Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 426 C 6424/09

Tenor

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.10.2009 im Übrigen bleibt die Beklagte verurteilt, die in der Wohnung der Klägerin befindlichen Feuchtigkeits- und Schimmelschäden fachgerecht zu beseitigen, einschließlich der erforderlichen malermäßigen Renovierung hinsichtlich

c) Beseitigung der in der Küche sich im Wandbereich unterhalb des Fensters befindlichen Feuchtigkeitsschäden,

e) Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens und Instandsetzung des Laminatboden im Bereich vor der Balkontür im Umfang von ca. 1m2.

Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu 1) lit. d wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als die Beseitigung von Schimmelschäden im Bereich der Laibung der Balkontür begehrt worden ist. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) lit. d wird die weitergehende Klage abgewiesen.

Vorab trägt die Beklagte die Kosten ihrer Versäumnis. Im Übrigen trägt die Klägerin 20 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 EUR. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil v. 05.10.2009 nur gegen Leistung der Sicherheit fortsetzen. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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