Beschluss vom Amtsgericht Düren - 23 F 274/12
Tenor
Die Unterbringung der Minderjährigen C, geboren am1995 in folgender geschlossenen Einrichtung:
RWTH Aachen
wird bis zum 14.11.2012 familiengerichtlich genehmigt.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die angeordnete Maßnahme ist spätestens am 14.11.2012 zu beenden, wenn nicht vorher die Verlängerung der Maßnahme durch das Gericht genehmigt worden ist. §§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 329 Abs. 1 FamFG.
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Gründe
2Gem. § 1631 b BGB kann das Gericht die Unterbringung einer Minderjährigen genehmigen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Dabei gelten strenge Anforderungen. Insbesondere ist erforderlich, dass die Unterbringung zur Wahrung des Kindeswohls zwingend erforderlich ist, weil eine Problemlösung nicht mit weniger gewichtigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit der Betroffenen möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
3Nach dem Ergebnis der förmlichen Beweisaufnahme ist zum Wohl der Minderjährigen ihre Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erforderlich.
4Die Minderjährige leidet an einer psychischen Erkrankung, nämlich an einer paranoiden Schizopherenie, inzwischen chronifiziert.
5Der Sachverständige, Dr. I, ist ein Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, § 167 Abs. 6 FamFG.
6Die persönliche Anhörung der Minderjährigen bestätigt diese Diagnose.
7Aufgrund der sehr schweren Form der Erkrankung besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Immerhin wurde sie am 13.07.2012 nur mit einer Unterhose und einem Pullover bekleidet auf der T angetroffen, wobei sie angab, sie sei eine unsichtbare Polizistin, sei 1995 entführt worden und ihr seien Waffen gestohlen worden. Die Wahnvorstellungen bestehen weiterhin; sie glaubt, sie werde verfolgt und verbrannt.
8Eine wirksame Behandlung der Krankheit ist ohne Unterbringung noch nicht möglich.
9Die Betroffene hat immer noch Unruhezustände und Wahnvorstellungen bzw. Verfolgungsängste, darf nur wenigen Außenreizen ausgesetzt werden und kann ihren Tagesablauf, selbst, was einfache Tätigkeiten wie Waschen und Anziehen betrifft, nicht selbst strukturieren. Ihre Erkrankung ist neurotoxisch.
10Zudem müssen noch die medikamentöse Einstellung durchgeführt und die jeweiligen Folgen der Medikamente engmaschig überwacht werden. C bedarf einer umfangreichen Betreung und fachmedizinischer Behandlung.
11Bei der Festsetzung der Zeitdauer für die Genehmigung der Unterbringung ist das Gericht dem Gutachten von Dr. I vom 11.09.2012, eingegangen beim Gericht am 02.10.2012, sowie der Stellungnahme von Dr. W im Anhörungstermin vom 02.10.2012 und dem persönlichen Eindruck, die Minderjährige bei der Anhörung vermittelt hat,
12gefolgt.
13Der für die Unterbringung nach § 1631 b BGB erforderliche Antrag des Jugendamtes, das Ergänzungsplfeger für die Bereiche der Gesundheitssorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, liegt vor.
14Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 324 Abs. 2 FamFG.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
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