Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi-250 Js 2543/23-154/23
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben.
1
Gründe
2Die Verwaltungsbehörde hat einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
3Das Amtsgericht hat unter dem Datum vom 00.00.0000 die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wegen offensichtlich ungenügender Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG zur weiteren abschließenden Sachaufklärung hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen und anschließenden erneuten Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
4Die Verwaltungsbehörde hat eine weitere Sachaufklärung nicht durchgeführt. Sie hat über die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, der Bußgeldbescheid sei "zurückgenommen" und die "Akte entnommen". Dieses Verfahren hat keine rechtliche Grundlage - es ist vielmehr als Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen zu werten. Die nunmehr neuerlich notwendige Prüfung ohne Akte hat ergeben, dass noch immer mangels Täteridentifizierung ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Deshalb war das Verfahren gemäß § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)