Urteil vom Amtsgericht Düren - 3 C 450/89
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Beklagten waren Mieter im Hause des Klägers aufgrund Mietvertrages vom 21.06.87. Sie haben seit 01.01.88 die Miete um monatlich 110,20 DM gekürzt, nachdem sie in mehreren Schreiben im Dezember 1987 auf erhebliche Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer, in der Küche und im Bad in der gemieteten Wohnung hingewiesen haben und den Kläger hierauf aufmerksam gemacht haben. Der Kläger hat daraufhin das Flachdach des Hauses nachsehen lassen. Er hat im Mai 1989 den Architekt S aus B mit der Untersuchung der Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beklagten beauftragt, der hierüber eine aus seiner Sachverständigensicht gefertigte Niederschrift vom Mai 1989 vorgelegt hat, in der er im wesentlichen die festgestellte Oberflächenfeuchtigkeit in den betroffenen Räumen in der Wohnung der Beklagten auf zwei Ursachen zurückführt. Einmal darauf, dass die Beklagten die Räume nicht ordnungsgemäß beheizt und gelüftet hätten, zum anderen aber auch, weil in diesen Räumen Thermotapeten mit Styroporhintergrund angebracht seien.
3Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Tapeten nicht von den Beklagten angebracht worden sind, sondern bei ihrem Einzug vorhanden waren. Der Kläger ist der Auffassung, dass im wesentlichen die Feuchtigkeitsbildung auf falsches Heizen und Belüften durch die Beklagten zurückzuführen sei, diese hätten deshalb die Bildung der Feuchtigkeit in ihrer Wohnung selbst zu vertreten, von außen jedenfalls dringe keinerlei Feuchtigkeit in die Wohnung ein, sodass die Beklagten nicht berechtigt seien, die Miete zu mindern.
4Der Kläger begehrt deshalb für die Zeit vom 01.01.88 bis August 1989 die Nachzahlung der zurückbehaltenen Mietbeträge mit insgesamt 2.204,00 DM. Im übrigen begehrt er auch im Wege des Schadensersatzes die Zahlung der entstandenen Gutachterkosten in Höhe von 941,87 DM und beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.145,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.89 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie sind der Auffassung, dass auf ihr Verhalten diese Feuchtigkeitserscheinungen keinesfalls zurückzuführen seien, es sei schon unzumutbar, was seitens des Sachverständigen S an Heizungs- und Belüftungsverhalten verlangt werde. Sie hätten sich vollkommen normal verhalten, indem sie ordnungsgemäß in allen Räumen die Heizkörper während der Heizperiode immer aufgedreht gehalten hätten, eine Raumtemperatur von 21 Grad in der Wohnung gehalten hätten und durch Kippstellung, vor allen Dingen im Schlafzimmer für eine ausreichende Belüftung gesorgt hätten.
9Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen S, insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.12.89 verwiesen, im übrigen wird auch auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist nicht begründet.
12Der Kläger kann weder die eingehaltenen Mietbeträge ab 1. Januar 1988 von den Beklagten zur Zahlung verlangen, noch sind die Beklagten ihm zum Schadensersatz verpflichtet.
13Die Beklagten mindern nämlich zu Recht ab 1. Januar 1988 die monatlich zu zahlende Miete, weil die von ihnen gemieteten Wohnräume, nämlich das Schlafzimmer, die Küche und das Bad, der Wohnung so feucht sind und sich dort Schimmel gebildet hat, sodass das Schlafzimmer nicht mehr benutzt werden kann, und auch nur Bad und Küche eingeschränkt genutzt werden können und konnten. Die von ihnen vorgenommene Mietminderung in Höhe von 25 % der Kaltmiete ist nicht zu beanstanden. Sie sind berechtigt, wegen dieses Zustandes, der ausweislich der Ausführungen des sachverständigen Zeugen S und des Besichtigungsprotokolls auch noch Mitte des Jahres 1989 vorgelegen hat, die monatlich zu zahlende Miete um 110,20 DM zu mindern.
14Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aufgrund des im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gewordenen Sachverhaltes, steht fest, dass die verwendeten Styroportapeten nicht von den Beklagten angebracht worden sind, sondern vorhanden waren bei ihrem Einzug in die Wohnung und das die aufgetretene Oberflächenfeuchtigkeit, die zu erheblicher Schimmelpilzbildung geführt hat, nicht von den Beklagten zu verantworten ist, sondern durch die Beschaffenheit der überlassenen Wohnung verursacht wurde und durch den baulichen Zustand. Der Sachverständige S hat in seinem Besichtungsprotokoll von Mai 1989 im einzelnen die Feuchtigkeitsschäden festgehalten, zur Vermeidung von Wiederholung wird auf diese Feststellungen hingewiesen. Er hat in seiner Vernehmung vom Dezember 1989 bestätigt, dass er diese Feuchtigkeitsschäden und diese Schimmelpilzbildung gesehen hat und hat hierfür auch eindeutig aus seiner Kenntnis aufgrund seines Studiums und seiner Berufsausübung als Architekt dies auf eine gravierende Ursache zurückgeführt, nämlich auf der Verwendung von Thermotapeten, die gerade im Schlafzimmer, im Bad und in der Küche Verwendung gefunden haben und dort auch vorhanden sind im Bereich der äußeren Giebelmauer, die schon den kältesten Wandbereich der Wohnung ausmacht.
15Durch die Verwendung dieser Thermotapeten ist die Entlüftung und der Wärmeaustausch zwischen Mauerwerk und Tapete selbst abgeschnitten, sodass die Außenmauer von innen her während der Heizperiode nicht durchwärmt wird und dann die Giebelwandseite erheblich kälter bleibt als in den Fällen, in denen ganz normale Tapete angebracht wird. Dies ist ein baulicher Zustand, den die Beklagten in keinerlei Weise zu vertreten haben, den sie vielmehr vorgefunden haben, als sie die Wohnung mieteten, in dieser Form ist ihnen auch die Wohnung übergeben worden, sodass diese Tatsache nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten als Mieter fällt, sondern in den Bereich des Klägers als Vermieter. Wie schon in dem schriftlichen Besichtigungsprotokoll niedergelegt, hat der sachverständige Zeuge S auf diese Tatsache und auf die damit verbundenen Möglichkeiten der Schimmelpilzbildung und die schweren Schäden, die in der Wohnung festgestellt wurden, hauptsächlich zurückgeführt. Er hat daneben aber auch festgestellt was die Beklagten auch selber vortragen, dass die Beklagten während der Heizperiode auch im Schlafzimmer und in allen betroffenen Räumen die Heizung voll aufgedreht hatten, jedoch im Schlafzimmer das Fenster auf Kippstellung belassen haben, um den Raum ausreichend zu belüften. Dies hält der Sachverständige S für einen Fehler und besteht auf einem anderen Heizungs- und Belüftungsverhalten. In der Weise, in der er dies jedoch dem Gericht vorgetragen hat, ist ein derartiges Verhalten den Beklagten, auch unter Berücksichtigung dessen, dass diese wegen ihrer Berufstätigkeit den Tag über gar nicht in der Wohnung anwesend waren, in keiner Weise zumutbar. Aus allen Veröffentlichungen, gerade auch aus den Erfahrungen des Mieterschutzbundes und des Haus- und Grundstücksbesitzervereins hat sich herauskristallisiert, dass gerade das Lüftungs- und Heizungsverhalten, wie es die Beklagten durchgeführt haben, empfohlen wird, um Feuchtigkeitserscheinungen in Wohnräumen zu vermeiden. Dass dies im vorliegenden Fall zur weiteren Bildung von Oberflächenfeuchtigkeit geführt hat, muss alleine auf den baulichen Zustand des Hauses zurückgeführt werden, jedenfalls ist das von den Beklagten gezeigte Verhalten allgemein üblich und führt auch in der Regel dazu, dass die Bildung von Oberflächenfeuchtigkeit in Wohnräumen verhindert wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S reicht dies aber im vorliegenden Fall, das Haus des Klägers betreffend, nicht aus, was jedoch die Beklagten nicht wissen konnten. Vor allen Dingen ist ihnen auch nicht zumutbar, in der Weise vorzugehen, wie es der sachverständige Zeuge S im einzelnen dargelegt, und auch bei seiner Vernehmung vorgeschlagen hat.
16Damit ist festzustellen, dass die in der Wohnung der Beklagten festgestellten Feuchtigkeitsschäden nicht von diesen zu verantworten sind, sondern in den Verantwortungsbereich des Klägers hineinfallen. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, die monatlich zu zahlende Miete zu mindern. Dies ist auch seit 1. Januar 1988 geschehen. Zugleich entfällt auch jegliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, sodass die Klage insgesamt unbegründet ist.
17Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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