit Vertretungsmacht Handelnden geltend. Auf die vom Erstbeklagten sicherlich als besonders feinsinnig angesehene Argumentation, der Unterzeichner habe seine Unterschrift bewusst verstellt (soweit, diese Unterschrift stamme vom Kläger oder dem Zeugen, will selbst dieser Erstbeklagte nicht gehen), nötigt nicht zu der angesonnenen Beweiserhebung. Die Beklagten meinen, wenn es das Gericht denn richtig versteht, wohl ein graphologisches Gutachten, welches da nachweisen soll, dass der Unterzeichnende seine Schrift zwar verstellt habe, an charakteristischen Zügen aber nachzuhalten sei, von wem diese Unterschrift tatsächlich stamme. Abgesehen davon, dass das Gericht nachhaltige Zweifel hegt, ob ein Schriftsachverständiger, der solches leisten zu können vorgibt, Glauben findet, ist sie wegen der Bezugnahme auf ein untaugliches Beweismittel obsolet. Sie ist es aber auch vor dem Hintergrund, dass der den Beklagten nach § 440 Abs. 1 ZPO obliegende Beweis der Echtheit der Urkunde wegen der nachhaltigen Zweifel an der Tauglichkeit des Beweismittels nicht zu führen ist.
15Die regelmäßig den Erfüllung Einwendenden treffende Beweislast verschiebt sich im vorliegenden Fall auch nicht zu Lasten der Kläger. Die Zeugnisverweigerung B H als Bruder des Klägers ist nach § 383 Abs. 1 Satz 3 ZPO rechtlich nicht zu beanstanden und darf schon allein deshalb nicht indiziell zu Gunsten des Prozessgegners verwandt werden. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 385 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO im vorliegenden Fall beschränkt wäre, weil der Zeuge hinsichtlich der sich auf das streitige Rechtsverhältnis beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen, auskunftspflichtig geblieben wäre, hat der Zeuge die ihm obliegende Auskunft gegeben. Er hat nämlich auch ausgeführt, sich an dem Vorfall beim besten Willen nicht mehr erinnern zu können. Abgesehen von dem vorstehend mitgeteilten strukturellen Argument verschiebt sich die Beweislast also auch nicht aus einem – verkürzt gesagt – Lauterkeits-Gesichtspunkt, weil der Zeuge in diesem Punkt seine Auskunft zu Unrecht verweigert hätte.
16Gem. § 286 BGB schulden die Beklagten darüber hinaus auch Ersatz der mit 192,90 € richtig berechneten vorgerichtlichen Anwaltskosten. In der Liquidation am Schluss des Schreibens vom 31.01.2008 (Blatt 22 f. d.A.) befindet sich nämlich lediglich ein Betrag ohne Mehrwertsteuer, so dass die Schadensersatzforderung eines insoweit zum Vorsteuerabzug Berechtigten korrekt geltend gemacht ist und die Beklagten sich durch die vorherige Mahnung der Klägerin selbst vom 10.01.2008 bereits in Verzug befanden.
17Die sonstigen Nebenentscheidungen zu Zinsen, Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 286 ff. BGB; 91, 708 Ziff. 1 und 11, 711, 713 ZPO.
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