Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 245 M 1487/13
Tenor
Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.
1
Gründe:
2Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners nach § 766 ZPO gegen die Anordnung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft ist statthaft. Nachdem die gesetzliche Regelung des § 900 Abs. 4 ZPO a. F. weggefallen ist, besteht in der Rechtsprechung Einigkeit, dass die Anordnung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft vom Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO dem Grunde nach angegriffen werden kann.
3Die Vollstreckungserinnerung ist in der Sache aber unbegründet.
4Für die Vollstreckungserinnerung ist das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich bis zur vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben. Richtet sich die Erinnerung jedoch gegen eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bereits mit der Beendigung der betreffenden Maßnahme, und zwar auch dann, wenn das Vollstreckungsverfahren im Ganzen noch andauert (BGH, Beschluss vom 21.12.2004 IX aZB 324/03 zitiert bei Juris).
5Mit der Erinnerung kann ein Schuldner nur erreichen, dass die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt wird und entsprechend § 775 Nr. 1 i. V. m. § 776 ZPO von dem zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden, kann nur eine noch nicht beendete, nicht aber eine bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Eine solche müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden kann (BGH Beschluss vom 15.10.2009, VII ZB 1/09 zitiert bei Juris).
6Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungs-maßnahme sieht § 766 ZPO grundsätzlich nicht vor (BGH a. a. O., Beschluss Landgericht Dortmund 9 T 539/11 vom 12.12.2011).
7Da der Schuldner sich gegen die Anordnung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft wendet und hier insbesondere rügt, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt sei, der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aber durchgeführt wurde und damit dieses Verfahren beendet ist, besteht für eine
8Vollstreckungserinnerung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Vielmehr kann nach Beendigung dieser Maßnahme der Schuldner sich nur noch gegen die Eintragungsanordnung mit dem Widerspruch nach § 882 d zur Wehr setzen. Dieses Verfahren, was der Schuldner ebenfalls betreibt, wird unter 245 M 1613/13 geführt und ist noch nicht beendet.
9Aber selbst wenn man die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO weiterhin und parallel zum Widerspruchsverfahren für zulässig erachten würde, wäre die Vollstreckungserinnerung in der Sache unbegründet.
10Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner aus dem Urteil des OLG Hamm vom 25.02.2010 zum AZ: 22 U 89/09 die Zwangsvollstreckung. Dieses Urteil ist, wie bereits die Beschwerdekammer des LG Dortmund in mehrere Beschwerdeverfahren festgestellt hat, ein zur Zwangsvollstreckung tauglicher Titel.
11Die Gläubiger sind daher berechtigt, jedwede zulässige und gesetzlich nomierte Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf der Grundlage des vorgenannten Zwangsvollstreckungstitels zu betreiben.
12Der von den Gläubigern gestellte Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine solche zulässige und gesetzlich nomierte Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar.
13Der Schuldner kann auch nicht damit gehört werden, die Ladung zum Termin sei ihm nicht formwirksam zugestellt worden, weil der zuständige Gerichtsvollzieher die Ladung in den Briefkasten eingelegt habe, ohne vorher versucht zu haben, das Schriftstück zu übergeben, da dieser Einwand in Bezug auf eine wirksame Zustellung der Terminsladung unerheblich ist. Denn aus dem eigenen Vortrag des Schuldners folgt, dass er sehr wohl in den Besitz dieser Ladung gekommen ist, so dass ein etwaiger Zustellungsmangel, sollte er denn tatsächlich vorliegen, nach § 189 ZPO geheilt wäre. Der Schuldner ist daher wirksam zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen worden.
14Die im Übrigen von dem Schuldner vorgebrachten Einwände zur Rechtstellung von Gerichtsvollziehern, Richtern und sonstigen Staatsbediensteten und zur angeblichen Nichtgeltung zivilprozessualer Vorschriften sowie seiner Einwände zur fehlenden
15Schuldneridentität seiner Person, sind unbeachtlich, da sie auf einer rechtlichen Verkennung der tatsächlich existenten Rechtslage beruhen. Die immer wiederholten Ansichten des Schuldners wurden bereits in mehreren Beschwerdeverfahren durch das Landgericht Dortmund als unerheblich zurückgewiesen. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich.
16Die Vollstreckungserinnerung war daher, mit sämtlichen Anträgen, mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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