Beschluss vom Amtsgericht Dülmen - 6 F 308/11
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2013 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 21.417,61 € zu zahlen, und zwar 13.276,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 44,08 € seit dem 05.07.2011 an das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen – das Jobcenter-, Kurt-Schumacher-Straße 379, 45897 Gelsenkirchen, und 8.141,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 251,21 € seit dem 05.07.2011 und aus weiteren 240,85 € seit dem 14.02.2013 an die Antragstellerin.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.04.2013 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.248,85 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 15.281,49 EUR festgesetzt.
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6 F 308/11 |
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Amtsgericht Dülmen Familiengericht Beschluss |
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In der Familiensache
3der Frau XXX,
4Antragstellerin,
5Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AA
6g e g e n
7Herrn YYY,
8Antragsgegner,
9Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte BB,
10hat das Amtsgericht Dülmenaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2013durch die Richterin am Amtsgericht Klein-Heßling
11beschlossen:
12Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2013 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 21.417,61 € zu zahlen, und zwar 13.276,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 44,08 € seit dem 05.07.2011 an das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen – das Jobcenter-, Kurt-Schumacher-Straße 379, 45897 Gelsenkirchen, und 8.141,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 251,21 € seit dem 05.07.2011 und aus weiteren 240,85 € seit dem 14.02.2013 an die Antragstellerin.
13Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.04.2013 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.248,85 €, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
14Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
15Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
16Der Verfahrenswert wird auf 15.281,49 EUR festgesetzt.
17Die Entscheidung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.11.2013 – II – 8 UF 117/13 – teilweise abgeändert.
18Gründe
19Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend.
20Die am 30.04.1960 geborene Antragstellerin und der am 09.02.1962 geborene Antragsgegner haben am 16.10.1981 die Ehe geschlossen. Nach Trennung Anfang 2009 ist die Ehe mit Beschluss vom 03.03.2011, rechtkräftig seit dem 20.05.2011, geschieden worden. Der Scheidungsverfahren war seit April 2010 rechtshängig.
21Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsgegner ist erwerbstätig, die Antragstellerin hat ihre Erwerbstätigkeit als Datentypistin im Jahr 1987 aufgegeben und ist seitdem nicht mehr erwerbstätig. Die Antragstellerin ist ausgebildete Bäckereiverkäuferin.
22Nach der Trennung Anfang 2009 haben die Beteiligten zunächst noch die Ehewohnung gemeinsam bewohnt. Es kam jedoch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Am 29.04.2009 kam es zu einem Vorfall, bei dem die Antragstellerin den Antragsgegner mit einem Messer verletzte. Zuvor hatte die Antragstellerin ein gemeinsames Handy zerstört. Daraufhin hat der Antragsgegner seine Sachen gepackt, um endgültig aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen und die Trennung zu vollziehen. Hierüber geriet die Antragstellerin derart in Erregung, dass sie zunächst mit einer Schere die Kleidung des Antragsgegners zerschneiden wollte. Der Antragsgegner konnte der Antragstellerin die Schere jedoch entwenden. Die Antragstellerin stieß daraufhin mehrmals mit einem Messer in die Schlafzimmertür. Im Anschluss zerschnitt sie mit dem Messer mehrere Schuhe des Antragsgegners. Bei einem Handgemenge mit dem Antragsgegner verletzte sie diesen mit dem Messer an der Hand. Er bekam eine Schnittwunde. Die herbeigerufene Polizei konnte die Antragsgegnerin nur mit Gewalt aus der Wohnung bringen. Im Anschluss an diesem Vorfall begab sich die Antragstellerin in psychiatrische Behandlung, und verbrachte mehrere Wochen in einer psychiatrischen Klinik.
23Ein strafrechtliches Verfahren gegen die Antragstellerin wegen des Vorfalles ist eingestellt worden.
24Der Antragsgegner zahlte zunächst Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt in Höhe von 611,00 €. Mit Schreiben vom 29.06.2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner durch anwaltliches Schreiben auf, ab Juli 2011 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 906,29 € zu zahlen. Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner nicht nach, sondern stellte zum August 2011 die Zahlung ein.
25Am 20.01.2012 beantragte die Antragstellerin eine Erwerbsminderungsrente. Der Antrag wurde jedoch mit Bescheid vom 20.01.2012 zurückgewiesen, da die Antragstellerin in den fünf Jahren vor Beantragung der Rente nicht 36 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
26Der Antragsgegner erzielt Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Hinsichtlich der Höhe seines Einkommens wird auf die zu den Akten gereichten Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide Bezug genommen. Bis einschließlich November 2012 zahlte der Antragsgegner auf einen gemeinsamen ehelichen Kredit noch eine monatliche Rate in Höhe von 562,15 €. Desweiteren fallen Fahrtkosten für die 30 km entfernte Arbeitsstätte in Höhe von monatlich 330,00 € an.
27Seit dem 12.12.2011 ist der Antragsgegner wieder verheiratet. Seine Ehefrau bezieht lediglich Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von max. 400,00 €.
28Die Antragstellerin bezieht von Juli 2011 – Dezember 2011 und von September bis Dezember 2012 Sozialleistungen durch das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen in Höhe von 655,08 €, von Januar bis August 2012 in Höhe von 665,68 € und im Januar 2013 in Höhe von 673,87 €. Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Leistungen wird auf die zu den Akten gereichte Bescheinigungen Bezug genommen.
29Die Antragstellerin behauptet, sie sei aufgrund ihrer psychischen und orthopädischen Erkrankung nicht in der Lage zu arbeiten. Sie ist der Auffassung, dass der Vorfall vom 29.04.2009 eine Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs nicht rechtfertige. Sie behauptet, der Antragsgegner habe sie zuvor geschlagen. Er habe sie mehrmals in der Ehe geschlagen.
30Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt,
311.
32dem Antragsgegner aufzugeben, für die Antragstellerin für die
33Monate Juli und August jeweils 906,29 €, abzüglich am 01.07.2011
34gezahlter 611,00 € nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszins
35seit dem 05.07.2011 und 05.08.2011 zu zahlen,
362.
37dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin ab dem
38Monat September 2011 bis zum dritten Werktag eines jeden Monats
39im Voraus 1008,00 € nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
40Im Hinblick darauf , dass die Antragstellerin seit Juli 2011 SGB II Leistungen bezieht, hat sie den Antrag mit Schriftsatz vom 02.08.2012 abgeändert und mit Schriftsatz vom 12.12.2012 im Hinblick auf den Wegfall der Kreditbelastung zu Dezember 2012 erweitert.
41Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
421.
43dem Antragsgegner aufzugeben, über den für den Monat
44Juli 2011 bereits gezahlten nachehelichen Unterhalt in Höhe von
45611,00 € hinaus an die Antragstellerin einen nachehelichen
46Unterhalt in Höhe von 251,21 € und an das Integrationscenter
47für Arbeit Gelsenkirchen – das Jobcenter -, Kurt-Schumacher-
48Straße 379, 45897 Gelsenkirchen, 44,08 € nebst 5 %-Punkte
49Zinsen seit dem 05.07.2011 zu zahlen,
502.
51dem Antragsgegner aufzugeben, für die Antragstellerin für
52die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 rückständigen nachehe-
53lichen Unterhalt in Höhe von 11.872,58 € und zwar 4.598,42 € an
54die Antragstellerin und 7.274,16 € an das Integrationscenter für
55Arbeit Gelsenkirchen – das Jobcenter-, Kurt-Schumacher-Straße
56379, 45897 Gelsenkirchen, zu zahlen,
573.
58dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin ab
59August 2012 bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus nach-
60ehelichen Unterhalt in Höhe von 1.008,00 € zu zahlen,
614.
62den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin ab
63Dezember 2012 für den Monat Dezember 2012 ab sofort weitere
64240,85 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
65dem 14.02.2013 zu zahlen,
665.
67den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin ab
68Januar 2013, fortlaufend bis zum 03. Werktag eines jeden Monats,
69monatlich weitere 240,85 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
70Basiszinssatz zu zahlen.
71Der Antragsgegner beantragt,
72die Anträge zurückzuweisen.
73Er ist der Auffassung, dass der Vorfall vom 29.04.2009 eine Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Es habe sich um ein Verbrechen, zumindest um ein schweres vorsätzliches Vergehen gehandelt. Erst dieser Vorfall habe letztlich die endgültige Trennung bewirkt.
74Er behauptet, schon am 27.04.2009 habe die Antragstellerin versucht, seinen Laptop aus dem Fenster zu werfen und habe ihn getreten.
75Er behauptet, eine Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin bestehe nicht. Soweit diese tatsächlich vorliege, habe sie diese zumindest teilweise dadurch mit verschuldet, dass sie eine erforderliche Behandlung der Erkrankung nicht rechtzeitig vorgenommen habe.
76Das Gutachten sei nicht vollständig verwertbar. Die Antragstellerin habe sich auf die Befragung vorbereitet. Die Angaben der Antragstellerin gegenüber dem Gutachter seien in großen Teilen gelogen. Insbesondere habe er seine Frau während der Ehe nicht geschlagen.
77Während der Ehe sei der Antragstellerin nicht krank gewesen.
78Auch habe sie verspätet einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.
79Der Wegfall der Kreditbelastung könne seiner Meinung nach nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruches führen, da er alleine den Kredit zurückgezahlt habe.
80Der Unterhaltsanspruch sei zu begrenzen oder zu befristen.
81Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin entsprechend dem Beschluss vom 16.05.2012. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Gutachten von Dr. Ristic vom 14.10.2012 und von Dr. Prager vom 24.02.2012.
82Des Weiteren war die Akte der Staatsanwaltschaft Essen, Az: 12 Js 730/09 zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
83Die zulässigen Anträge sind begründet.
84Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner gem. § 1572 Nr. 1 BGB http://www.juris.testa-de.net/jportal/portal/t/139b/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=63&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE150002377&doc.part=S&doc.price=0.0 - focuspoint ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
85Gem. § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
86Ausweislich der Gutachten der Sachverständigen Dr. Ristic vom 14.10.2012 und Dr. Prager vom 24.02.2012 ist die Antragstellerin seit Juli 2011 bis auf Weiteres nicht in der Lage, einer auch nur stundenweise beruflichen Tätigkeit am Arbeitsmarkt nachzugehen.
87Der Sachverständige Dr. Ristic stellt in seinem Gutachten anhand eines ausführlichen Gesprächs mit der Antragstellerin, einer körperlichen Untersuchung und der Durchführung testpsychologischer Untersuchungen überzeugend und nachvollziehbar fest, dass die Antragstellerin an einer chronifizierten depressiven Störung mit phobischen Strukturanteilen sowie deutlichem psychosozialen Rückzugsverhalten bei abhängiger und ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung leidet sowie an rezidivierenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden.
88Der Sachverständige stellt fest, dass sich keine Hinweise für bewusstseinsnahe Übertreibungen, sonstige tendenzielle Antworten oder Aggravationen ergeben.
89Auch der Sachverständige Dr. Prager bestätigt in seinem Gutachten die Befunde von Dr. Ristic und schließt sich dem aus arbeitsmedizinscher Sicht an. Des Weiteren stellt er aufgrund der körperlichen Untersuchung der Antragstellerin nachvollziehbar ein Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulensyndrom fest und schließt aufgrund der Befunde eine Arbeitsfähigkeit, auch nur stundenweise, aus.
90Beide Sachverständigen sehen die Möglichkeit einer Arbeitsfähigkeit erst nach einer mehrmonatigen stationären Psychotherapie sowie ambulanter Psychotherapie und Anpassung der Medikation, wobei genaue Aussagen zur Dauer und zum Erfolg der Behandlung prognostisch nicht möglich sind.
91Auch für das Gericht ergeben sich aus den Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch Manipulationen das Ergebnis der Begutachtung beeinflusst hat. Ihre Angaben erscheinen kohärent und ohne Widersprüche.
92Das Gericht sieht deshalb keine Veranlassung, den Bruder der Antragstellerin als Zeugen zu vernehmen. Selbst wenn der Bruder bestätigen würde, dass er von körperlichen Misshandlungen keine Kenntnis habe oder dies ausschließe, ließe dies nicht zwingend den Rückschluss zu, dass diese nicht stattgefunden haben und dass insbesondere das Ergebnis der Begutachtung fehlerhaft ist.
93Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ist die Antragstellerin bedürftig. Sie verfügt seit der Trennung über kein Einkommen, sondern bezieht seit Juli 2011 lediglich Sozialleistungen.
94Der Antragstellerin ist nicht fiktiv eine Erwerbsminderungsrente hinzuzurechnen.
95Insoweit kann es dahin stehen bleiben, ob die Antragstellerin verspätet einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente gestellt hat.
96Ausweislich des Bescheides vom 20.01.2012 wird eine Erwerbsminderungsrente nicht zugesprochen, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die Zahlung von Pflichtbeiträgen für mindestens 36 Monaten in den letzen 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, nicht erfüllt sind. Diese wären auch bei einer früheren Beantragung nicht erfüllt gewesen, da die Antragstellerin seit 1987 nicht mehr versicherungspflichtig tätig gewesen ist.
97Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
98Danach ist bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs das bereinigte Einkommen des Antragsgegners in den Jahren 2011 und 2012 zu berücksichtigen.
99Ausweislich der Gehaltsabrechnungen für 2011 hat der Antragsgegner im Jahr 2011 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 57.716,55 € erzielt und ein Steuerbrutto von 55.030,72 €. Der Antragsgegner zahlte hierauf nach Steuerklasse 1/0 11.848,97 € Lohnsteuer, 651,64 € Solidaritätszuschlag, 3.635,46 € Krankenversicherung, 543,11 € Pflegeversicherung, 5.475,56 Rentenversicherung und 825,21 € Arbeitslosenversicherung. Es verbleibt ein Nettoeinkommen von 34.736,60 €, monatlich mithin 2.894,71 €.
100Des Weiteren hat der Antragsgegner im Jahr 2011 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 4.847,65 € erhalten, die hinzuzurechnen ist, mithin 403,97 €monatlich.
101An Abzugspositionen sind berücksichtigungsfähig ein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von 33,75 €, vermögenswirksame Leistungen als sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 235,00 € im Jahr 2011, Fahrtkosten in Höhe von 330,00 € sowie eine eheprägende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 562,15 €.
1022011
103Nettoeinkommen 2894,71
104Steuererstattung 403,97
105abzüglich
106Gewerkschaftsbeitrag 33,75
107VL-Leistung 19,58
108Fahrtkosten 330,00
109Darlehen 562,15
110bereinigtes Einkommen 2.353,20
111Dies ergibt unter Berücksichtigung eines 1/7 Anteils als Erwerbstätigenbonus im Rahmen der Differenzmethode einen Unterhaltsanspruch in Höhe von gerundet 1008,00 €.
112Der Antragsgegner ist leistungsfähig.
113Dem Antragsgegner verbleibt ein Einkommen in Höhe von 1.345,20 €, was den Ehegattenselbstbehalt von 1.050,00 €überschreitet.
114Eine ggf. bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Ehefrau ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die Antragstellerin im Hinblick auf die Ehedauer (Zeitpunkt der Eheschließung bis Rechtshängigkeit Scheidungsantrag) von 28,6 Jahren gem. § 1609 Nr. 2 BGB der neuen Ehefrau im Range vorgeht. .
115Für das Jahr 2012 ist ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 61.558,71 € und ein Steuerbruttoeinkommen von 57.619,76 € maßgebend.
116Der Splittingvorteil, der dem Antragsgegner durch die Wiederverheiratung zufließt, ist nicht zu berücksichtigen, da er nicht bedarfsprägend ist.
117Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass aus einer neuen Ehe hervorgehende finanzielle Vorteile, insbesondere ein Splittingvorteil oder ein ehebedingter Einkommenszuschlag, keinen prägenden Charakter besitzen. Auf der Stufe der Bedarfsermittlung sind diese Einkünfte bei der Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens auszuklammern. In der Bedarfsermittlung ist vielmehr das Einkommen des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners fiktiv nach der Steuerklasse 1 zu ermitteln. (BGH, FamRZ 2012, 281).
118Nach Steuerklasse 1/0 ist eine Lohnsteuerlast in Höhe von 12.764,00 € und ein Solidaritätszuschlag von 702,02 € abzuziehen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.326,00 €, Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 5.647,05 und Arbeitslosenversicherungsbeiträge in Höhe von 864,29 €.
119Das ergibt ein Nettoeinkommen in Höhe von 37.255,35 €, monatlich mithin i.H.v. 3.104,61 €.
120Hinzu kommt die Steuererstattung für das Jahr 2011, wobei der darin enthaltene Splittingvorteil aufgrund der Wiederheirat im Jahr 2011 heraus zu rechnen ist. Bei einem ausweislich des Steuerbescheides vom 05.09.2012 zu versteuerndem Einkommen allein des Antragsgegners in Höhe von 37.660,00 € ergibt sich nach der Grundtabelle 2011 eine Einkommenssteuerlast in Höhe von 8.154,00 € und ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 448,47 €.Einbehalten wurden im Jahr 2011 insgesamt 12.500,64 €, so dass sich ein Erstattungsanspruch bei Steuerklasse 1/0 in Höhe von 3898,17 € ergäbe, mithin ein monatlich zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 324,84 €.
121Bis einschließlich November 2012 ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits genannten Abzugspositionen folgende Berechnung:
122Nettoeinkommen 3.104,61
123Steuererstattung 324,84
124Gewerkschaftsbeitrag 34,55
125VL-Leistung 47,00
126Fahrtkosten 330,00
127Darlehen 562,15
128zu berücksichtigendes Einkommen: 2.455,75
129Das führt bei einem 3/7 Anteil zu einem Unterhaltsanspruch i.H.v. 1.052,00 €.
130Beantragt hat die Antragstellerin jedoch nur 1.008,00 €.
131Der Antragsgegner ist aus den oben genannten Gründen leistungsfähig.
132Ab Dezember 2012 entfällt die Darlehensverpflichtung. Der Wegfall der Darlehensverpflichtung ist eheprägend. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin an der Rückzahlung des Darlehens auch mitgewirkt, da im Hinblick auf die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung ihr Unterhaltsanspruch verringert wurde und dadurch ein Gesamtschuldnerausgleich stattgefunden hat.
133Bei Wegfall der Darlehensverpflichtung ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 3.017,90 € und damit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.293,00 €.
134Beantragt hat die Antragstellerin jedoch nur 1.248,85 €, die auch im Weiteren zu zahlen sind, da erhebliche Veränderungen im Jahr 2013, die zu einer Verringerung des beantragten Unterhalts führen, nicht ersichtlich sind.
135Der Antragsgegner ist leistungsfähig, da ihm 1.769,05 € verbleiben.
136Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht wegen des Vorfalles am 29.04.2009 gem. § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu befristen. Denn vorliegend sind bereits die Voraussetzungen eines Härtegrundes gem. § 1579 Nr. 1 bis Nr. 8 BGB nicht erfüllt
137Gem. § 1579 Nr.3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat.
138Die Schwere des Vergehens kann sich aus dem Tatbestand des Delikts selbst ergeben oder aus den Auswirkungen für den Verpflichteten. Auch die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände können herangezogen werden. Es kommt indessen nicht darauf an, ob das vom Gesetz vorgesehene Strafmaß empfindlich ist, weil auf die Auswirkungen für den Unterhaltspflichtigen abzustellen ist. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass das Zerbrechen einer Ehe regelmäßig mit Auseinandersetzungen verbunden ist und diese nicht von § 1579 Nr. 3 BGB erfasst werden sollten. Der Täter muss zumindest vermindert schuldfähig sein. Eine verminderte Schuldfähigkeit kann zur Verneinung der groben Unbilligkeit führen.
139Eine einmalige Kurzschlusshandlung, die zu einer Körperverletzung geführt hat, ist für sich genommen nicht ausreichend. ( vgl. Hollinger in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012,§ 1579 BGB, Rdnr. 74 ff.).
140Bei dem von dem Antragsgegner geschilderten Vorfall am 29.04.2009 handelte es sich nicht um ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen i.S.d. Vorschrift.
141Nach der eigenen Schilderung des Antragsgegners in seiner persönlichen Anhörung am 01.12.2011 hat die Antragstellerin den Antragsgegner nicht vorsätzlich mit dem Messer verletzt. Sie hat mit dem Messer vielmehr Schuhe des Antragsgegners zerschnitten. Als er die Schlafzimmertür geöffnet habe, sei sie mit dem Messer zu ihm gekommen und habe damit rumgefuchtelt und ihn am Arm verletzt. Dass die Antragstellerin mit dem Messer auf ihn zugetreten ist, um ihn bewusst zu verletzten, ergibt sich daraus nicht. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Verletzung durch fahrlässiges Verhalten der Antragstellerin verursacht wurde. Die Aggression hat die Antragstellerin ersichtlich vor allem gegen Gegenstände gerichtet.
142Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin aufgrund der Trennung in einem erheblichen Erregungszustand befunden hat und eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Die Antragstellerin ist nach dem Vorfall für mehrere Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Auch dies deutet darauf hin, dass es nicht eine vollständig gesteuerte Handlung war.
143Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ebenfalls folgenlos eingestellt worden.
144Nach den eigenen Angaben des Antragsgegners gab es vergleichbare Vorfälle vorher oder nachher nicht, so dass es sich als eine einmalige Kurzschlusshandlung der Antragstellerin darstellt.
145Schließlich ist die Verletzung des Antragsgegners nicht so erheblich gewesen.
146Zusammenfassend stellt sich der Vorfall im Hinblick auf die Einmaligkeit, die psychische Verfassung der Antragstellerin, der Art der Tatbegehung und der Folgen nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Inanspruchnahme des Antragsgegners grob unbillig erscheint.
147Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht zu versagen oder zu beschränken, weil die Antragstellerin sich bisher nicht einer stationären psychotherapeutischen Behandlung und ambulanten psychotherapeutschen Behandlung unterzogen hat.
148Gem. § 1579 Nr. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
149Der Unterhaltsberechtigte, der selbst seine Bedürftigkeit mutwillig verursacht hat, soll nicht weiterhin die eheliche Solidarität strapazieren können. Die Bedürftigkeit kann sowohl durch positives Tun (Verschwenden des Erlöses aus der Vermögensauseinandersetzung) als auch durch Unterlassen (keine Vorsorge für Krankheit oder Alter, keine Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch medizinisch gebotene Behandlung) verursacht sein.
150Das Herbeiführen der Bedürftigkeit muss mutwillig sein. Nach der Rechtsprechung des BGH verlangt dies kein vorsätzliches oder absichtliches, sondern nur ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges Verhalten, das über die bloße Ursächlichkeit hinaus unterhaltsbezogen sein muss (sog. unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit). Nach dem BGH handelt leichtfertig in diesem Sinn, „wer seine Arbeitskraft oder sein Vermögen, also die Faktoren, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, auf sinnlose Art aufs Spiel setzt und einbüßt. Dabei muss er sich „unter grober Nichtachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltspflichtigen über die erkannten möglichen nachteiligen Folgen für seine Bedürftigkeit hinwegsetzen“.
151Der Unterhaltsberechtigte hat grundsätzlich alles zu unternehmen, um seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er muss sich deshalb einer medizinischen Behandlung unterziehen, wenn diese zumutbar ist und die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung besteht. Unterlässt er eine gebotene und zumutbare Heilbehandlung in unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit, so führt er seine Bedürftigkeit mutwillig herbei und kann seinen Unterhaltsanspruch verwirken. War der erwerbsunfähige Unterhaltsberechtigte bedingt durch seine psychische Erkrankung und fehlende Therapieeinsicht zur Durchführung von Heilmaßnahmen nicht in der Lage, ist ein mutwilliges Verhalten zu verneinen. (vgl. Hollinger in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012,§ 1579 BGB, Rdnr. 99 ff.). Ausweislich des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Ristic ist aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin dringend die Einleitung einer mehrmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung in einer Fachklinik indiziert sowie bereits jetzt eine ambulante psychotherapeutische Behandlung sowie eine Veränderung der Psychopharmakotherapie. Nach Durchführung einer solchen Behandlung ist eine zumindest partielle Arbeitsfähigkeit denkbar. Die Antragstellerin hat sich jedoch nach der stationären Behandlung im Jahr 2009 nur einer ambulanten psychiatrischer Behandlung unterzogen. Sie wurde auf Antidepressiva und Beruhigungsmittel eingestellt und führt ca. 1 – 2 Mal wöchentlich ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt. Allerdings kann eine Mutwilligkeit nicht festgestellt werden. Es ist nicht dargelegt und bewiesen, dass die Antragstellerin schon vorher auf die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der von dem Sachverständigen angegebenen Behandlung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Sachverständigen angegeben, dass lediglich der von der Arbeitsagentur Gelsenkirchen beauftragte Gutachter sie im April 2011 auf die Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie hingewiesen habe. Ihr behandelnder Psychiater habe eine derartige Behandlung nicht eingeleitet. Daraufhin habe sie nach 1-jähriger Wartezeit im Frühjahr 2012 ein Vorstellungsgespräch bei Herrn Dr. Gerunde in Gelsenkirchen gehabt, der ihr aber nach dem Gespräch gesagt habe, er sei nicht der Richtige für ihre Erkrankung. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin vor der Begutachtung trotz Kenntnis einer anderen Behandlungsnotwendigkeit eine solche unterlassen hat. Die Antragstellerin ist jedoch gehalten, im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung die medizinisch indizierte Behandlung einzuleiten. Allerdings wird der Antragstellerin eine Übergangszeit zuzubilligen sein im Hinblick darauf, dass entsprechende Erkundigungen über Kliniken und Psychotherapeuten einzuholen, Anträge zu stellen sowie ggf. Wartezeiten zu berücksichtigen sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Der Unterhaltsanspruch ist derzeit auch nicht gem. § 1578 b BGB zu begrenzen oder zu befristen.Ob eine Herabsetzung zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat, muss dem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG vorbehalten bleiben. Gemäß § 1578b BGB ist der nacheheliche Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wären. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Diese durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21.12.2007 mit Wirkung zum 01.01.2008 eingeführte Vorschrift lässt auch beim Krankenunterhalt eine zeitliche Befristung zu. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Unterhaltsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) heißt es hierzu: " § 1578b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation "ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht. Zu denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines Ehegatten, die unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung haben für das Ausmaß der fortwirkenden Verantwortung haben. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe." Vorliegend stellt die Erkrankung der Antragstellerin keinen ehebedingten Nachteil dar, denn nach dem Inhalt des Gutachtens von Dr. Ristic ist die psychische Erkrankung bereits in der Kindheit angelegt worden. Zwar ist sie durch die Rollenverteilung in der Ehe und durch die Umstände in der Ehe weiter fortgeführt worden. Dass sie ohne die Ehe jedoch nicht zum Tragen gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass sie durch die Trennung erst nachhaltig zum Ausdruck gekommen ist, begründet für sich keinen ehebedingten Nachteil. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2011, Az: II-2 UF 255/10, zit. Nach Juris). Vorliegend sind der Antragstellerin zum einen jedoch durch die Ehe und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, entstanden. Ein Nachteil ist darin zu sehen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat, die sie ggf. aufgrund ihrer Erkrankung hätte, wenn sie durchgängig erwerbstätig geblieben wäre. Dabei ist aufgrund der vorehelichen Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin ohne Eheschließung weiter versicherungspflichtig erwerbstätig geblieben wäre. Nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten erfolgte die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nämlich aufgrund eines Kinderwunsches und nicht aus eheunabhängigen Gründen. Etwas anderes wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Dass daneben keine weiteren ehebedingten Nachteile eingetreten sind, hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner ebenfalls nicht vorgetragen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei durchgängiger Beschäftigung als Datentypistin oder Bäckereiverkäuferin auch ein höheres Einkommen -bei Erwerbsfähigkeit- erzielen würde als nach einem Wiedereinstieg nach über zwanzig Jahren Erwerbslosigkeit und Wiedereinstieg in das Berufsleben mit über 50 Jahren. Aber nicht nur die ehebedingten Nachteile, die durch die lange Haushaltsführung der Antragstellerin entstanden sind, sondern auch der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität spricht gegen eine Befristung aus Billigkeitsgründen. |
Die Beteiligten waren fast 29 Jahre verheiratet. In diese Zeit war die Antragstellerin über 20 Jahre nicht erwerbstätig und hat die Haushaltsführung übernommen. In diesen fast 29 Ehejahren hat eine persönliche und wirtschaftliche Verflechtung stattgefunden und ist ein Vertrauen in den Fortbestand der Ehe entstanden, so dass dann auch eine dauerhafte Unterhaltspflicht nicht unbillig ist, zumal der Antragsteller über ein auskömmliches Einkommen verfügt.
153Allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob zukünftig nicht ggf. eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den angemessenen Unterhalt in Betracht kommt.
154Ausweislich des Sachverständigengutachtens von Dr. Ristic ist die Erkrankung der Antragstellerin möglicherweise therapierbar. Bei der oben genannten medizinisch indizierten Behandlung ist eine zumindest partielle Erwerbsfähigkeit nach Abschluss der Behandlung nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist aus den oben genannten Gründen auch verpflichtet, sich behandeln zu lassen. Sollte die Behandlung Erfolg haben und die Antragstellerin daraufhin erwerbsfähig sein, werden sich ggf. ihre Einkommenssituation und insbesondere ihre Versorgungsbilanz noch positiv verändern, so dass ein ungekürzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig sein kann.
155Da die weitere Entwicklung im Moment jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist und insbesondere die zukünftige Einkommenssituation der Antragstellerin nicht absehbar ist, ist eine Entscheidung über eine zukünftige Herabsetzung derzeit nicht möglich, da keine Feststellung zur Höhe eines angemessenen Unterhalts in der Zukunft getroffen werden kann.
156Eine Herabsetzung zum jetzigen Zeitpunkt scheidet aus, da im Hinblick auf die Rollenverteilung, die wirtschaftliche Verflechtung und die nacheheliche Solidarität ein Unterhaltsanspruch gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen für die nächsten Jahre nicht unbillig ist.
157Die oben aufgeführte Berechnung des Unterhaltsanspruchs führt zu folgenden Unterhaltsrückständen für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich April 2013:
158Juli 2011: 295,29 €
159August 2011 – November 2012
160(16*1008,00) 16.128,00 €
161Dezember 2012 - März 2013
162(5*1248,58) 4.994,32 €
163Gesamt 21.417,61 €.
164Da die Antragstellerin in der Zeit von Juli 2011 bis einschließlich März 2013 insgesamt SGB II-Leistungen in Höhe von 13.276,25 € bezogen hat und die Antragstellerin in dieser Höhe aufgrund des Forderungsüberganges nicht aktivlegitimiert ist, ist in Höhe von 13.276,25 € der rückständige Unterhalt an den Leistungsträger zu zahlen und in Höhe von 8.141,36 € an die Antragstellerin.
165Für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung kann die Antragstellerin Zahlung an sich verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit auf § 116 Abs.3 FamFG.
166Rechtsbehelfsbelehrung:
167Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen, Königswall 15, 48249 Dülmen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
168Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Dülmen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
169Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
170Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
171Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
172Klein-Heßling
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