Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 47 C 647/84
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 26. November 1984
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des
Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger buchten bei der Beklagten für den Zeitraum vom 8. Mai 1984 bis zum 29. Mai 1984 eine Reise an die XX zum Gesamtpreis von DM 2.130,--. Noch am Urlaubsort wurde am 26. Mai 1984 ein Reklamationsprotokoll aufgenommen, in dem vermerkt war, dass abweichend von der Prospektbeschreibung verschiedene Einrichtungen nicht vorhanden waren.
3Mit Schreiben vom 27. Juni 1984, das am 28. Juni 1984 bei der Post in X abgestempelt wurde - es handelt sich um einen Donnerstag - und das am 2. Juli 1984 - einem Montag - bei der Beklagten in Y einging, machten die Kläger Wertminderung gegenüber der Beklagten geltend.
4Die Kläger sind der Ansicht, ihre Ansprüche seien rechtzeitig innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet worden.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen, DM 230,-- nebst 10 %
7Zinsen seit dem 15. August 1984 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten die Frist des § 651 g BGB versäumt.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist unbegründet:
13Ansprüche der Kläger aus dem Reisevertrag sind gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
141.
15Vertraglich vorgesehene Beendigung der Reise war der 29. Mai 1984. Bei der Fristberechnung im Rahmen des § 651 g Abs. 1 BGB muss dieser Tag mitgerechnet werden. Es handelt sich im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB um den für den Anfang der Frist maßgebenden Zeitpunkt. Der abweichenden Meinung von Thomas (Palandt-Thomas 43. Auflage, BGB, § 651 g Anm. 1 b), der die Vorschrift des § 187 Abs. 1 BGB für anwendbar hält, kann das Gericht nicht folgen. Diese Auslegung widerspricht Wortlaut und Sinn des § 651 g BGB. Der Wortlaut stellt ab auf die "vertraglich vorgesehene Beendigung der Reise", also vorliegend den 29. Mai1984. Verdeutlicht wird dies durch § 651 g Abs. 2 BGB, in dem für den Verjährungsbeginn ebenfalls auf den "Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte" abgestellt wird. Der Gesetzgeber wollte zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag eine starre Fristberechnung festsetzen, um für alle Beteiligten einen eindeutigen und klaren Ausgangspunkt zu schaffen und Unwagsamkeiten im Reiseverlauf auszuschalten. Die Frist beginnt deshalb nicht mit dem dem Reiseende folgenden Tag, sondern mit dem Tag zu laufen, an dem der Vertrag enden sollte (ebenso Eberle DB 1979, Seite 345; Bartl, Reiserecht, 2. Auflage RdNr: 105; Staudinger /Schwerdtner, 12. Auflage, § 651 g RdNr: 7). Von dieser Ansicht ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vergl. Bundestagsdrucksache 8-2343 Seite 11 zu § 651 g Abs. 1).
162.
17Bei Fristbeginn am 29. Mai 1984 war Fristende gemäß § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB - da es sich um einen Fall des § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt - der Ablauf des vorhergehenden Tages, also der 28. Juni 1984. An diesem Tag haben die Kläger das Schreiben vom 27. Juni 1984 erst zur Post gegeben, wie der Poststempel - 28. Juni1984 - beweist (Bl. 19 GA). Die Kläger konnten nicht mehr damit rechnen, dass das in X aufgegebene Schreiben noch am selben Tag in Y bei der Beklagten eintrifft.
183.
19Der Rechtsansicht der Klägerin, die unstreitig am Urlaubsort erfolgte Aufnahme eines Reklamationsprotokolls habe die Geltendmachung der Ansprüche nach § 651 g BGB entbehrlich gemacht, kann aus den zutreffenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1984 - VII ZR 189/83 - (NJW 1984, 1753 = WM 1984, 871 = EBE 1984, 204) nicht gefolgt werden.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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