Beschluss vom Amtsgericht Dülmen - 3 II 8/05 WEG

Tenor

Die Gerichtskosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Diese Entscheidung wurde durch Entscheidung des Landgerichts Münster 3 T 92/05 vom 02.12.2005 aufgehoben und neu gefasst.


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