Urteil vom Amtsgericht Düren - 42 C 391/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1696,37EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Rückforderung bereits im Rahmen einer Fahrzeugvollversicherung nach einem Unfall des Beklagten vom 15.08.2009 gezahlter Versicherungsleistungen in Höhe von 1761,83 EUR.
3Unter dem 15.08.2009 führte der Beklagte das bei der Klägerin im Vollkaskotarif versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E1, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille aufwies. Der Beklagte befuhr die Astraße in Fahrtrichtung D- Straße. Der Beklagte führte ein Wendemanöver durch. Das hinter dem Beklagten fahrende Fahrzeug des Herrn C musste dem auf der Astraße quer zur Fahrbahn stehenden Beklagtenfahrzeug ausweichen und kollidierte mit am Straßenrand geparkten Fahrzeugen. In dem vor dem Amtsgericht Düren geführten Strafverfahren wurde der Beklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis des Beklagten wurde entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt. Das Urteil ist rechtskräftig.
4Im Rahmen der Vollkaskoversicherung leistete die Klägerin an den Beklagten für die unfallbedingten Schäden einen Betrag in Höhe der Klageforderung. Hierbei hatte die Klägerin vom dem Gesamtschaden des Beklagten über 2261,83 EUR die im Rahmen der Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung von 500 EUR in Abzug gebracht.
5Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe das streitgegenständliche Unfallgeschehen grob fahrlässig im Sinne von § 81 Abs. 2 VVG verursacht. Alleine das Führen des Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille genüge für eine grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus habe der Beklagte auch ein riskantes Wendemanöver auf der Astraße durchgeführt, wobei er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei. Dies genüge für die vollständige Leistungsfreiheit der Klägerin gem. § 81 VVG.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin1761,83 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, die hier vorliegende Alkoholisierung sei nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit in Sinne von § 81 Abs. 2 VVG zu begründen. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des Amtsgerichts Düren in dem gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahren. Das Gericht habe den Beklagten nur wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt. Damit sei ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Darüber hinaus sei der Unfall auch nicht infolge der Alkoholisierung verursacht worden. Der Beklagte habe nicht auf der Astraße gewendet, sondern sei nach einem Wendevorgang in der Straße „B1-Straße“ wieder nach links in die Astraße eingebogen. Der Unfallgegner des Beklagten, Herr C, habe die Astraße mit überhöhter Geschwindigkeit befahren und trage somit die Hauptschuld an dem Unfall.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist überwiegend begründet.
14Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB, 81 Abs. 2 VVG einen Anspruch auf Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen in der Fahrzeugvollversicherung in Höhe von 1696,37 EUR. Der Beklagte konnte nur 25 % seines Fahrzeugschadens, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 EUR verlangen. Ein weitergehender Anspruch ist nicht gegeben, weil die Klägerin berechtigt ist, ihre Leistung um 75 % zu kürzen. Den darüber hinaus gehenden Teil hat die Klägerin an den Beklagten ohne Rechtsgrund geleistet.
15Der Beklagte hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt; wobei hier nach Ansicht des Gerichts der Schwere seines Verschuldens eine Leistungskürzung von 75 % entspricht.
16Grundsätzlich ist der Versicherer nach § 81Abs. 2 VVG im Falle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu einer der Schwere des Verschuldens entsprechenden Kürzung der Leistung berechtigt. Der Beklagte hat den Versicherungsfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig herbei geführt. Versicherungsfall ist hier die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs des Beklagten durch den Unfall vom 15.08.2009, den der Beklagte grob fahrlässig herbeigeführt hat.
17Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei muss es sich auch in subjektiver Hinsicht um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH VersR 2003, 364).
18Bei absoluter Fahruntüchtigkeit unter Überschreitung des Grenzwertes von 1,1 Promille ist grundsätzlich von grober Fahrlässigkeit auszugehen. In diesem Fall wird im Wege des Beweises des ersten Anscheins auch die Kausalität zwischen Alkoholbeeinflussung und Herbeiführung des Versicherungsfalles vermutet. Zur Entkräftung muss der hierfür beweispflichtige Versicherungsnehmer Umstände nachweisen, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt einen groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar, so dass daraus in der Regel auch das gesteigerte Verschulden folgt (OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886). Hierbei rechtfertigt sich dann auch regelmäßig eine Leistungskürzung um 100 % (vgl. OLG Dresden BeckRS 2010, Nr. 28393).
19Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung. Hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.
20Der Beklagte hat sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand mit einer 0,54 Promille Blutalkoholkonzentration geführt. Hierbei handelt es sich schon um einen erheblichen Grad der Alkoholisierung. Der Unfall vom 15.08.2009 beruht auch auf einem alkoholtypischen Fahrfehler. Der Beklagte hat –sei es nun auf der Astraße oder unter Einfahren in die Straße „B-Straße“- ein Wendemanöver durchgeführt und beim Einfahren in die Astraße nicht hinreichend auf den Verkehr auf der Astraße geachtet. Dabei handelt es sich um einen alkoholtypischen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Alkohol wirkt enthemmend und führt dazu, dass Fahrer zu Fahrmanövern verleitet werden, die mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden sind, z.B. Wendemanöver. Darüber hinaus wird auch noch die Reaktionsgeschwindigkeit herabgesetzt und das Wahrnehmungsvermögen eingeschränkt. Alle diese Wirkung der Alkoholisierung haben auch den vorliegenden Unfall zumindest begünstigt. Der Beklagte hat sein Fahrzeug gewendet und dabei das auf der Astraße herannahende Fahrzeug des Herrn C nicht wahrgenommen, obwohl er uneingeschränkte Sicht hatte. Dass der Unfall von dem Unfallgegner des Beklagten, Herrn C, in erheblichem Maße mit verschuldet worden sein soll, weil dieser mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr, hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Insoweit gibt der Beklagten nicht einmal an, mit welcher Geschwindigkeit Herr C angeblich gefahren sein soll und woraus sich eine erhöhte Geschwindigkeit ergeben soll. Schließlich ist hier ein alkoholtypischer Fahrfehlerauch nicht ausgeschlossen, weil derartige Fahrfehler auch von Fahrern begangen werden, die nicht alkoholisiert sind.
21Entgegen der Ansicht des Beklagten spricht auch die Verurteilung im Strafverfahren nicht gegen eine grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten. Der Beklagte wurde wegen Verstoßes gegen § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt. Eine Differenzierung nach dem Grad der Fahrlässigkeit erfolgt im Strafurteil nicht. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Auffassung gelangt, es sei im Strafurteil ausdrücklich festgestellt worden, dass der Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe.
22Die Kürzung des Leistungsanspruchs des Beklagten um 75 % entspricht der Schwere seines Verschuldens.
23Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (sog. flexibles Quotenmodell, vgl OLG Hamm. BeckRS 2010, Nr. 22886 m.w.N.).
24Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier gegebene relative Fahruntüchtigkeit keine mildere Form der Fahruntüchtigkeit gegenüber der absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, weil es bei dieser Unterscheidung allein um die Frage des Nachweises geht (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG; 28 Aufl., A.2.16. AKB 2008 Rz. 44). Die relative Fahruntüchtigkeit führt in gleicherweise wie die absolute Fahruntüchtigkeit zu dem Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB; die relative Fahruntüchtigkeit ist der gesetzliche Grundfall des § 316 StGB (Fischer, 57. Aufl., § 316 StGB Rz. 12). Dementsprechend ist der Beklagte hier durch Urteil wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Blutalkoholkonzentration bei dem Beklagten mit einem Wert von 0,54 Promille eher im mittleren Bereich der etwa bei 0,3 Promille einsetzenden Skala liegt.
25Das Gericht schließt sich hier der Auffassung an, dass nicht stets bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung vorzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886). Vielmehr ist im Hinblick darauf, dass beim Konsum von Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw im Verkehr ein hohes Unfallrisiko mit beträchtlichem Schadensumfang für die Sache besteht - das Ausmaß der Fremdgefährdung ist für das versicherte Risiko unerheblich und deshalb unbeachtlich, vgl. Looschelders/Pohlmann/Schmidt-Kessel § 81 VVG Rz. 85 - und dieses Gefährdungspotential auch für jeden pflichtgemäß Handelnden erkennbar ist, und unter Berücksichtigung des Umstands des gleichzeitigen Vorliegens einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB dem Vorliegen der relativen Fahruntüchtigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von zumindest 50% erfolgt, sofern nicht besondere Einzelfallumstände zu einem geringeren Verschulden führen(vgl. OLG Hamm, BeckRS 2010, Nr. 22886.
26Ausgehend von einer Kürzung um 50% für den Einstiegsbereich der relativen Fahruntüchtigkeit ab einer Schwelle von 0,3 Promille bei Vorliegen einer Straftat nach den §§ 315 c bzw. 316 StGB hält das Gericht hier bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,54 Promille im Ausgangspunkt eine Kürzung um 75 % für schuldangemessen.
27Vorliegend sind keine Umstände gegeben, die das Maß des Verschuldens des Beklagten in einem milderem Licht erscheinen lassen. Der Beklagte hat ausweislich seiner Einlassung im Strafverfahren (Bl. -26 d. A.) eine Fahrt unternommen, zu der er nicht etwa auf Grund einer „Notlage“ oder besonderen psychischen Ausnahmesituation veranlasst wurde. Vielmehr hat er seine Tochter und den Schwiegersohn zu einem Lokal gebracht. Diese hätten hierhin ohne weiteres auch mit einem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmittel gelangen können. Darüber hinaus war der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen auch noch „in Eile“, weil schönes Wetter herrschte und seine Ehefrau mit dem Abendendessen wartete. Der Beklagte hat also in erheblich alkoholisiertem Zustand ausschließlich zum Vergnügen eine Fahrt unternommen, bei der er auch noch unter erheblichem Zeitdruck stand. Hierbei hat er sich –wohl auch aus Gründen des Zeitdrucks- zu einem riskanten Wendemanöver verleiten lassen, das zu den streitgegenständlichen Unfall führte.
28Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb eine Leistungskürzung um 75 % als dem Verschulden des Beklagten entsprechend anzunehmen.
29Der Höhe nach ist der Fahrzeugschaden des Beklagten mit 2261,83 EUR unstreitig, so dass dem Beklagten bei einer Quote von 25 % ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 565,46 EUR zustand. Hiervon in Abzug zu bringen ist die ebenfalls unstreitige Selbstbeteiligung des Beklagten von 500 EUR, so dass ein Betrag von 65,46 EUR verbleibt, den der Beklagte mit Rechtsgrund erhalten hat. Den Differenzbetrag von 1761,83 EUR-65,46 EUR=1696,37 EUR hat der Beklagte zu erstatten.
30Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Die zuviel Forderung der Klägerin war verhältnismäßig gering und hat keine Kosten verursacht.
32Streitwert: 1761,83 EUR
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