Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
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Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
2Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
3G r ü n d e :
4Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.
5Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.
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Referenzen
- § 47 Abs. II OWiG 2x (nicht zugeordnet)