Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 890 XIV(B) 10/22
Tenor
wird der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung des Haftbefehls vom 00.00.0000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des Haftbefehls dahingehend geändert wird, dass der Betroffene die ihm auferlegten Dolmetscherkosten nicht zu tragen hat.
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Gründe:
2Die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls liegen nach Auffassung des Gerichts weiterhin vor, so dass dem Antrag nach § 426 FamFG nicht stattzugeben war. Soweit der Betroffene hiergegen umfangreiche Einwendungen erhoben hat, werden diese jedenfalls durch die Stellungnahme der Stadt Dortmund vom 00.00.0000 im Einzelnen widerlegt.
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