Urteil vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 8 C 427/07
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 272,87 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Streitwert: 1.179,95 .
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 29.05.2007 gegen 19.05 Uhr in XXX in Höhe der Kreuzung XXXstraße/XXXstraße ereignete.
3Der Kläger war Fahrer, Halter und Eigentümer des PKW Golf III mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Die Beklagte befuhr mit ihrem PKW Nissan, amtliches Kennzeichen XXX, der bei der Beklagten zu 2) Haftpflicht versichert ist, die XXXstraße und bog auf die XXXstraße nach links ein. Der Kläger befuhr mit seinem PKW die XXXstraße in nordöstlicher Richtung. Der Kläger war vorfahrtsberechtigt. Der weitere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig entstand dem Kläger nachfolgender Schaden:
41. Reparaturkosten 3.004,27
52. Sachverständigenkosten 325,58
63. Kostenpauschale 25,00
74. 5 Tage Nutzungsausfall á 35,00 175,00
83.529,85 .
9Auf diesen Gesamtschaden regulierte die Beklagte zu 2) unter Anrechnung einer Mithaftung von 1/3 2.349,90 . Die offene Differenz von 1.179,95 macht der Kläger mit der Klage geltend.
10Er behauptet, der Unfall sei allein durch die Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1) zustande gekommen. Er selbst habe weder nach rechts geblinkt noch habe er sein Auto verlangsamt, so dass keinerlei Anzeichen vorhanden gewesen seien, dass er habe nach rechts abbiegen wollen.
11Darüber hinaus sei überhaupt keine Zahlung auf die vorprozessualen Anwaltskosten erfolgt, die sich orientierend am Gesamtgegenstandswert von 3.529,85 auf insgesamt 402,82 beliefen.
12Die im Schreiben vom 20.07.2007 gesetzte Frist zum 03.08.2007 sei jedenfalls von den Beklagten unbeachtet geblieben, so dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in Verzug befunden hätten.
13Er beantragt,
141.
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.179,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2007 zu zahlen.
162.
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 402,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2007 zu zahlen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Der Kläger habe zwar die bevorrechtigte XXXstraße in Fahrtrichtung XXXstraße befahren, aber den Blinker nach rechts gesetzt und seine Fahrt verlangsamt, als er auf die Einmündung XXXXstraße zufuhr. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass er habe nach rechts abbiegen wollen, weshalb die Beklagte zu 1) losgefahren sei. Entgegen seinem gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger sei er jedoch dann geradeaus gefahren. Ein Radfahrer habe dies ebenfalls so gesehen. Insofern sei jedenfalls eine Mithaftung des Klägers gegeben und der Kläger insoweit großzügig von der Beklagten zu 2) entschädigt worden.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.09.2007, Bl. 25 der Gerichtsakten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2007, Bl. 39 f. der Akten, Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist nur hinsichtlich der Nebenforderung teilweise begründet.
24Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein weiterer Schadensersatzanspruch in Bezug auf die als Sachschaden geltend gemachten Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie Kostenpauschale und Nutzungsausfall zu.
25Der beim Betriebe beider Fahrzeuge geschehene Verkehrsunfall war für den Kläger weder unabwendbar noch durch höhere Gewalt verursacht. Der Kläger hat insoweit den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht erbracht.
26Aufgrund der insoweit dann vorzunehmenden Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG war dem Kläger 1/3 der Haftung für den Verkehrsunfall anzulasten. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr hinter dem unstreitigen Vorfahrtsverstoß der Beklagten ist nicht gerechtfertigt, da die Beklagten bewiesen haben, dass der Kläger vor der Einmündung der XXXstraße den Blinker nach rechts gesetzt hatte. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX. Dieser bekundete anschaulich, dass auch er von einer Abbiegeabsicht des klägerischen Fahrzeuges ausging, weil der Blinker gesetzt war. Anhaltspunkte, der Aussage des Zeugen XXX keinen Glauben schenken können, ergeben sich für das erkennende Gericht nicht. Als aus der XXXstraße kommender Radfahrer und damit ebenfalls Verkehrsteilnehmer hatte er hinreichenden Anlass auf den Straßenverkehr zu achten, insbesondere auf das Fahrzeug des Klägers. Denn ebenso wie die Beklagte musste er aus der XXXstraße kommend, die Fahrbahn des Klägers kreuzen und lag es somit im eigenen Interesse, diese genau zu beobachten. Die Tatsache trotz des von ihm bekundeten eigenen Anfahrens nicht mit dem Klägerfahrzeug kollidiert zu sein, vermochte er nachvollziehbar damit zu begründen, dass er als Zweiradfahrer eben schneller angefahren sei mit dem Fahrrad und die Beklagte ihn habe vorab fahren lassen. Dass der Unfall aber in direkten zeitlichen Zusammenhang stand, steht aufgrund seiner weiteren Aussage fest, dass er sich noch seitwärts neben dem Klägerfahrzeug befunden habe, als er sich unmittelbar vor dem Unfall infolge des Hupens umwandte und sah, wie der Kläger langsam in das Fahrzeug der Frau XXX fuhr.
27Damit steht aber ein Verkehrsgeschehen fest, das mindestens zu einer Auferlegung einer Mithaftung an den Kläger von 1/3 führt. Denn hat der Vorfahrtsberechtigte das Richtungszeichen gesetzt, darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt (Janisewski/Jargo,/Burmann, Straßen-verkehrsrecht, § 8 StVO Rn. 63 (19. Auflage 2006) m. N. zur Rechtsprechung des BGH). Dies gilt umso mehr, als besondere Umstände des Verkehrsgeschehens zu zweifeln kein Anlass gaben, da eine niedrige gefahrene Geschwindigkeit ebenfalls vom Zeugen Wolter bekundet wurde.
28Damit steht dem Kläger kein weiterer materieller Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte zu 2) aufgrund einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 1) den Unfallschaden reguliert hat.
29Allerdings steht ihm weiterer materieller Schadensersatz insoweit zu, als vorprozessuale Kosten durch die Anwaltsbeauftragung des Klägervertreters entstanden sind. Dies ist durch die vorprozessuale Korrespondenz der Fall. Aufgrund der erstattungsfähigen Summe von 2.349,90 belief sich die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2003 VVRVG auf 209,30 , so dass plus Auslagenpauschale von 20,00 nach Nr. 7002 VVRVG und 19 % Umsatzsteuer die Rechtsanwaltsgebühren sich auf 272,87 beliefen. Da eine Halbierung entsprechend der Anrechnungsregelungen nicht stattfindet (BGH Urteil vom 07.03.2007, AZ: VIII ZR 86/06) ist insoweit der gesamte Betrag zu erstatten, da die Kostennote des Klägervertreters am 16.08.2007 reguliert wurde.
30Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 ZPO, da mit Schreiben vom 23.07.2007 die Rechtsanwaltsgebühren fällig gestellt wurden gegenüber den Beklagten.
31Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) auch aus §§ 823 BGB oder 18 StVG kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu, da die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG auch bei diesen Normen unmittelbare Anwendung findet.
32Insoweit ist auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) nicht gegeben, da diese dem Kläger nicht weitergehend nach § 3 PflichtVG gegenüber haftet.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO;
34die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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