Urteil vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 7 C 230/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1) zu 60%, dem Kläger zu 2) zu 20% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 60%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger zu 2) befuhr am 02.12.2009 mit dem im Eigentum des Klägers zu 1) stehenden Pkw des Typs Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die XXXstraße bis zur Kreuzung mit der XXXstraße, auf der sich der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw des Typs Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, der bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, von links kommend näherte. An der Kreuzung findet sich keine gesonderte Vorfahrtsregelung. Auf Grund eines Schadens am Fahrzeug des Klägers zu 1) im vorderen rechten Bereich riefen der Beklagte zu 1) und der Kläger zu 2) zum Zwecke der Unfallaufnahme die Polizei hinzu. Die durch die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 374,90 Euro sind durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers ausgeglichen worden.
3Das Fahrzeug des Klägers zu 1) hatte am 30.12.2008 auf der XXX Straße in Höhe der Hausnummer XXX einen Unfall, durch den die Felgen und der Kotflügel vorne links beschädigt worden sind.
4Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) habe an der Kreuzung XXX-/XXXstraße nach links abbiegen wollen. Aus dieser Richtung habe sich der Beklagte zu 1) genähert und die Vorfahrt des Klägers zu 2) nicht beachtet. Der durch die Kollision der Fahrzeuge entstandene Schaden sei von dem Sachverständigen XXX unter dem 03.12.2009 mit 2.180,36 Euro ohne Mehrwertsteuer beziffert worden. Durch den Sachverständigen seien Kosten in Höhe von 426,02 Euro entstanden. Die Folgen des kleinen Unfalls im Dezember 2008 seien im Januar 2009 beseitigt worden.
5Nachdem der Kläger zu 2) zunächst auf Grund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen beantragte, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro sowie Attestkosten in Höhe von 30 Euro nebst Zinsen zu zahlen, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2010 einen Teilvergleich geschlossen. Darin haben sich die Beklagten verpflichtet, an den Kläger zu 2) zur Abgeltung der Ansprüche einen Betrag in Höhe von 165 Euro zu zahlen. In Höhe der Gutachterkosten nahmen die Kläger die Klage zurück. Nunmehr beantragen die Kläger noch,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 2.180,36 sowie weitere 25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2009, und
7die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an den Kläger zu 1) die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 374,90 Euro zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte zu 2), zugleich Nebenintervenientin für die Kläger, behauptet, der klägerische Pkw sei bereits in vier Unfälle verwickelt worden, so am 23.01.2008, 12.06.2008 und 30.12.2008. Aus einem anlässlich eines dieser Unfälle eingeholten Gutachtens der XXX ergebe sich zudem ein weiteres Unfallereignis.
11Im Übrigen müsse von einem manipulierten Unfall ausgegangen werden. Dafür sprächen verschiedene Indizien. Die Vorschäden des klägerischen Pkw seien von dem Kläger verschwiegen worden. Der Pkw sei innerhalb von nur zwei Jahren in vier Unfälle involviert worden. Die Schäden seien vorsätzlich herbeigeführt worden. Eine technisch mögliche Abwehrreaktion sei nicht erkennbar. Der Schaden werde auf Gutachtenbasis abgerechnet. Zudem sei der klägerische Pkw "billigrepariert" worden.
12Hinsichtlich der Schadenshöhe sei ein Abzug Neu für Alt unterblieben. Das Gutachten sei unbrauchbar. Dem Sachverständigen seien die Vorschäden verschwiegen worden. Die allgemeine Auslagenpauschale belaufe sich auf 20 Euro.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16I. Dem Kläger zu 1) steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus §§ 7, 17 StVG; 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVG zu. Dabei kann dahinstehen, ob das behauptete Unfallereignis tatsächlich stattgefunden hat. Jedenfalls hat der Kläger zu 1) zu den Vorschäden an seinem Pkw, die zumindest durch den Unfall am 30.12.2008 im hier relevanten vorderen linken Bereich entstanden sind, nicht substantiiert vorgetragen. Dem Kläger obliegt es, die durch den vorliegend behaupteten Unfall entstandenen Schäden darzulegen und beweisen. Hierzu gehört die Darlegung etwaiger bestehender Vorschäden. Wird nämlich ein Kfz in einem unfallvorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es der Darlegung des Vorschadens und dessen - nicht notwendig in einer Fachwerkstatt vorgenommener - zumindest aber "§ 29 StVZO-konformen" Reparatur, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324 Rn. 10, zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag trotz gerichtlichen Hinweises nicht. Fehlt es an einem aus dem Unfall entstandenen Schaden, vermag der Kläger zu 1) auch keinen Anspruch auf eine allgemeine Auslagenpauschale geltend zu machen.
17Ein Anspruch auf Ersatz der durch die außergerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten besteht schon deshalb nicht, weil die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu 1) diese Kosten ausgeglichen hat. Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagten ist mithin gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind nicht dargetan.
18II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92, 100, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kläger zu 2) und die Beklagten den Rechtsstreit durch eine vergleichsweise Einigung einer Erledigung zugeführt haben, richtete sich die Kostenentscheidung in Anlehnung an § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Da hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches Beweis zu erheben gewesen wäre, ist eine Kostenteilung insoweit angemessen, wobei dies in das Verhältnis zum geltend gemachten Schmerzensgeld und dem Gesamtstreitwert zu setzen war.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20III. Der Streitwert wird auf 4.536,28 Euro bis zum 17.08.2010 und auf 2.580,26 Euro für die Zeit danach festgesetzt.
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