Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 407 C 10661/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG in Höhe der übrigen Sachverständigenkosten von 128,65 €.
6Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 24.04.2009 haftet.
7Der Kläger ist aufgrund der Abtretung der Ansprüche des Fahrzeughalters an ihn aktivlegitimiert.
8Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist jedoch durch die von der Beklagten erfolgten Zahlungen erloschen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten, die über den von der Beklagten gezahlten Betrag von 322,21 € hinausgehen.
9Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag und folglich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Reparaturaufwandes verlangen. Zu ersetzen ist allerdings nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Höhe des erforderlichen Geldbetrages kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen.
10Als Grundlage für eine solche Schätzung erscheint es sinnvoll, die Honorartabelle des Sachverständigenverbandes BSVK heranzuziehen, die die Gesprächsergebnisse des BSVK und der Versicherungswirtschaft darstellt. Hierbei wird die Höhe des Sachverständigenhonorars von der Netto-Schadenshöhe abhängig gemacht. Die aufgeführten Honorare beinhalten Bruttoendbeträge, die sich aus dem Grundhonorarwert inklusive einer Nebenkostenpauschale, bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten, Porto, Telefonkosten und einem Grundanteil Fahrtkosten sowie der Mehrwertsteuer , ergänzt um einen weiteren Fahrtkostenanteil zusammensetzen. Hiernach ist bei einer Schadenshöhe von 1.250 € bis 1.500 € ein Sachverständigenhonorar von 322,21 € als angemessen anzusehen.
11Weiterhin wird für die Schätzung des erforderlichen Aufwandes das von der Beklagten zur Akte gereichte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt. Hierin wurden die durchschnittlichen Kosten für ein Gutachten bei einer Schadenshöhe von 2.102,96 € im Raum Hagen ermittelt. Nach einer vom Sachverständigen durchgeführten Umfrage ergab sich, dass für die Erstellung eines entsprechenden Gutachtens im Durchschnitt 379,93 € netto, mithin 452,12 € brutto, in Rechnung gestellt werden. Da der Schaden im vorliegenden Fall deutlich geringer ist (1.269,94 €), ist davon auszugehen, dass der Durchschnittswert der Sachverständigenkosten ebenfalls deutlich unter dem vom Kläger angesetzten Betrag von 450,86 € liegen würde. Das zur Akte gereichte Sachverständigengutachten zu den Durchschnittswerten der Sachverständigenhonorare ist vor allem deshalb heranzuziehen, weil es sich auf einen an E angrenzenden Bezirk bezieht. Das Gericht geht davon aus, dass im Raum Dortmund ähnliche Durchschnittshonorare verlangt werden, wie im Raum Hagen.
12Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
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