Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 31 C 740/78
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf, Abt. 31,
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1979
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.750,72 DM nebst 5,5 %
Zinsen seit dem 11.10.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage ab-
gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.500,- - DM vorläufig
vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Am 4.6.1976 verschuldete der bei X angestellte
3X auf der K X zwischen X und X mit einem X der X, auf dessen Beifahrersitz der Zivildienstleistende X saß, einen Unfall. Infolge überhöhter Geschwindigkeit kam der X von der Fahrbahn ab und prallte schließlich gegen einen Baum. Bei diesem Unfall wurde der Zivildienstleistende X erheblich verletzt. In der Zeit vom 4.6. bis 16.6.1976 wurde er im Krankenhaus X stationär behandelt.
4Der Klägerin entstanden durch den Unfall in Bezug auf X folgende Unkosten:
51) Krankentransportkosten 123,30 DM
62) Krankenpflegekosten 1.719,90 DM
73) Geld- und Sachbezüge _907,51 DM
8insgesamt 2.750,72 DM
9Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der X Ersatz des ihr entstandenen Schadens von 2.750,72 DM.
10Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne diesen Anspruch aus übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten geltend machen, weil der Zivildienstleistende
11X kraft gesetzlicher Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit und somit nicht unfallversichert gewesen sei.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.750,72 DM
14nebst 5,5 % Zinsen seit dem 20.7.1978 sowie 0,50 DM
15vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte meint, der Ersatzanspruch der Klägerin sei nicht gerechtfertigt, weil hier ein Arbeitsunfall vorliege.
19Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist im wesentlichen begründet.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.750,72 DM.
23Die Beklagte haftet als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für die durch den schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall vom 4.6.1976 bedingten Schäden.
24Die Haftung der Beklagten entfällt im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne den § 636 RVO handelt. Der Zivildienstleistende X ist nämlich kein Versicherter im Sinne des § 636 RVO.
25§ 636 RVO befreit den Unternehmer nur von allen Schadensersatzansprüchen des in den §§ 539 bis 545 RVO angeführten Personenkreises, d.h., derjenigen die kraft Gesetzes oder kraft Satzung pflichtversichert oder der Unfallversicherung freiwillig beigetreten sind; nicht jedoch von den Schadensersatzansprüchen der in §§ 541, 542 RVO versicherungsfreien Person.
26Der Zivildienstleistende X ist gemäß § 541 Ziffer 1, 2 RVO eine versicherungsfreie Person, da seine medizinische Versorgung über §§ 35, 47 Zivildienstgesetz sichergestellt ist und das Zivildienstgesetz als solches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt.
27Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich unstreitig auf 2.750,72 DM. Der erkannte Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284, 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.
28Der weitergehende Zinsanspruch ist nicht schlüssig dargetan.
29Der Kläger hat gem. § 286 BGB keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Er hat nicht dargetan, daß ihm solche Kosten nach Verzugseintritt entstanden sind.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 12,710 ZPO.
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