Urteil vom Amtsgericht Duisburg - 521 C 2809/22
Tenor
1. Die auf der Eigentümerversammlung vom 07.11.2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft „…“ zu TOP 4a) und 4b) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Amtsgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
41. …
52. …
6Kläger,
7Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:…
8gegen
9…
10Beklagte,
11Prozessbevollmächtigte: …
12hat das Amtsgericht Duisburg im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.02.2024 durch die Richterin am Amtsgericht …
13für Recht erkannt:
141. Die auf der Eigentümerversammlung vom 07.11.2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft „…“ zu TOP 4a) und 4b) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
152. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
163. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
17T a t b e s t a n d
18Mit der hiesigen Anfechtungsklage begehren die Kläger die Aufhebung der in der Eigentümerversammlung vom 07.11.2022 beschlossenen Negativbeschlüsse TOPs 4a und 4b, mit der sie die Genehmigung von der Beklagten forderten, einen Götterbaum in ihrem Sondereigentum zu fällen.
19Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Sie sind Eigentümer des im EG links des Hauses … gelegenen Wohnungseigentums, zudem steht ihnen das alleinige Sondernutzungsrecht an der unmittelbar vor ihrer Wohnung gelegenen Gartenfläche … zu. Auf dieser Gartenfläche steht der streitgegenständliche Götterbaum (vgl. Fotos Bl. 93, 94 der Akte). Der Götterbaum ist eine invasive Art. Der Saft des Baumes kann Allergien auslösen.
20Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft … Als Verwalter derselben bestellt, handelt Herr … unter der Firma …. In der Vergangenheit wurden auf der Wohnanlage andere Bäume gefällt.
21In der Teilungserklärung der Beklagten finden sich unter § 9 Untergemeinschaften und § 10 Instandhaltung Absatz 3 folgende Regelungen:
22„§ 9 Untergemeinschaften
231.) Da jeder der fünf .Gebäudekomplexe und der Tiefgaragenkomplex wirtschaftlich möglichst unabhängig voneinander sein sollen, sind sechs Untereigentümergemeinschaften für das vorgenannte Objekte zu bilden.
242.) Die Gebäude der einzelnen Gebäudekomplexe und der Tiefgaragenkomplex werden der gemeinschaftlichen Nutzung der jeweiligen Miteigentümer zugewiesen. Das bedeutet, dass die Eigentümer der Gebäude - …, - …, - …, - …, - …. und - die Tiefgarage jeweils das zu ihrem Gebäudekomplex gehörende Gemeinschaftseigentum, also den ganzen Baukörper, unter Ausschluss der anderen. Hauseigentümer bzw. Garageneigentümer nutzen können (Gemeinschafts-Sondernutzungsrecht). Dem Nutzungsrecht unterliegen jeweils die gesamte Bausubstanz der Gebäude mit allen technischen Einrichtungen und Anlagen in den Gebäuden, die nicht im Sondereigentum stehen. Die Miteigentümer der anderen Gebäudekorriplexe/Garagenkomplex sind jeweils von der Nutzung ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist die Heizungsanlage, welche im Eigentum der … steht. Die Mit- und Sondereigentümer eines Gebäudekomplexes/Garagenkomplex haben die Rechte so, wie wenn es sich um Wohnungs- und Teileigentum eines einzigen Gebäudekomplexes handeln würde. Die Gebäudenutzung umfasst auch das Recht, über etwaige bauliche Maßnahmen am eigenen Gebäudekomplex selbst zu entscheiden. Alle Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild berühren, müssen so durchgeführt werden, dass dies nicht beeinträchtigt wird; es gilt § 10 Abs. 3.
253.) Jede dieser Untereigentümergemeinschaften ist hinsichtlich der nachgenannten Instandstandsetzungspflichten, Instandhaltungsrücklagen und Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums für ihren jeweiligen Bereich alleine zuständig. Sie haben also jeweils auf ihre Kosten die, einzelnen Objekte der Untergemeinschaften ohne Beitrag der übrigen. Wohnungs- und Teileigentümer instandzuhalten, eine entsprechende Instandhaltungsrücklage anzusammeln und die sonstigen Kosten, soweit sie nicht das Gesamtobjekt betreffen, zu tragen.
265) Die Summe der Miteigentumsanteile
27a) der Wohnungen … bis … sowie der Dachgeschossflächen …und … in den Gebäuden …,
28b) der Wohnungen …bis …- sowie der Dachgeschossflächen … und … in den Gebäuden …,
29c) der Wohnungen …'bis … sowie der Dachgeschossflächen …, … und … in den Gebäuden …,
30d) der Wohnungen … bis … sowie der Dachgeschossflächen … und … in den Gebäuden …,
31e) der Wohnungen …bis … sowie der Dachgeschossflächen …,
32… und … in den Gebäuden …,
33f) der Garagen … bis … in der Tiefgarage ergibt jeweils 100% der Miteigentumsanteile der einzelnen Untergemeinschaften. An allen vorbezeichneten Kosten sind die Mitglieder' der Untergemeinschaften dann wieder entsprechend Ihrer Beteiligung an diesen 100% beteiligt.
34§ 10 Instandhaltung (nur Absatz 3)
352) Der Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des; Gebäudes oder des Grundstücks so zu benutzen und instandzuhalten, dass dadurch keinem der anderen Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Im Interesse der Erhaltung eines harmonischen äußeren Gesamtbildes dürfen äußere Veränderungen, wie z.B. in der Gartengestaltung, durch Anbringen von Sichtschutzwänden, Blumenkästen, Brüstungsverkleidungen, Fensterjalousien, Schildern usw. dann mit Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, wenn vorher ein grundsätzlicher Beschluss der gesamten Eigentümergemeinschaft über zulässige Art, Gestaltung und Farbgebung der Zusatzeinrichtung gefasst wurde. Nicht in das Gesamtbild passende Veränderungen müssen nach entsprechendem Beschluss der Eigentümergemeinschaft wieder beseitigt werden. Im Interesse der Erhaltung eines harmonischen äußeren Gesamtbildes dürfen äußere Veränderungen, wie z.B. in der Gartengestaltung, durch Anbringen von Sichtschutzwänden, Blumenkästen, Brüstungsverkleidungen, Fensterjalousien, Schildern usw. dann mit Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, wenn vorher ein grundsätzlicher Beschluss der gesamten Eigentümergemeinschaft über zulässige Art, Gestaltung und Farbgebung der Zusatzeinrichtung gefasst wurde.
36Auf der verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 07.11.2022 wurden unter TOP 4a) und TOP 4b) zwei von den Klägern gestellte Anträge besprochen und über diese abgestimmt.
37Der Antrag zu TOP 4a) lautete:
38„Der Baum im Bereich der zur Wohnung … gehörenden Sondernutzungsfläche (Garten) soll im Auftrag und auf Kosten der WEG gefällt werden.“
39Der Antrag zu TOP 4b) lautete:
40„Den Eigentümern der … wird gestattet, den im Bereich der zur Wohnung gehörenden Sondernutzungsfläche (Garten) vorhandenen Baum auf eigene Kosten zu fällen.“
41Der Verwalter … protokollierte zu dem Antrag TOP 4a) 23 NEIN-Stimmen von insgesamt 65 Stimmen, zu dem Antrag TOP 4b) 8 NEIN-Stimmen. Hiernach stellte er fest, dass beide Anträge mangels Einstimmigkeit nicht genehmigt worden seien. Es wurden keine Enthaltungen und JA-Stimmen protokolliert.
42Die Kläger behaupten, dass der Götterbaum entsprechend dem Kurzgutachten vom 30.06.2022 (Bl. 7 d.A.) nur bedingt erhaltenswürdig sei und nur noch eine begrenzte Standzeit erwarten lasse, da er sein Höchstalter erreicht habe. Aufgrund der toxischen Wirkung der Inhaltsstoffe des Baumes könne ihr fünf Jahre alter Sohn nicht unbeaufsichtigt im Garten spielen.
43Die Kläger sind der Auffassung, dass das Fällen des einzelnen Baumes keine grundlegende Veränderung darstelle, so dass keine Einstimmigkeit erforderlich sei, sondern eine Mehrheit der Stimmen ausreiche.
44Die Kläger beantragen,
45die auf der Eigentümerversammlung vom 07.11.2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft „…“ zu TOP 4a) und 4b) gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.
46Die Beklagte beantragt,
47die Klage abzuweisen.
48Die Beklagte behauptet, dass der Götterbaum ausreichend vital sei. Von ihm gingen keine Gefahren aus. Außerdem würde er die Wohnanlage grundlegend prägen. Der Baum schütze das Haus vor Emissionen durch Abgabe und Geräusche der vor dem Haus verlaufenden Straße samt Straßenkreuzung. Auch werde die gesamte Hausfront beschattet und dies trage zur Kühlung des Hauses bei. Die in der Vergangenheit durchgeführten Fällungen anderer Bäume der Anlage seien wegen der Verkehrssicherheit ausgeführt worden und im Übrigen hätten die anderen gefällten Bäume dagegen für die Wohnanlage keinen prägenden Charakter gehabt.
49Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Fällen des Baumes eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 4 WEG sei, die die Wohnanlage grundlegend umgestalte, und dementsprechend der Einstimmigkeit der Gesamtgemeinschaft bedürfe.
50In Hinblick auf den übrigen Vortrag der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.
51Die Parteien haben dem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
52E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
53Nachdem die Parteien dem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt haben, konnte das Gericht ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden.
54I.
55Die Anfechtungsklage der Kläger ist zulässig und begründet.
56Der Beschlüsse zu TOP 4a) und 4b) waren aufzuheben, da sie ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
57Denn ordnungsgemäß ist ein Beschluss nur dann, wenn die beschließenden Wohnungseigentümer für die Entscheidung zuständig sind, dass bedeutet Beschlusskompetenz besitzen.
58Denn § 19 Abs. 1 WEG bestimmt, dass - soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind -, die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschließen.
59Vorliegend fehlt es aber an einer Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft, die den angegriffenen Beschluss gefasst hat, da die Teilungserklärung der Untergemeinschaft des Gebäudes, in dem die Wohnung der Kläger belegen ist, die Beschlusskompetenz nach § 9 der Teilungserklärung zugewiesen hat.
60Grundsätzlich kann nämlich eine Teilungserklärung Untergemeinschaften bilden und in diesen die Willensbildung den betroffenen Wohnungseigentümern vorbehalten (Abramenko in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Auflage 2024, § 9a WoEigG Rn. 118 mwN; BGH, Urteil vom 10. November 2017 – V ZR 184/16 –, juris Rn.21 ; BGH, Urteil vom 26. Juni 2020 – V ZR 199/19 –, juris Rn.11).
61So liegt der Fall hier. Eine Baumfällung stellt eine bauliche Maßnahme nach § 20 WEG dar. § 9 Nr. 3) der Teilungserklärung bestimmt, dass die Gebäudenutzung der Untergemeinschaft das Recht umfasst, über etwaige bauliche Maßnahmen am eigenen Gebäudekomplex selbst zu entscheiden. Der Gesamtgemeinschaft fehlte daher die Beschlusskompetenz über die Fällung des Götterbaumes zu entscheiden.
62Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, nachdem die Gesamtgemeinschaft über die Fällung zu beschließen hätte. Nach §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3 der Teilungserklärung besitzt die Gesamtgemeinschaft nur dann ausnahmsweise die Beschlusskompetenz, wenn die äußere Veränderung der Gartengestaltung die Erhaltung eines harmonischen äußeren Gesamtbildes betrifft.
63So wird wörtlich formuliert:
64"Im Interesse der Erhaltung eines harmonischen äußeren Gesamtbildes dürfen äußere Veränderungen, wie z.B. in der Gartengestaltung, durch Anbringen von Sichtschutzwänden, Blumenkästen, Brüstungsverkleidungen, Fensterjalousien, Schildern usw. dann mit Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden, wenn vorher ein grundsätzlicher Beschluss der gesamten Eigentümergemeinschaft über zulässige Art, Gestaltung und Farbgebung der Zusatzeinrichtung gefasst wurde."
65Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Gartengestaltung, die die Erhaltung einer harmonischen Einheitlichkeit der Erscheinung der Wohnanlage betrifft. Diese ist von der hier anvisierten Baumfällung nicht berührt, diese betrifft nicht "ein harmonisches äußeres Gesamtbild".
66Anders läge der Fall sicherlich dann, wenn z.B. eine Allee vor den Häusern angepflanzt wäre und die Kläger einen einzelnen Baum aus der Allee entfernen wollen würden. So liegt der Fall hier aber gerade nicht.
67Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch keine einstimmige Beschlussfassung erforderlich ist nach § 20 Abs.1 n.F. WEG. Entgegen der alten Rechtslage ist für eine Einstimmigkeit nach neuer Rechtslage allein erforderlich, dass die Wohnanlage grundlegend durch die bauliche Maßnahme umgestaltet wird, (§ 20 Abs. 4 WEG Grziwotz in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 20 WoEigG Rn. 29).
68Denn § 20 Abs. 1 WEG bestimmt für alle übrigen baulichen Maßnahmen, dass diese (mehrheitlich)beschlossen werden können.
69Die Fällung eines einzelnen Götterbaumes vor dem Gebäude einer Untergemeinschaft stellt aber keine solche grundlegende Veränderung der streitgegenständlichen Wohnlage dar. Grundlegend sind bspw. Gebäudeabrisse oder ähnliches (§ 20 Abs. 4 WEG Grziwotz in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 20 WoEigG Rn. 29 mwN).
70Hier liegt der Unterschied zur alten Rechtslage, bei welcher noch Einstimmigkeit bei einer baulichen Veränderung gefordert war, die den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägt (noch nach alter Rechtslage: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 2003 – I-3 Wx 97/03 –, juris).
71Da es bereits an einer ordnungsgemäßen Willensbildung fehlt und der die Fällung ablehnende Beschluss daher keine Wirksamkeit entfaltet, bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung durch Beweisaufnahme, ob eine Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
72II.
73Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
74Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
75Rechtsbehelfsbelehrung:
76Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
771. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
78Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
79Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber Landgericht Düsseldorf zu begründen.
80Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
81…
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 21 C 2809/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 4 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren 2x
- § 19 Abs. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- WoEigG § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 184/16 1x
- V ZR 199/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 4 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- WoEigG § 20 Bauliche Veränderungen 2x
- § 20 Abs. 1 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Wx 97/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x