Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 102 F 3417/13
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu erteilen und durch nachfolgende Belege nachzuweisen:
Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnung(GuV etc.),
hilfsweise:
der Jahre 2009 bis 2011
Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2011 nebst sämtlicher Anlagen sowie die dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie nimmt diesen auf Auskunftserteilung im Rahmen eines Stufenantrages in Anspruch mit dem Ziel, ab April 2013 Ausbildungsunterhalt zu verlangen. Der Antragsgegner ist als Rechtsanwalt tätig.
4Die Antragstellerin machte im Juni 2011 das Abitur. Von Dezember 2011 bis Ende November 2012 versah sie den Bundesfreiwilligendienst. Sie arbeitete in der OGS-Betreuung der Petri-Grundschule in Dortmund. Zum 01.04.2013 nahm sie sodann eine duale Ausbildung an der IBA Internationale Berufsakademie auf. Im Rahmen eines sogenannten praxisintegrierten Studiums wollte sie Betriebswirtschaftslehre studieren mit der Fachrichtung Hotel- und Tourismusmanagement. Zum 18.07.2013 wurde diese Ausbildung beendet, nachdem der Praxisbetrieb der Antragstellerin in der Probezeit kündigte. Zum 01.08.2013 nahm die Antragstellerin eine Ausbildung bei der Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerzieher, dem Anna-Zillken-Berufskolleg, auf. Die Ausbildung wird voraussichtlich dauern bis zum Schuljahresende am 31.07.2016. Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitten, zunächst zwei Jahre theoretischer Unterricht mit staatlicher Fachschulexamensprüfung sowie ein Jahr Berufspraktikum. Im Anschluss daran kann eine staatliche Anerkennung als Erzieher erteilt werden. Die Antragstellerin hat für die Ausbildung zur Erzieherin Leistungen nach dem Bafög beantragt. Der Antragsgegner wurde seitens der Stadt Dortmund aufgefordert, Einkommenssteuerunterlagen für das Jahr 2011 vorzulegen. Bereits zum 01.04.2013 hatte die Antragstellerin unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift ein 1-Zimmer-Appartement in Bochum angemietet.
5Die Antragstellerin beantragt,
6wie erkannt.
7Der Antragsgegner beantragt,
8die Anträge zurückzuweisen.
9Er ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch bestünde nicht, da die Antragstellerin ihren Unterhaltsbedarf nicht schlüssig dargelegt habe, dies gelte insbesondere für das Einkommen ihrer Mutter. Die Antragstellerin müsse einen Minijob annehmen, um ihre Ausbildung zu finanzieren. Ein solcher könnte ihren Bedarf decken. Die Anmietung einer eigenen Wohnung sei eine bedarfserhöhende Maßnahme, die weder erforderlich noch mit ihm abgestimmt sei. Er sei der Aufforderung der Stadt Dortmund nachgekommen und habe seine Steuerunterlagen beim Bafög-Amt eingereicht. Etwaige Auskunftsansprüche seien deshalb auf den Träger des Bafögs übergegangen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Antragstellerin bestehe nicht.
10II.
11Die Anträge sind begründet.
12Der Auskunfts- und Beleganspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 1605 Abs. 1 S. 1 und 2, 1610 Abs. 2 BGB.
13Der Antragsgegner ist als Vater verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, da dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Grundsätzlich hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB. Dies reicht aus, um die Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners auszulösen.
14Eine Auskunftspflicht bestünde nur dann nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, etwa weil eine Barunterhaltspflicht sowieso entfällt oder weil es von vornherein an der Bedürftigkeit fehlt.
15Beides ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Antragsgegners nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragstellerin ihre Berufsausbildung nicht unmittelbar nach Erwerb ihres Schulabschlusses begonnen, sondern den Bundesfreiwilligendienst geleistet und ihre Ausbildungsbiografie weist nach Abbruch des praxisintegrierten Studiums einen ersten Bruch auf, der Antragstellerin ist jedoch eine Orientierungsphase zuzustehen, in der durchaus auch ein Abbruch der zunächst aufgenommenen Ausbildung erfolgen kann. Die Antragstellerin hat zudem nunmehr eine Ausbildung aufgenommen, die sowohl den Schwerpunkt ihrer Abiturprüfung (Leistungskurs Erziehungswissenschaft) als auch des Bundesfreiwilligendienstes entspricht. Die Beendigung der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten Ausbildung stehen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners entfällt mithin nicht von vornherein.
16Es fehlt auch nicht von vornherein an der Bedürftigkeit der Antragstellerin. Diese bezieht lediglich Kindergeld und keine Ausbildungsvergütung.
17Die Ausführungen des Antragsgegners zur Darlegung des Bedarfs durch die Antragstellerin betreffen Fragen, die in der Leistungsstufe des Stufenantrags zu klären sind. Zunächst hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, durch die Auskunftserteilung eine Grundlage für die richtige Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs zu erhalten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners prüfen zu können.
18Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ist auch nicht auf einen möglichen Träger öffentlicher Bafög-Leistungen übergegangen. Ein gesetzlicher Forderungsübergang findet immer statt, wenn öffentliche Leistungen tatsächlich geleistet werden. Dies ist hier nicht der Fall. Bafög ist zunächst erst beantragt. Zudem hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Auskunftserteilung, um über mögliche Bafög-Leistungen hinausgehende Unterhaltsansprüche zu überprüfen.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
21Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss
22beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
23- Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund,
24schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
25Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der
26schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht
27- Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der
28schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von
29fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf
30einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die
31Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
32Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
33sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
34eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
35Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag
36stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und
37beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit
38Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser
39Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem
40Beschwerdegericht, Oberlandesgericht Hamm, I-Straße,
4159065 Hamm, eingegangen sein.
42Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen
43des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
44öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die
45durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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