Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 729 OWi-250 Js 2543/23-154/23

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG mangels hinreichenden Tatverdachts endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgegeben.


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