Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 265 F 147/82

Tenor

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1982

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1) Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1) 476,-- DM nebst 4 % Zinsen von 178,-- DM

seit dem 15. März 1982 und ab 1. Oktober 1982 über die bisher

gezahlten 243,-- DM hinaus weitere 59,50 DM, insgesamt also

302,50 DM, monatlich als Unterhalt zu zahlen;

b) an den Kläger zu 2) 364,-- DM nebst 4 % Zinsen von 136,50 DM seit

dem 15. März 1982 und ab 1. Oktober 1982 über die bisher gezahlten

207,-- DM hinaus weitere 45,50 DM, insgesamt also 252,50 DM, monatlich

als Unterhalt zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Gerichtskosten tragen zu je 1/20 die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) und zu 9/10 der Beklagte.

Der Beklagte trägt zu je 9/10 die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) und zu 9/10 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) tragen zu je 1/20 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zu je 1/20 die des Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, es sei denn die Kläger erbringen diese Sicherheit.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- DM abwenden, es sei denn der Beklagte erbringt diese Sicherheit.


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