Urteil vom Amtsgericht Düren - 3 C 772/96
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
(Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.)
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zum größten Teil begründet.
4Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung von 300,00 DM.
5Unstreitig haben die Kläger am 08.11.1995 im Büro des Beklagten 300,00 DM gezahlt, wobei diese Zahlung von einem Mitarbeiter des Beklagten auf einer Quittung (Bl. 23) quittiert wurde. Nach dem Text der Quittung erfolgte die Zahlung der 300,00 DM als Anzahlung auf Miete, Kaution, Gebühr für das Objekt Beginn: 01.01.1996. Unstreitig ist das Mietverhältnis nicht zustandegekommen, so dass die Kläger grundsätzlich einen Anspruch haben gegen den Beklagten auf Rückzahlung der bereits geleisteten 300,00 DM. Da aus dem vorliegenden Quittungstext nicht ersichtlich ist, welcher Anteil als Gebühr für das Objekt gedacht war, weiterhin die Quittung keinen Vertretungshinweis auf den Hauseigentümer hat, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die 300,00 DM für sich in Empfang genommen hat. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte in der Folgezeit die 300,00 DM an den Hauseigentümer weitergeleitet hat oder nicht, da die Kläger an den Beklagten leisteten.
6Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286, 288, 291 BGB. Einen weitergehenden Zinsschaden haben die Kläger nicht vorgetragen.
7Die Kläger haben weiterhin keinen Anspruch auf Zahlung von 10,00 DM als Mahnkosten, da auch diesbezüglich kein Vortrag erfolgt ist.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: 300,00 DM
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