Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 102 F 3417/13

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu erteilen und durch nachfolgende Belege nachzuweisen:

  • Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnung(GuV etc.),

  • hilfsweise:

              der Jahre 2009 bis 2011

              Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher Anlagen sowie die                             dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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