Zwischenverfügung vom Amtsgericht Dortmund - D-26292-11
Tenor
bezugnehmend auf den oben näher bezeichneten Antrag und Ihre Eingabe vom 15.03.2018 wird mitgeteilt, dass dieses die hiesige Zwischenverfügung vom 02.03.2018 nicht erledigt.
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a)
2In der Urkunde xxx/xxxx handelt die Notariatsangestellte aufgrund der Vollmacht in der UR-Nr. xx/xxxx. Wie bereits in der oben genannten Zwischenverfügung ausgeführt, handelt Herr Q. in dieser Urkunde ausdrücklich als Testamentsvollstrecker. Die Vollmacht hat er daher auch als Testamentsvollstrecker erteilt und nicht als Vorerbe und Privatperson.
3Es bleibt daher vollinhaltlich bei hiesiger Zwischenverfügung vom 02.03.2018, an deren Erledigung hiermit erinnert wird.
4b)
5Darüber hinaus wird die beantragte Grundbucheintragung von der vorschussweisen Einzahlung der in der Anlage berechneten Kosten abhängig gemacht.
6Die Zahlung des Betrages kann durch Überweisung unter Angabe der Geschäfts-Nr. D-26292-11 auf das Konto des hiesigen Amtsgerichts bei der Deutsche Bundesbank Filiale Dortmund, IBAN: DE04 4400 0000 0044 0015 10, BIC: MARKDEF1440 oder durch Einzahlung bei der hiesigen Zahlstelle erfolgen.
7Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine weitere Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 16.05.2018 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
8Rechtsbefehlsbelehrung:
9Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchtamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
10Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GBO § 18 1x