Beschluss vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 21 F 101/04
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
1
Die Prozesskostenhilfe war zu verweigern, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erhebung ener Vaterschaftsanfechtungsklage.
2Es ist allein das Recht des Beklagten, ab Volljährigkeit selbst darüber zu entscheiden, ob er die Vaterschaft anfechten will. Eine Verpflichtung zur Anfechtung der Vaterschaft besteht auch dann nicht. Für die Zeit bis zur Volljährigkeit kann nur der gesetzliche Vertreter des Beklagten die Vaterschaft anfechten, jedoch besteht insoweit keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger. Dies gilt auch soweit alle Beteiligten davon ausgehen, dass der Kläger nicht der biologische Vater ist.
3Im übrigen wied auf die zutreffenden Ausführungen des Ergänzungspflegers Rechtsanwalt T im Schriftsatz vom 15.03.2004, Bl. 44 und 45 der Akten, verwiesen.
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