Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 47 C 171/84
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1984
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
als Gesamtgläubiger DM 285,-- nebst 4 %
Zinsen seit dem 20.12.1983 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger 4/7, die Beklagte 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger buchten bei der Beklagten zu Gesamtpreis von DM 2.850,-- für die Zeit vom 4. September 1983 bis 18. September 1983 eine Flugpauschalriese mit Halbpension in dem X nach Gran Canaria. In dem von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekt war die Unterbringung fälschlicherweise in einem Drei-Sterne-Hotel vorgesehen, während das Hotel lediglich zu der Zwei-Sterne-Kategorie gehörte. In dem Prospekt wird ferner geworben mit "viel Animation… Bodega, Terrassenbar, Poolbar, Discothek, Folklore-Shows, abwechslungsreiches Abendprogramm…. für zwanglose Ferien mit viel Animation in legerer Club-Atmosphäre…"
3Die Kläger tragen folgendes vor:
41.
5Wäre ihnen bei der Auswahl des Hotels die Einstufung als Zwei-Sterne-Hotel bekannt gewesen, hätten sie sich für ein anderes Hotel entschieden, da mit der Einstufung eines Hotels gewisse Qualitätsvorstellungen verbunden seien.
62.
7Das gebuchte Hotel habe die Einstufung als Hotel nicht verdient, da bei einem Hotel üblicherweise vorausgesetzt werde, dass Rezeption und Speiseräume sich im selben Gebäude befinden würden.
83.
9Das Hotel sei im unteren Bereich (Treppenhaus und Eingangsraum vor dem Aufzug) neu gestrichen worden, so dass es ständig nach Farbe gerochen habe.
104.
11Von dem vor dem Hotel liegenden Open-air-Restaurant seien bis 22,30 Uhr jeden Abend unerträglicher Lärm ausgegangen.
12Gäste hätten bis drei Uhr morgens täglich an der Bodega gefeiert und erheblichen Lärm gemacht, der auch noch in ihrem Zimmer im vierten Stock zu hören gewesen sei.
136.
14Neben der Club-Anlage in einer Entfernung von ca. 1,5 km habe sich ein Flugplatz für Sportflugzeuge und Propellermaschinen befunden. Die Flugzeuge hätten die gesamte Clubanlage in der Mitte überquert, wodurch erhebliche Lärmbeeinträchtigung entstanden sei.
15Die Kläger verlangen Reisepreisminderung um 25 % und beantragen,
16die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtschuldner
17DM 712,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1983 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19 20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte trägt vor:
221.
23Die falsche Einstufung sei auf ein radaktionelles Versehen zurückzuführen; im übrigen sei damit keine qualitative Beeinträchtigung für die Kläger verbunden gewesen.
242.
25Das gebuchte Hotel verdiene die Bezeichnung als Hotel.
263.
27Die Beklagte bestreitet, dass in dem von den Klägern angegebenen Bereich Anstricharbeiten durchgeführt wurden.
284.
29Im Bezug auf das Open-air-Restaurant hält die Beklagte eine Störung der Nachruhe für nicht gegeben, vielmehr hätten die Kläger aufgrund der Prospektbeschreibung von einem abwechslungsreichen Urlaub ausgehen müssen.
305.
31Die Beklagte bestreitet, dass sich in der Bodega nachts bis gegen 3.00 Uhr lärmende Gäste aufgehalten haben sollen.
326.
33Die Beklagte behauptet, der Flugplatz sei einige Kilometer entfernt gewesen, auch habe es sich nur um einen kleinen Sportflugplatz gehandelt.
34Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die Klage ist teilweise begründet.
371.
38Die Beklagte ist im Hinblick auf die falsche Katalogbeschreibung verpflichtet, den Klägern 10 % des Reisepreises (= DM 285,--) zurückzuerstatten. Unstreitig hat die Beklagte das Hotel mit Drei-Sternen eingestuft, obwohl es sich nur um ein Zwei-Sterne-Hotel gehandelt hat. Unerheblich ist es , ob dies auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen ist und ob damit eine konkrete Qualitätseinbuße für die Kläger verbunden war. Selbst nach dem Prospekt der Beklagten (Seite 3) entspricht die Anzahl der Sterne der "offiziellen staatlichen Einstufung…des jeweiligen Landes" und muss damit bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Wenn in dem Prospekt der Beklagten weiter ausgeführt wird:
39"Die Kategorisierung durch die "Sternchen" soll Ihnen
40lediglich eine grobe Vorauswahl erleichtern. Wesentlich
41für ihre definitive Entscheidung bei der Wahl ihres Urlaubs-
42hotels sind unsere sachlichen Beschreibungen der Häuser…"
43macht diese Aussage in dem Prospekt der Beklagten die Einteilung in "Sternchen" nicht wert- und wirkungslos. Falls dies der Fall sein sollte, könnte die Beklagte immer die Hotel-Klassifizierung in "Sternchen" weglassen. Indem sie trotzdem diese Einstufung vornimmt, will sie eine bestimmte Aussage über den Standard des betreffenden Hauses machen. Für den Reisenden ist diese Einstufung das wesentliche Kriterium bei der Auswahl des Reisezieles. Es muss auch berücksichtigt werden, dass gerade zwischen zwei und drei Sternen ein großer Unterschied in der Qualität anzutreffen ist, da ein Zwei-Sterne-Hotel mehr dem sehr einfachen Standard, ein Drei-Sterne-Hotel jedoch mehr dem gehobenen Standard zuzuordnen ist. Der Unterschied liegt deshalb häufig in der Qualität des Essens und Service. Dies wird jedoch aus der einzelnen Prospektbeschreibung, wie sie die Beklagte vornimmt, nicht deutlich, vielmehr drückt gerade die unterschiedliche Einstufung in "Sternchen" diesen qualitativen Unterschied aus. Nur ein abstrakter Maßstab kann insoweit der unterschiedlichen Kategorisierung der Hotelangebote gerecht werden, da sowohl aus der Sicht des Reiseveranstalters als auch der des Reisenden bei Kennzeichnung mit einem Stern mehr die Vorstellung von einem besseren Hotel verbunden ist.
442.
45Im Hinblick auf die Bezeichnung als Hotel genügte die den Klägern gewährte Unterbringung diesen Anforderungen. Nach dem Prospekt mussten die Kläger von einem weitläufigen Ferienzentrum ausgehen, in dem Hotels, Bungalows und Appartements zusammengefasst sind. Sie konnte deshalb nicht ein für das Hotel seperates Restaurant und eine getrennte Rezeption erwarten, zumal da im Prospekt gesondert erwähnt wird, dass in dem Selbstbedienungsrestaurant auch Bungalows- und Appartementsgäste essen können.
463.
47Offenbleiben kann, inwieweit tatsächlich Anstricharbeiten durchgeführt wurden. Der Vortrag der Kläger lässt nicht erkennen, dass sie in ihrem Zimmer in der 4. Etage noch durch eventuelle Anstricharbeiten im Erdgeschoss beeinträchtigt wurden.
484.
49Von dem Open-air-Restaurant mussten die Kläger Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen. Der Prospekt spricht von vin Animation und abwechselungsreichen Abendprogramm, so dass mit Vorstellungen bis zu 23.30 Uhr gerechnet werden musste.
505.
51Offenbleiben kann, ob Gäste von der Bodega aus erheblichen Lärm verursachen. Die Kläger haben aufgrund der Prospektbeschreibung damit rechnen müssen, dass sie keinen ruhigen, sondern einen lebhaften und damit auch mit einigem Lärm verbundenen abwechselungsreichen Urlaub gebucht hatten.
526.
53Der Vortrag der Kläger zur Beeinträchtigung durch Fluglärm ist unschlüssig. Die Kläger tragen nicht vor, in welcher ungefähren Höhe die Flugzeuge das Gelände überflogen haben und in welchem Zeitabstand sie in der Regel gekommen sind. Da es sich nicht um einen großen Flugplatz für Düsenflugzeuge, sondern um einen reinen Sportflugplatz für kleinere Flugzeugtypen gehandelt hat, wäre insoweit ein substantiierter Vortrag erforderlich gewesen.
54Die Zinsforderung ist aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
55Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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