Urteil vom Amtsgericht Duisburg-Hamborn - 9 C 185/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: bis 02.09.2011 1.814,69 €,
danach 2.529,64 € (1.814,69 € + 714,65 €).
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Steuerberatergebühren und Schadensersatzansprüche aus der steuerrechtlichen Tätigkeit des Klägers für den Beklagten.
3Der Kläger ist als Steuerberater in Mülheim tätig. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Kaufmann, der in Duisburg tätig ist.
4Der Beklagte beauftragte den Kläger im Dezember 2008 zum einen mit der Erstellung der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechung für das Jahr 2007 und ebenso für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung für selbiges Jahr. Außerdem beauftragte der Beklagte den Kläger auch mit der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007, der Überschussmitteilung aus Kapitalvermögen sowie der Überschussmitteilung aus nicht selbständiger Arbeit sowie mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007.
5Über diese Tätigkeiten rechnete der Kläger wie folgt ab:
6Gemäß Gebührenrechnungsnummer 0 vom 05.12.2008 stellte er 1.103,84 € in Rechnung. Wegen der weiteren Berechnung dieses Betrages wird auf die zu den Akten gereichte Abrechnung Bl. 4 der Gerichtsakten Bezug genommen.
7Desweiteren rechnete er für die Einkommenssteuererklärung und Überschussmittelungen mit Rechnung vom 17.12.2008 zu Nr. 1 ab und stellte hierfür 425,25 € in Rechnung. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Kopie Bl. 6 der Gerichtsakten Bezug genommen.
8Hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 stellte er 285,60 € in Rechnung; wegen deren Berechnung wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Gebührenrechnung 3 Bl. 5 der Gerichtsakten Bezug genommen.
9Bei der Umsatzsteuersonderprüfung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2008 stellte das Finanzamt fest, dass die Kassenbons nicht durchlaufend nummeriert waren, weil die Registrierkasse nicht ordnungsgemäß funktionierte. Darauf hatte der Kläger den Beklagten nicht hingewiesen. Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten auf einer DVD festgehaltenen Daten einer Lohnsteuerprüfung nicht überlassen, obwohl der Beklagte dem Kläger die Zahlung von 2.000,00 € anbot, der Kläger jedoch den dreifachen Betrag verlangte.
10Der Kläger behauptet, die von ihm abgerechneten Gebühren für die Steuererklärungen 2007 seien angemessen und entsprechend der Höhe nach der Steuerberatergebührenverordnung. Zu einer Prüfung der zur Verfügung gestellten Kassenbons auf Vollständigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. So seien die Buchungen erfolgt nach Grundlage der vom Beklagten eingereichten Kassenberichte. Die vom Beklagten hieraus abgeleiteten Schadensersatzansprüche bestünden nicht und seien auch nicht nachvollziehbar und auch der Höhe nach nicht substantiiert. Die Nichtüberlassung der DVD habe überdies zu keinem Schaden des Beklagten geführt, da der Beklagten dem Prüfer aufgrund der dem Beklagten turnusmäßig übersandten Abrechnungs- bzw. Lohnsteuerunterlagen sämtliche Informationen hätte erteilen können.
11Er beantragt,
12dem Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.814,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.103,84 € seit dem 05.01.2009, aus weiteren 425,25 € seit dem 16.01.2009 und aus weiteren 285,60 € seit dem 14.01.2009 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet, die in Rechnung gestellten Beträge seien unangemessen. Es seien allenfalls die Mindestbeträge hinsichtlich der jeweiligen Gebührenpositionen zu berücksichtigen, da es sich um fast gelagerte Fälle handele. Darüber hinaus stehen dem Beklagten mehrere Gegenansprüche zu, mit denen er die Aufrechnung teilweise hilfsweise erklärt. Dem Beklagten sei eine Steuerlast von ca. 36.000,00 € für die verschiedenen Steuerarten aufgrund der fehlenden durchgehenden Nummerierung der Kassenbons bei der Umsatzsteuersonderprüfung entstanden. Er ist der Auffassung, dass diese Höherbelastung alleine darauf beruhe, dass der Kläger ihn nicht auf die fehlende durchlaufende Nummerierung hingewiesen habe. Weiter sei ihm durch die Lohnsteuerprüfung und der fehlenden DVD erhöhter Aufwand von mehreren tausend Euro entstanden.
16Letztlich sei es auch zu einer Fehlberatung durch den Kläger gekommen, aufgrund ihm eine Steuerentlastung von rund 10.000,00 € entgangen sei, da eine Teilwertabschreibung nicht zutreffend aktiviert wurde. Zwischen der Einzelfirma M als Besitzgesellschaft und der W GmbH Betriebsgesellschaft habe eine Betriebsaufspaltung bestanden. Aus Ziffer 13 der Prüfungsfeststellungen ergebe sich dieses aufgrund der Betriebsaufspaltung und der Schulden der GmbH, hätte der GmbH-Anteil in Höhe von 40.000,00 € bei der Besitzgesellschaft aktiviert werden müssen. Diese Aktivierung sei jedoch unterblieben, so dass eine Teilwertabschreibung nicht habe erfolgen können. Dies habe zu einer erhöhten Steuer von rund 10.000,00 € geführt.
17Durch die fehlenden Bons sei es im Übrigen zu einer Umsatzsteuernachzahlung von 7.491,99 € gekommen, da der Umsatz um 39.432,00 € erhöht festgestellt worden sei, wobei letzteres unbestritten blieb.
18Wegen des weiteren Parteivortrages im Einzelnen wird auf die wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist unbegründet.
21Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Steuerberatergebühren gemäß §§ 611, 612 BGB i. V. m. StBerGebVO zu, da die berechtigten Ansprüche in Höhe von 714,65 € durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung/Hilfsaufrechnung erloschen sind.
22Die Steuerberatergebührenforderung in Höhe von 714,65 € setzt sich aus der Rechnung vom 05.12.2008 in Höhe von 313,92 €, aus der Rechnung vom 17.12.2008 in Höhe von 247,93 € sowie aus der Rechnung vom 15.12.2008 in Höhe von 142,80 € zusammen. Der Kläger ist für die Berechtigung zu einer höheren Abrechnung als zu den Mindestsätzen beweisfällig geblieben. Der Steuerberater trägt als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 BGB uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, AZ: 12 U 2/09, zitiert nach juris). Für die Angemessenheit der Höhe der steuerberaterlichen Tätigkeit ist der Kläger jedenfalls beweisfällig geblieben. Trotz Fristsetzung und längerem Zuwartens ist es zur Einzahlung des Gebührenvorschusses für das Steuerberatergebührengutachten bis zum Termin nicht gekommen. Angesichts der im Schreiben vom 18.03.2010 ausgeführten Rechnungskritik des Beklagten im Einzelnen ist seitens des Klägers keinerlei Erwiderung hierauf mehr erfolgt, so dass von einem Durchschnittsfall, der die Mittelgebühr rechtfertigen könnte (vgl. BGH NJW RR 2001, 494), nicht ausgegangen werden kann.
23Die insofern verbleibende Restforderung in Höhe von 714,65 € ist jedoch durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen . Der vom Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus seiner Fehlberatung aufgrund der Aufspaltung zwischen der Einzelfirma M und der W GmbH ist unbestritten geblieben, ebenso wie die Behauptung, dass dieses zu einer Steuerentlastung von rund 10.000,00 € geführt hatte, die durch die Fehlberatung unterblieb. Damit ist dann aber ein die Klageforderung durch übersteigender Schadensersatzanspruch dargelegt, da die steuerrechtliche Beratung eine derartige Möglichkeit der Teilwertabschreibung hätte zumindest darlegen und erörtern müssen. Da jedoch keinerlei Vortrag zu diesem Komplex erfolgte, ist dieses als unterblieben unbestritten zugrunde zu legen. Damit ist die Forderung von 714,65 € insoweit gemäß § 389 BGB erloschen.
24In Ermangelung einer Hauptforderung sind auch die Nebenforderungen unbegründet und auch insofern kein Verzug gegeben ist.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO;
26die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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