Beschluss vom Amtsgericht Duisburg - 20 M 1008/11
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 08.03.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher unter dem 17.11.2010 mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen die Schuldnerin in Höhe von 937,50 €. Der Gerichtsvollzieher leitete daraufhin die Vollstreckung ein und lud nach erfolglosem Pfändungsversuch mit Schreiben vom 14.12.2011 die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den 11.01.2011.
4Nach Erteilung des Auftrags trafen Gläubiger und Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung dahingehend, dass der ausstehende Betrag in sechs gleichen Monatsraten zu zahlen war.
5Unter dem 13.12.2010, dem Gerichtsvollzieher zugegangen am 17.12.2010, teilte der Gläubiger dies dem Gerichtsvollzieher mit und bat darum, die Vollstreckung einstweilen ruhend zu stellen.
6Der Gerichtsvollzieher sandte daraufhin die Vollstreckungsunterlagen zurück an den Gläubiger und verlangte von diesem die Zahlung angefallener Kosten in Höhe von 44,50 €.
7Der Gläubiger ist der Ansicht, dass der Kostenansatz unzutreffend ist. Er macht geltend, dass er zwar gewillt sei einen Kostenvorschuss zu zahlen, dass aber in dem Fall, dass die Schuldnerin die Ratenzahlungsverpflichtung nicht einhalte und daher weitere Vollstreckungsmaßnahmen notwendig seien, keine weiteren Kosten ausgelöst würden.
8Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
9II.
10Die eingelegte Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.
11Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist zutreffend, er war dazu befugt die Akten an den Gläubiger zurückzusenden und die Kosten zu erheben.
12Der Gerichtsvollzieher war nicht dazu verpflichtet, die Akten zunächst zu behalten und das Verfahren ruhend zu stellen. Denn das Verfahren nach §§ 900 ff. ZPO enthält keine Vorschrift bezüglich des Ruhens des Verfahrens. Der Gerichtsvollzieher ist daher nicht dazu verpflichtet, einem Antrag diesbezüglich nachzukommen. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, sich an die ihn bindenden Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten, in diesem Fall § 775 Nr. 4 ZPO.
13Diese Vorschrift besagt, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, wenn eine Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, dass der Gläubiger die Stundung bewilligt hat. Bei dem Schreiben vom 13.12.2010 des Gläubigers handelt es sich um eine solche Urkunde. Der Gläubiger bringt hier unmissverständlich zum Ausdruck, dass eine Stundungsvereinbarung mit der Schuldnerin getroffen worden ist. Es ist unerheblich, dass im Rahmen § 775 ZPO im Regelfall der Schuldner eine solche Urkunde vorlegt, um die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu bewirken.
14Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund nicht auch der Gläubiger selbst eine solche Urkunde vorlegen kann.
15Der Gerichtsvollzieher kann gem. § 3 Abs. 4 GVKostG die Kosten ansetzen und geltend machen, da nach dieser Vorschrift der Auftrag als erledigt gilt, wenn der weiteren Durchführung Hindernisgründe – hier das Hindernis der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 4 ZPO – entgegenstehen.
16Es ist keine Vorschrift ersichtlich, aus welcher hervorgehen würde, dass eine Anrechnung auf künftige Maßnahmen zwingend erfolgen muss.
17Insbesondere hat der Gläubiger eine solche auch nicht dargelegt.
18Es ist auch nicht unbillig, dass der Gläubiger für die von dem Gerichtsvollzieher geltend gemachten Kosten aufkommen muss, da diese Kosten dem Gerichtsvollzieher durch sein bisheriges Tätigwerden angefallen sind. Der Gerichtsvollzieher hat diese Kosten mit Schreiben vom 17.12.2010 dargelegt und genau aufgeschlüsselt. Der Gläubiger legt in seinem Erinnerungsschriftsatz vom 08.03.2011 nicht dar, dass und aus welchem Grund diese Kostenrechnung aus seiner Sicht nicht korrekt wäre.
19Die vom Gläubiger angesprochene Vorschrift des § 40 GVO ist hier nicht einschlägig, da diese den vorliegenden Fall schon vom Wortlaut her nicht umfasst.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
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