Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 890 XIV(B) 10/22

Tenor

wird der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Haftbefehls vom 00.00.0000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des Haftbefehls dahingehend geändert wird, dass der Betroffene die ihm auferlegten Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat.


1 2

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen